Anschrift

An
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Stubenring 1
1010 Wien

 

BMF - I/4 (I/4)
Johannesgasse 5
1010 Wien

Sachbearbeiterin:
Mag. Ottilie Hebein
Telefon +43 1 51433 501165
Fax +43 1514335901165
e-Mail Ottilie.Hebein@bmf.gv.at
DVR: 0000078

GZ. BMF-110100/0006-I/4/2014

 

 

 

Betreff:

Zu GZ. BMASK-462.205/0006-VII/B/8/2014 vom 17. April 2014

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Bauarbeiter-Schlechtwetter-Entschädigungsgesetz geändert werden;

Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen

(Frist: 22. Mai 2014)

 

 

Das Bundesministerium für Finanzen beehrt sich zu dem im Betreff näher bezeichneten, mit Note vom 17. April 2014 zur Begutachtung versendeten Gesetzesentwurf binnen offener Frist wie folgt Stellung zu nehmen:

 

Zu Art. 1 (Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes):

In den Erläuterungen zu § 9 Abs. 6 wird ausgeführt, dass die Abfuhr der Sozialversicherung, der Lohnsteuer und der lohnabhängigen Abgaben betreffend die Urlaubsersatzleistung analog zum Urlaubsentgelt nach § 8 Abs. 8 geregelt wurden. Auch wird angeführt, dass darüber hinaus die BUAK auch die sonstigen lohnabhängigen Abgaben entrichten soll.

 

Jedoch wurde im Gesetzesentwurf zum § 9 Abs. 6 keine Regelung zur Verpflichtung der Abfuhr von sonstigen lohnabhängigen gesetzlichen Abgaben (wie z.B. Kommunalsteuer, DB, DZ) vorgesehen. Aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen sollte daher § 9 Abs. 6 um „sonstige lohnabhängige gesetzliche Abgaben“ ergänzt werden.

 

Hierzu ergeht folgender Formulierungsvorschlag:

 

§ 9 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat die auf die Urlaubsersatzleistung entfallenden lohnabhängigen gesetzlichen Abgaben zu entrichten, wobei die Lohnsteuer an das ihr die Urlaubs- und Abfertigungskasse zuständige Finanzamt und die Dienstnehmerbeiträge und die Dienstgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und sonstige für andere Rechtsträger vom Krankenversicherungsträger einzuhebende Beiträge an die für das unmittelbar vorhergehende Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers zuständige Gebietskrankenkasse und sonstige lohnabhängige gesetzliche Abgaben abzuführen sind. Die Sozialversicherung beginnt mit dem ersten Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. In arbeitslosenversicherungsrechtlicher Hinsicht ist die Urlaubsersatzleistung wie die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBI. Nr. 390/1976 in der jeweils geltenden Fassung zu behandeln.“

 

 

Darüber hinaus bestehen gegen den vorliegenden Entwurf seitens des Bundesministeriums für Finanzen keine Einwände.

 

Dem Präsidium des Nationalrates wurde die Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen zum vorliegenden Entwurf in elektronischer Form zugeleitet.

 

 

16.05.2014
Für den Bundesminister:
Mag. Ottilie Hebein
(elektronisch gefertigt)