An das

Bundesministerium für Finanzen

Abteilung VI/1

Johannesgasse 5

1010 Wien

 

per E-Mail:     e-Recht@bmf.gv.at

                        begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

Wien, am 22. Jänner 2014

Zl. B-945-11/220114/GK,LO

GZ: BMF-010000/0001-VI/1/2014

 

Betreff: Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Stabilitätsabgabegesetz, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Kapitalverkehrsteuergesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Flugabgabegesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Alkoholsteuergesetz, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Glücksspielgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisations-gesetz 2010, das Finanzstrafgesetz, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989, das Versicherungsaufsichtsgesetz das GmbH-Gesetz, das Notariatstarifgesetz sowie das Rechtsanwaltstarifgesetz geändert werden und der Abschnitt VIII des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986 aufgehoben wird (Abgabenänderungsgesetz 2014 – AbgÄG 2014)

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich mitzuteilen, dass zu obig angeführtem Gesetzesentwurf nachfolgende Stellungnahme abgegeben wird:

 

Beim vorliegenden Begutachtungsentwurf ist abseits der geplanten Änderungen bei der Berechnungsmethode des Abzinsens von langfristigen Rückstellungen sowie des Kraftfahrzeugsteuergesetzes nicht von erheblichen Abgabenmehrbelastungen für Gemeinden oder ihre ausgelagerten Betriebe auszugehen. Die aus diesem Gesetzespaket resultierenden Mehreinnahmen der Gemeinden an gemeinschaftlichen Bundesabgaben werden begrüßt, die Erläuterungen des Entwurfs gehen hier von durchschnittlichen Zuwächsen der Gemeindeertragsanteile von rund 120 Mio. EUR pro Jahr aus. Diese Zuwächse sind jedoch angesichts des „grauen Finanzausgleichs“ (bundes- oder landesgesetzlich verursachte Mehrausgaben der Gemeinden, Aufgabenübertragung an die Gemeinden ohne ausreichende Abgeltung etc.), der in dieser FAG-Periode bereits an die 500 Mio. EUR pro Jahr ausmacht, jedenfalls notwendig.

 

Die geplante Senkung der Stabilitätsabgabe (Derivate zählen künftig nicht mehr zur Bemessungsgrundlage dieser gemeinschaftlichen Bundesabgabe) führt zu einer relativen Entlastung jener Banken, die im heimischen bzw. im mittlerweile ins Ausland ausgelagerten Derivategeschäft tätig sind. Der Bund plant im gegenständlichen Regelungsvorhaben seine Einnahmen aus der Bankenabgabe durch die Erhöhung des Sonderbeitrags zur Stabilitätsabgabe (ausschließliche Bundesabgabe) insgesamt konstant zu halten. Diese Vorgehensweise, die zum einen zur nachhaltigen Beschneidung der Ertragsanteile der Länder und Gemeinden an der Bankenabgabe führt und zum anderen zu Lasten jener Kreditinstitute (und ihrer Kunden) geht, die den Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten auf das herkömmliche Bankgeschäft legen und nicht im Finanzderivategeschäft tätig sind, muss somit seitens des Österreichischen Gemeindebundes strikt abgelehnt werden.

 

Angesichts der leider nach wie vor ungelösten Umsatzsteuer-Problematik bei Gemeindekooperation ist im Rahmen dieser Begutachtung des Abgabenänderungsgesetzes 2014 auch auf den am 27. November 2013 unterzeichneten deutschen Koalitionsvertrag hinzuweisen. Im Wortlaut lehnt die deutsche Bundesregierung eine umsatzsteuerliche Belastung kommunaler Beistandsleistungen ab und wird sich - soweit erforderlich - EU-rechtlich für eine umfassende Freistellung solcher Leistungen von der Umsatzsteuer einsetzen. Der Österreichische Gemeindebund begrüßt diese Haltung und hofft, dass auch hierzulande Lösungen gefunden werden, um nicht weiterhin verwaltungseffiziente Gemeindekooperation durch überstrenge Auslegung von EU-Recht zu behindern.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Für den Österreichischen Gemeindebund:

 

Der Generalsekretär:

Der Präsident:

 

 

Leiss e.h.

Mödlhammer e.h.

 

Dr. Walter Leiss

Bgm. Helmut Mödlhammer

 

 

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