Verein der Direktorinnen und Direktoren

an HLW und FW Österreich

Mühlgasse 35

2020 Hollabrunn

Hollabrunn, 23.4.2017

 

 

Stellungnahme zu: Bildungsreformgesetz 2017 – Schulrecht

 

Zum vorliegenden Entwurf werden seitens des Vereins der Direktorinnen und Direktoren an HLW und FW Österreich Bedenken geäußert und Änderungen vorgeschlagen:

 

Schulorganisationsgesetz (SCHOG)

 

§ 8a Abs.(3) SCHOG

 

Die in den Erläuterungen vorgesehene Kopfquote (Realstunden-Schülerquote) muss gesetzlich verankert werden. Sie soll ausschließlich zur Abdeckung des Pflichtunterrichts, der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen verwendet werden.

Einrechnungen für die Verwaltung (Direktion, Admin., Fachvorstand…) sind darin nicht enthalten und müssen zusätzlich dotiert und zugewiesen werden.

Zur Unterstützung von Standorten mit schwierigen Bedingungen sind di Bildungsdirektionen mit einem „Ausgleichskontingent“ auszustatten, dessen Verteilung erfolgt innerhalb der Bundesländer.

 

 

§ 8 e Abs.(4) SCHOG

 

Dieser Punkt widerspricht  § 8a Abs.(1)7 hier entscheidet die Direktorin / der Direktor über die Größe der Sprachstartgruppen.

Daher ist im § 8e Abs. (4) die Schülerzahl zu streichen.

 

Textvorschlag: Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse sind einzurichten.

 

 

§ 8f Abs.(4) SCHOG

 

Grundsätzlich scheint es uns sehr bedenklich eine Clusterbildung ohne Zustimmung der betroffenen Schulen durchführen zu können – wobei Frau BM Hammerschmied immer von Freiwilligkeit bei der Clusterbildung gesprochen hat.

Auch die Definition eines kurzen Fußweges erscheint uns sehr schwammig formuliert.

Daher ist im § 8f Abs.(4) der letzte Absatz „Für den Fall, dass eine oder mehrere Schulkonferenzen gemäß Z 1 der Schulclusterbildung nicht zustimmen, kann die Schulclusterbildung dennoch erfolgen, wenn ….“ zu streichen.

 

Und folgende Ergänzung hinzuzufügen:

Textvorschlag: Eine Schulclusterbildung ist nur unter Zustimmung der Schulkonferenzen der betroffenen Schulen durchzuführen.

§ 52 (1) SCHOG:

 

 Wir ersuchen den nicht mehr zeitgemäßen Begriff „hauswirtschaftlich“ durch „ernährungswirtschaftlich“ zu ersetzen.

 

Textvorschlag: …kaufmännischem oder ernährungswirtschaftlichem und sonstigem wirtschaftlichem oder….

 

 

Schulzeitgesetz

 

§ 3 (2) Schulzeitgesetz:

 

Es soll die Möglichkeit für weiterführende Schulen geschaffen werden für spezielle Projekte die Unterrichtszeit am Abend verlängern zu können. Daher schlagen wir folgende Ergänzung vor:

 

Textvorschlag: Bei Bedarf kann der Schulleiter oder die Schulleiterin ab der 9. Schulstufe für einzelne Tage längere Schulzeiten festlegen. Diese Entscheidung Bedarf das Einvernehmen mit dem SGA.

 

 

§ 4 (2) Schulzeitgesetz:

Um eine flexible Pausengestaltung im Werkstätten-, fachpraktischen Unterricht oder bei COOL Projekten gewährleisten zu können ersuchen wir um folgende Ergänzungen:

 

Textvorschlag: …Ab der 9. Schulstufe können höchstens drei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinander anschließen.

 

§ 4 (3) soll aus der derzeit geltenden Fassung übernommen  und im projektorientierte Unterrichtsstunden erweitert werden.

 

Textvorschlag: Unterrichtsstunden in denen Schüler praktisch oder projektorientiert tätig sind, können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß aneinander anschließen, wobei den Schülern die erforderlichen Ruhepausen entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren sind

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schulunterrichtsgesetz (SCHUG)

 

 

§ 64a (1) SCHUG: Die verpflichtende Bildung eines Clusterbeirates scheint nicht notwendig, diese soll durch SGA Beschluss ermöglicht werden „ist zu bilden“ ist durch „kann auf Beschluss des SGA gebildet werden“

 

 

 

§ 64 a (3)Zi5 SCHUG: Es wird in manchen Regionen schwierig sein genügend außerschulische Repräsentanten zu finden, daher ersuchen wir von einer Mindestzahl abzusehen und die Formulierung „mindestens drei“ zu streichen

 

Textvorschlag: Bis zu acht weiteren Repräsentantinnen und Repräsentanten der regionalen….

 

 

Sonstige Anmerkungen

 

1. Um die im Bildungsreformgesetz geforderte Flexibilität zu gewährleisten und eine gesicherte Abbildung von Unterrichtsstunden und zusammengefassten Unterrichtseinheiten sowie deren Abrechnung zu sichern ist eine softwaretechnische Anpassung (UNTIS) unbedingt erforderlich!

 

2. Aufgrund zunehmender Heterogenität der Schülerinnen und Schüler ist es unbedingt nötig, Ethik als alternativen Pflichtgegenstand an jeder Schule anzubieten. Die nötigen Ressourcen sind über eine gesonderte zusätzliche Finanzierung bereitzustellen.

 

Verein der Direktorinnen und Direktoren

an HLW und FW Österreich

Dir. HR Mag. Leopold Mayer

Obmann

HLW Hollabrunn

Mühlgasse 35

2020 Hollabrunn

02952/2546