Sehr geehrte Damen und Herren,

als Religionslehrer, Dialogbeauftragter der Islamischen Religionsgemeinde Salzburg, Teilnehmer am Master-Studiengang für Islamische Religionspädagogik und zuvor langjähriger Fachinspektor für Islamische Religion in Salzburg und in Tirol erlaube ich mir, zum Entwurf zur Änderung des Islamgesetzes von 1912 wie folgt Stellung zu nehmen:

So erfreulich das Ansinnen einer Novellierung des Islam-Gesetzes, dessen 100-jähriges Bestehen wir vorletztes Jahr feiern durften, ist, so beschämend ist der nun zur Begutachtung vorgelegte Entwurf:

1.      Es erfüllt uns mit Stolz, dass es der österreichische Staat vor über 100 Jahren mit der Anerkennung von seinerzeit nicht mehr als 1500 Muslimen in der österreichischen Reichshälfte über sich gebracht hat, aktive Integrationspolitik zu betreiben. Die Muslime haben es ihm gedankt, mit Tausenden von Soldaten, die sich im Weltkrieg für die österreichische Heimat in den Dolomiten geopfert haben, und mit bedingungsloser Loyalität der Zuwanderer der vergangenen Jahrzehnte. Loyalität, die nicht zuletzt der europaweit einmaligen Anerkennung ihrer Religion zu verdanken ist. Zehntausende muslimischer Kinder und Jugendlicher haben in den vergangenen 34 Jahren in ihren Schulen islamischen Religionsunterricht in deutscher Sprache besuchen können, und es ist nicht hoch genug zu schätzen, mit welchem Engagement sich ihre Religionslehrerinnen und Religionslehrer um eine Integration dieser Schüler unterschiedlichster Herkunft in die Österreichische Gesellschaft bemüht haben (vgl. www.islam-salzburg.at). Wohl wissend, dass die gewährten Rechte der Gleichberechtigung auch uneingeschränkte Pflichterfüllung dem Staat und ihren Mitbürgern gegenüber fordern. Nicht zuletzt aufgrund dieser aktiven Integrationsbestrebungen ist es unter den Muslimen der 2. und 3. Generation nie zu Radikalisierungen wie im europäischen Ausland gekommen.

2.      Mit einiger Irritation habe ich nun den Entwurf für ein neues Islam-Gesetz gelesen. Für Befremden sorgte dabei vor allem, dass hier an einigen Stellen eindeutig diskriminierende Passagen auftauchen, beispielsweise eine Aufforderung zur stets praktizierten und nie in Frage gezogene Gesetzestreue wie in §2.(3) oder ein Verbot der Religionsgemeinden, Spenden aus dem Ausland anzunehmen, siehe §6.(2).  Als zutiefst verletzend empfinde ich den Nachsatz des §5.(1) „... dies ist insbesondere bei... gegeben“, in dem islamischen Religionsgemeinschaften fiktiv abnorme Verhaltensweisen unterstellt werden, die im Islam völlig inakzeptabel sind. Dieser Halbsatz ist sachlich völlig überflüssig und sollte unterbleiben, zumal er ja inhaltlich bereits in den zuvor aufgeführten Normen inkludiert ist.

Als diskriminierend empfinde ich auch die Aufforderung an die Islamische Glaubensgemeinschaft, ihre Glaubenslehren mittels einer authentischen Koranübersetzung zu belegen. Bei allem Respekt, aber die Art und Weise, wie Glaubenslehren vermittelt werden, ist doch eine interne Angelegenheit der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Zur Darstellung der islamischen Glaubenslehre bedarf es keiner Koranübersetzung. Das lässt sich einfacher lösen. Vergleichbar mit der Darlegung durch andere staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften.

3.      Irritierend auch der Versuch, zwei oder mehr Theologien in eine Lehre (in ein Islam-Gesetz) zu fassen. Wie sich beim parallel angebotenen Masterstudiengang Islamische Religionspädagogik (islamisch und islamisch-alevitisch) an der katholischen Fakultät der Universität Innsbruck 2011-2014 zeigte, ist eine gemeinsame Religionspädagogik der Islamischen und der Islamisch-Alevitischen Religion, inhaltlich unmöglich. Ein gemeinsamer Lehrstuhl noch viel weniger. Es gibt völlig andere Glaubensinhalte, weshalb die IAGÖ ja auch als eigene Religionsgesellschaft anerkannt wurde. Aus welchem Grund nun, wie dem § 15.(2) zu entnehmen, das Lehrpersonal für eine islamisch-theologische Ausbildung (im Gesetzestext ist bemerkenswerterweise nicht von einer islamisch-alevitischen theologischen Ausbildung die Rede!) an der Universität Wien nach einer allfälligen Stellungnahme mehrerer Religionsgesellschaften durch die Universität Wien erfolgen soll, ohne dass geklärt wird, welche Religionsgemeinschaften zur Stellungnahme berechtigt sind, ist für eine der islamischen Glaubenslehre gerecht werdende Ausbildung völlig inakzeptabel. Keine Religionsgesellschaft lässt ihren Nachwuchs durch Lehrer anderer Religionszugehörigkeit unterrichten. Vielmehr benötigt ein Professor üblicherweise eine religiöse Lehrerlaubnis.

4.      Bedauerlich ist weiters, dass die wissenschaftliche Ausbildung des geistlichen Nachwuchses der Muslime ausschließlich an der Universität Wien stattfinden soll. Wie der Studiengang Islamische Religionspädagogik gezeigt hat, ist eine Ausbildung auch an der Universität Innsbruck möglich und für die westösterreichischen islamischen Religionsgemeinden unverzichtbar.

5.      Unzureichend sind die vorgesehenen Regelungen des §11.(2) nicht nur auf Grund der vorgesehenen fachlichen Qualifikation islamischer Seelsorger in besonderen Einrichtungen (siehe 3.+4.). Falls die vorgesehene Ausbildung 2016 startet, fehlen allfällige Übergangsregelungen. Schließlich können die Muslime an diesen Einrichtungen ja nicht bis 2019 unbetreut bleiben.

6.      Während einige Bestimmungen den Bedürfnissen der Muslime in Österreich gerecht werden und ihnen eine lange überfällige Rechtssicherheit gewähren (wie die §12 und §16), scheinen andere Bestimmungen formal etwas übereilt formuliert worden zu sein. So werden

a)      die islamischen Feiertage unter §13.(2) als Feiertage der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich aufgeführt (nicht also als „islamische“ Feiertage), unter §13.(3) hingegen als Islamische-alevitische Feiertage (nicht also als Feiertage der Islamisch Alevitischen Glaubensgemeinschaft).

b)      Im §8.(5) fehlen im ersten Satz die Worte „… Folgendes zu enthalten hat:“

c)       Der §2.(3) ist missverständlich: Eine „Pflicht zur Einhaltung allgemeiner staatlicher Normen“ besteht ja unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft. Ob sich die Verpflichtung der Betroffenen zusätzlich auch noch religiös begründen lässt, wäre zwar interessant, ist jedoch irrelevant. Gemeint ist im Text wohl eine „Missachtung der Pflicht zur Einhaltung allgemeiner staatlicher Normen“.

Sehr geehrte Damen und Herren, um Schaden für das österreichische Volk zu vermeiden, fordere ich die zuständigen Ministerien eindringlich auf, sich mit der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich zusammen zu setzen und die erforderlichen Korrekturen im vorgelegten Gesetzestext vorzunehmen, bevor dieser zur Beschlussfassung vorgelegt wird.

Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Päd. Tilmann Schaible