Stellungnahme im Rahmen des Begutachtungsverfahrens

zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert werden

 (BKA-601.468/0005-V/1/2017)

 

 

 

Wir erlauben uns, zu diesem Entwurf wie folgt Stellung zu nehmen:

 

Zu Artikel III Abs. 1 Z 3 – ausdrückliche Berücksichtigung von „sexueller Orientierung“

 

In den Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Änderungen betreffend Artikel III wird zwar darauf hingewiesen, dass Artikel III Abs. 1 um einen Straftatbestand ergänzt werden solle, der § 283 Abs. 4 StGB nachgebildet ist, allerdings wurde hierbei offenbar übersehen, dass durch die Novellierung des § 283 StGB im Oktober 2011 dieser Paragraf um einige Diskriminierungsgründe erweitert wurde – nicht zuletzt, um die Schutzkategorien im österreichischen Antidiskriminierungsrecht zu vereinheitlichen.

 

Eine solche Vereinheitlichung erscheint uns auch in diesem Fall dringend geboten, allein schon aus Gründen eines einfachen und „benutzerfreundlichen“ Zugangs zum Recht. Wir regen daher an, sämtliche im § 283 genannten Gründe auch in den gegenständlichen Artikel III zu übernehmen, sodass Z 3 wie folgt lautet:

 

„einen anderen aufgrund vorhandener oder fehlender Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer körperlichen oder geistigen Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert oder ihn hindert, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind, oder“

– wobei wir den Begriff „sexuelle Orientierung“ bevorzugen würden.

 

 

Um auch Transgender-Personen ausdrücklich zu schützen, wäre es indes notwendig, „Geschlechtsidentität“ als eigene Kategorie explizit in den Gesetzestext aufzunehmen, wofür wir vehement eintreten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die explizite Berücksichtigung von „sexueller Orientierung“ und „Geschlechts­identität“ als schutzwürdige Kategorien ist gerade in Zusammenhang von Hass- und Gewaltpropaganda im Internet von zentraler Bedeutung, da Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender-Personen ja zu den am stärksten von dieser Art der Cyberkriminalität betroffenen Gruppen zählen. Diese durch den neu zu schaffenden Tatbestand in Z 5 nicht zu schützen hieße, einen erheblichen Teil dieser Hass- und Gewaltpropaganda zu ignorieren bzw. nicht ahnden zu wollen, was ein verheerendes Signal an die Gesellschaft aussenden würde.

 

Damit diese Bestimmung kein zahnloser Tiger wird, ist es weiters unbedingt notwendig, das Kriterium der „öffentlichen Verbreitung“ im Gesetzestext klar zu bestimmen, wozu gerade im Bereich von Cyber-Hasskriminalität grundsätzlich die Verbreitung im Internet und durch E-Mail gehören muss, ohne dass in diesen Fällen nachzuweisen ist, dass die Hasspropaganda tatsächlich rund 150 Personen erreicht hat. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die Stellungnahme des Klagsverbands zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern, der wir uns als dessen Mitgliedsorganisation im übrigen auch in den anderen Punkten vollinhaltlich anschließen.

 

 

Mag. Kurt Krickler (Generalsekretär)

Wien, am 14. Juni 2017

 

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