Sehr geehrte Damen und Herren,

 

im Verfassungsausschuss des Nationalrats wurde der Entwurf für ein „Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen“ (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) eingebracht.

 

Die Österreichische Bundesforste AG als ein der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegendes und damit vom Anwendungsbereich des Gesetzes potentiell betroffenes Unternehmen erlaubt sich dazu folgende Stellungnahme abzugeben:

 

Eingangs ist festzuhalten, dass der vorliegende Gesetzesentwurf weit über die eigentliche Intention, staatliches Handeln transparenter zu machen, hinaus geht. Grundsätzlich regen wir daher an, Unternehmen, die zwar der Rechnungshofkontrolle unterliegen, aber nicht hoheitlich tätig werden, vom Anwendungsbereich des Gesetzes zur Gänze auszunehmen.

 

Im Speziellen haben wir folgende Anmerkungen:

 

Zu § 3 Abs 3:

 

Aus unserer Sicht ist diese Bestimmung für Unternehmen (sie scheint für Ämter und Behörden gedacht zu sein) zu weitgehend. Es ist unseres Erachtens überschießend, Auskunftsersuchen, die ein Unternehmen nicht selbst betreffen, an Dritte weiterleiten zu müssen. Die Bestimmung des Abs 3 sollte dementsprechend auf Organe gemäß § 1 Abs 1-4 eingeschränkt werden.

 

Zu § 6 Abs 1 Z 7:

 

Da § 6 für die informationspflichtigen Unternehmen gem. § 14 „sinngemäß“  anzuwenden ist, regen wir dringend an, in Z 7 auch auf das überwiegende berechtigte Interesse des informationspflichtigen Unternehmens selbst und nicht nur auf das eines Dritten abzustellen.

 

Zu § 7:

 

Wir schlagen vor, anonyme Anfragen ebenso wie Massenanfragen von der Informationsverpflichtung auszunehmen. Insbesondere deshalb, weil bei derartigen Anfragen gar nicht geprüft werden kann, ob Gründe vorliegen (wie z.B. eine Einschränkung der Wettbewerbsfähigkeit des informationspflichtigen Unternehmens), die zur Verweigerung einer Auskunftserteilung führen können. Ebenso schlagen wir vor, dass Informationsbegehren generell schriftlich zu erfolgen haben (auch aus Beweisgründen, wenn es später zu Auseinandersetzungen kommt).

 

Zu § 9 Abs 3:

 

Hier sollte nicht auf die Tätigkeit des Organs, sondern auf jene des informationspflichtigen Unternehmens in seiner Gesamtheit abgestellt werden. Es ist ja nicht realistisch, anzunehmen, dass die Organe eines Unternehmens (Geschäftsleitung, Vorstand, Aufsichtsrat) Auskunftsbegehren selbst bearbeiten werden.

 

Zu § 10:

 

Diese Bestimmung sollte aus unserer Sicht gestrichen werden, weil es in der Praxis nicht handhabbar sein wird, Dritte zu „hören“, bevor eine Entscheidung über eine Auskunftserteilung oder-verweigerung getroffen wird.

 

Zu § 14:

 

Die Ausnahme börsenotierter Unternehmen vom Anwendungsbereich des Gesetz (Abs 2)  liegt offenbar darin begründet, dass diese Unternehmen Transparenzverpflichtungen unterliegen (Corporate Governance Kodex…..). In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass informationspflichtige Unternehmen, die dem Bundes Public Corporate Governance Kodex (B-PCGK) unterliegen (wie auch die Österreichische Bundesforste AG), ebenfalls erhöhte Transparenz- und Veröffentlichungsverpflichtungen zu beachten haben, weswegen unseres Erachtens die Ungleichbehandlung dieser beiden Unternehmensgruppen sachlich nicht gerechtfertigt und daher zu hinterfragen ist. Konsequenterweise müssten auch Unternehmen, die dem B-PCGK unterworfen sind, vom IFG ausgenommen sein.

 

Zu begrüßen ist, dass Streitigkeiten über die Informationserteilung vor den ordentlichen Gerichten im Zivilrechtsweg auszutragen sind. In diesem Zusammenhang muss jedoch dafür Vorsorge getroffen werden, dass die informationssuchende Partei sich nicht im Wege der Akteneinsicht die gewünschte Information erst recht beschaffen kann. Diesbezüglich wäre wohl eine Änderung der Zivilprozessordnung erforderlich.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Peter Faktor
ÖSTERREICHISCHE BUNDESFORSTE AG
FN 154148 p des Firmenbuchgerichts St. Pölten
Unternehmensleitung

 
Leiter Finanzen-Recht-Controlling (FRC)
Prokurist

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