Schriftliche Information des Bundesministers für Inneres

gem. § 6 Abs 3 EU-Informationsgesetz

 

 

Bezeichnung des Rechtsaktes: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sowie zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen [COM(2016) 466 final]

 

1.    Inhalt des Vorhabens

 

Im Rahmen der Reformvorschläge für das Gemeinsame Europäische Asylsystem hat die Europäische Kommission auch vorgeschlagen, die Anerkennungsrichtlinie [2011/95/EU] durch eine Verordnung zu ersetzen.

 

Die Neufassung der Anerkennungsrichtlinie im Jahr 2011 hat zwar zu einer gewissen Angleichung der nationalen Vorschriften geführt, es bestehen aber nach wie vor Unterschiede hinsichtlich der Anerkennungsquoten, der Geltungsdauer der gewährten Aufenthaltstitel, beim Zugang zu Rechten sowie bei Entscheidungen über die Art des von den Mitgliedstaaten gewährten Schutzstatus.

 

Vor diesem Hintergrund zielt der vorliegende Vorschlag auf Folgendes ab:

·      Weitere Harmonisierung der gemeinsamen Kriterien für die Zuerkennung von internationalem Schutz

·      Mehr Konvergenz bei Asylentscheidungen in der Europäischen Union

·      Gewährleistung des Schutzes lediglich so lange, wie die Gründe für Verfolgung oder ernsthafte Gefährdung bestehen

·      Eindämmen der Sekundärmigration von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde

·      Weitere Harmonisierung der Rechte von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde.

 

2.    Hinweise auf Mitwirkungsrechte des Nationalrates und Bundesrates

 

Die Mitwirkungsrechte des Nationalrates und des Bundesrates ergeben sich aus den Protokollen Nr. 1 (über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union) und Nr. 2 (über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit) zum EUV bzw. AEUV.

 

3.    Auswirkungen auf die Republik Österreich einschließlich eines allfälligen Bedürfnisses nach innerstaatlicher Durchführung

 

Durch die Umwandlung der Richtlinie in eine Verordnung ist die österreichische Rechtslage anzupassen. Der konkrete Umsetzungsbedarf ist vom endgültigen Verhandlungsergebnis abhängig und derzeit noch nicht absehbar.

 

4.    Position des/der zuständigen Bundesminister/in samt kurzer Begründung

 

Die geplante Harmonisierung bei der Schutzzuerkennung innerhalb der EU wird unterstützt. Dies stellt einen wichtigen Beitrag zur Reduzierung von Sekundärmigration dar. Begrüßt wird in diesem Sinne weiters die vorgesehene systematische Überprüfung des Schutzstatus sowie die Mitwirkungs- und Aufenthalts- bzw. Residenzpflichten für Antragsteller samt allfälliger Konsequenzen. All dies führt in Summe dazu, dass mehr Kapazitäten für tatsächlich Schutzbedürftige zur Verfügung stehen.

 

Kritisch gesehen werden die Ausweitung des Familienbegriffs auf erwachsene Geschwister sowie der erweiterte Zugang zu Sozialleistungen für subsidiär Schutzberechtigte.

 

5.    Angaben zu Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität

                                                                                                                   

Die geltende Richtlinie soll durch eine Verordnung ersetzt werden, um eine stärkere Vereinheitlichung der Entscheidungspraxis und insbesondere den damit einhergehenden Rechten zu erreichen. Damit sollen Anreize verringert werden, innerhalb der Europäischen Union in ein anderes Land zu wechseln, und sichergestellt werden, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, in der gesamten EU gleich behandelt werden.

 

Das Gemeinsame Europäische Asylsystem sieht in der gesamten Europäischen Union gemeinsame Standards für alle Asylsuchenden und Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, vor. Dieses Ziel kann nicht alleine von den Mitgliedstaaten erreicht werden. Maßnahmen auf EU-Ebene sind erforderlich, um zu einer weiteren Vereinheitlichung der Asylentscheidungen in der Europäischen Union beizutragen und Sekundärmigration zu unterbinden. Den Mitgliedstaaten bleibt es freigestellt, andere Formen des Schutzes nach nationalem Recht zu gewähren.

 

Die vorgeschlagenen Änderungen gehen nicht über das für die Verwirklichung der angestrebten Ziele erforderliche Maß hinaus und betreffen Bereiche, in denen sich eine weitere Vereinheitlichung erheblich auswirken wird. Dies betrifft beispielsweise die gewährten materiellen Leistungen, Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass sich die Antragsteller den zuständigen Behörden zur Verfügung halten sowie die Rechte und Pflichten in Bezug auf eine tatsächliche Integration der Antragsteller in den Mitgliedstaaten.

 

6.    Stand der Verhandlungen inklusive Zeitplan

 

Der Vorschlag wurde am 13. Juli 2016 von der Europäischen Kommission als Teil des zweiten Pakets zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems vorgelegt. Die erste Lesung in der Ratsarbeitsgruppe Asyl ist abgeschlossen; die weiteren Verhandlungen sollen unter Berücksichtigung der anderen vorgelegten Rechtsakte im Asylbereich erfolgen.