"Würde am Ende des Lebens" - Stellungnahme zur parlamentarischen Enquete-Kommission

 

Die gegenwärtige parlamentarische Diskussion ist nur für einen kleinen, illustren Kreis zugänglich, da zuwenig öffentlich bekannt gemacht, was unwillkürlich die Frage mit sich bringt, ob die Meinung der österreichischen Bevölkerung wirklich bei diesem Thema gefragt ist und nicht schon vorab feststeht, was dabei herauskommen soll.

Besonders befremdlich wirkt die immer wieder in diesem Zusammenhang in den Vordergrund gerückte Rede vom Wunsch nach Tötung auf Verlangen am Lebensende oder vom Wunsch nach ärztlich assistierten Suizid, da doch erst bei der SUPRA-Vernetzungstagung am 5. September 2014 auf den weiterhin kontinuierlichen Rückgang der Suizide in Österreich, laut Basisbericht 2013 über Suizid und Suizidprävention des Bundesministerium für Gesundheit[1], unter Verweis auf die immer besser werdende Suizidprävention hingewiesen wurde. Und für die Zukunft wird auf diesem Gebiet noch mehr getan werden, so dass mit einem weiteren Rückgang der Suizide in Österreich zu rechnen ist.

Daher braucht es keine Gesetzesänderung, sondern nur endlich vermehrt die Einsicht von allen, dass ein Mensch, der leidet und krank ist, unabhängig vom seinem Alter, immer ein Mensch ist, der menschliche Bedürfnisse nach Angenommensein und Nähe, nach sozialer Kommunikation und vor allem nach dem Sinn seines jetzigen Lebens hat. Und dies bedeutet, dass nach dem immer stärker werdenden Auflösen des Generationenvertrages Einrichtungen, vor allem palliativer Art, an Stelle der Familie treten müssen, die dem Menschen ein menschenwürdiges Leben in Krankheit, Leid und Sterben ermöglichen können.

Jedenfalls ist den Ausführungen von Elisabeth Steiner und Günter Virt am 7. November 2014 bei der ersten Sitzung der Parlamentarische Enquete-Kommission "Würde am Ende des Lebens" zuzustimmen. Demgemäß ist die einfachgesetzliche Regelung das Ende des menschlichen Lebens betreffend in Österreich ausreichend.[2]

Auch wenn eine Mehrheit der Menschen in Österreich anders votieren würde, ist der Staat laut Europäischer Menschenrechtskonvention vor allem verpflichtet das Recht auf Leben des Menschen zu schützen (EMRK 2[3]) und eine Aufweichung der gesetzlichen Lage würde nur zu einem immer stärker werdenden Druck sowohl für die Ärzteschaft, als auch für die vulnerablen Gruppen wie Kranke, Leidende und Alte führen.



[1] Bundesmininsterium für Gesundheit: Suizid und Suizidprävention. Basisbericht 2013, in: http://bmg.gv.at/cms/home/attachments/2/3/9/CH1453/CMS1392806075313/suizid_und_suizidpraevention_in_oesterreich.pdf [abgerufen am 29.12.2014]

[2] vgl. Parlamentskorrespondenz Nr. 1038 vom 07.11.2014, in: http://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2014/PK1038/index.shtml [abgerufen am 29.12.2014]

[3] vgl. Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung des Protokolls Nr. 11, in:  http://conventions.coe.int/Treaty/ger/Treaties/Html/005.htm [abgerufen am 29.12.2014]