An die

 

Parlamentsdirektion

Frau Mag. Katharina KLEMENT

 

1017  W i e n

 

 

 

Hofrat Mag. HRAST Friedrich

Büro für Rechtsangelegenheiten

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9010 Klagenfurt am Wörthersee

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E1/17286/2017

Klagenfurt am WS, am 13.04.2017

 

 

Betr.:     Ausschussbegutachtung Versammlungsgesetz – Stellungnahme.

 

 

 

Die Landespolizeidirektion Kärnten erlaubt sich in oben angeführter Angelegenheit nachfolgende Stellungnahme abzugeben:

 

Die vorgeschlagenen Änderungen im Versammlungsgesetz werden in ihrer Gesamtheit als äußerst positiv und praxisrelevant bezeichnet.

 

Konkret ist die Verlängerung der Anmeldefrist von Versammlungen von 24 auf 48 Stunden dringend notwendig. Von der Landespolizeidirektion Kärnten wird angeregt, die Frist auf 72 Stunden zu verlängern. Durch die Verlängerung der Frist wird es den Behörden ermöglicht, vor allem an Wochenenden, zeitgerecht entsprechende Vorkehrungen wie z.B. Verkehrsmaßnahmen, Aktivieren von Personalressourcen, Medienarbeit im Zusammenhang mit Verkehrsbehinderungen, sowie dafür notwendige Absprachen mit den Exekutivkräften zu treffen.

 

Hinsichtlich der Anzeige des Auftritts von Vertretern ausländischer Staaten scheint die Frist von einer Woche unabdingbar, zumal in diesem Fall eine umfangreiche Planung, Koordinierung und Durchführung des Einsatzes notwendig ist.

 

Durch die Festlegung eines Schutzbereiches wird es sowohl der Behörde, aber auch den eingesetzten Exekutivkräften ermöglicht, nicht nur einer bestimmten Versammlung den notwendigen Schutz gegen Störungen zu bieten, sondern darüber hinaus einen effektiven Grundrechtsschutz zu gewährleisten. Dies vor allem auch für den Fall, dass für einen Bereich zwei Versammlungen angemeldet werden (z. B. eine Standversammlung und eine mobile Versammlung – Demonstrationszug).  Somit wird es der Sicherheitsbehörde bereits bei der Anmeldung der zweiten Versammlung ermöglicht, durch den „ex lege Schutzbereich“ gegen das Gefahrenpotential eines Zusammentreffens der unterschiedlichen Versammlungsteilnehmer entgegen zu wirken – z.B. wurden bei der Landespolizeidirektion Kärnten für den 20.02.2016 zwei Versammlungen (jeweils Fußmarsch einer *linken Gruppierung* mit Beginn um 11.00 Uhr und einer *rechten Gruppierung* mit Beginn um 12.00 Uhr) mit überschneidenden Örtlichkeiten angemeldet. Zumal es zu diesem Zeitpunkt noch keinen „ex lege Schutzbereich“ gab, musste von der Behörde in einem aufwendigen Verfahren mit dem „Zweitveranstalter“ die Route des Fußmarsches (Demonstrationszug) abgeändert  werden, um ein Zusammentreffen der unterschiedlichen Gruppierungen und damit zu erwartende gefährliche Angriffe im Vorfeld zu unterbinden.

 

Hinsichtlich der Möglichkeit die politische Tätigkeit von Drittstaatsangehörigen bestimmten Beschränkungen zu unterwerfen – im Zusammenhang mit der Untersagungsmöglichkeit einer solchen Versammlung durch die Bundesregierung  - wird auf die ausführlichen Bemerkungen im Antrag, sowie die dort zitierte Literatur hingewiesen. Mit dieser Gesetzesänderung wird es der Versammlungsbehörde nunmehr bereits im Vorfeld ermöglicht eine solche Versammlung zu untersagen. Weiters ermöglicht diese Regelung dem behördlichen Einsatzleiter, bei unangemeldeter politischer Tätigkeit von Drittstaatsangehörigen, gesetzeskonform einzuschreiten und die Versammlung vor Ort zu untersagen – bisher war eine solche Untersagung nur bei Feststellung von strafrechtsrelevanten Tatbeständen möglich. Von Seiten der Landespolizeidirektion Kärnten wird diese Regelung, welche dem Schutz der demokratischen Grundwerte der Republik Österreich dient und eine geeignete, notwenige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, ausdrücklich begrüßt.

 

 

 

                                                                                    Für die Landespolizeidirektorin:

                                                                                   

 Hofrat Mag. Friedrich HRAST, eh.