Stellungnahme im Rahmen des Begutachtungs- und Konsultationsverfahrens betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Schulunterrichtsgesetz und die Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 9/2012 geändert werden

 

Zum vorliegenden Entwurf werden seitens des Vereins der Direktorinnen und Direktoren an HLW und FW Österreich Bedenken geäußert und Änderungen vorgeschlagen:

 

§ 19 Abs. 3a SchUG:

Eine Frühwarnung „…ab April…“ ist an Schulen mit verkürztem Schuljahr zu spät. Das Pflichtpraktikum an Schulen für wirtschaftliche Berufe beginnt bereits Anfang Juni.

 

Vorschlag: Mitteilung an die Erziehungsberechtigten ab März.

 

§ 23a Abs. 3 SchUG:

Der 1. Antritt zu einer Semesterprüfung erfolgt von Amts wegen. Dies ist aus Sicht der Schulleiter/innen für die Lehrer/innen nicht überblickbar und sehr schwer administrierbar. Die Differenzierung zwischen dem 1. Antritt und den weiteren Antritten, die auf Antrag stattfinden, ist nicht nachvollziehbar.

 

Vorschlag: Auch bereits der erste Antritt sollte auf Antrag erfolgen.

 

§ 23a Abs. 4 SchUG:

Die Ablegung einer Semesterprüfung mit einer Dauer von maximal 30 Minuten ist in fachpraktischen Gegenständen nicht durchführbar. Beispielsweise ist das „Planen, Zubereiten und Anrichten eines mehrgängigen Menüs unter Zugrundelegung ernährungsphysiologischer Grundsätze und der eigenen Kreativität“ – wie dies eine der Bildungs- und Lehraufgaben des 8. Semesters im Gegenstand „Küchenorganisation und Kochen“ der HLT vorsieht – in 30 Minuten absolut unrealistisch. In einem so kurzen Zeitraum kann der Schüler/die Schülerin wahrscheinlich theoretisch erklären, was praktisch zu tun ist. Eine sichere Beurteilung darüber, ob er/sie die Bildungs- und Lehraufgabe tatsächlich erfüllt, lässt sich jedoch nicht treffen.

 

Vorschlag:

1) Semesterprüfungen in fachpraktischen Gegenständen haben bis zu max. 300 Minuten zu dauern.

 

§ 23a Abs. 6 SchUG:

Gemäß dieser Bestimmung kann der Schüler/die Schülerin nach Ablegung der Semesterprüfung höchstens ein „Befriedigend“ als Leistungsbeurteilung für das betreffende Semester erhalten. Diese Regelung ist im Hinblick auf das kompetenzorientierte Unterrichten nicht nachvollziehbar. Wenn beispielsweise nur eine Kompetenz fehlt und diese im Rahmen der Semesterprüfung mit „Sehr gut“ oder „Gut“ absolviert wird, und alle übrigen Kompetenzbereiche in diesem Semester mit „Sehr gut“ oder „Gut“ beurteilt wurden, müsste  auch ein „Sehr gut“ oder „Gut“ als Leistungsbeurteilung für das betreffende Semester möglich sein.

Für Schüler/innen, die im Semester nicht beurteilt wurden, erscheint diese Regelung nicht gerechtfertigt.

 

Vorschlag: Für die Leistungsbeurteilung im betreffenden Semester sollte die gesamte Notenskala zulässig sein.

 

 

§ 23b Abs. 1 SchUG:

Eine Begabungsförderung im Bereich der fachpraktischen Gegenstände ist aus pädagogischer Sicht nicht sinnvoll. Die fachpraktischen Gegenstände (Küche und Restaurant) sind typenbildend und wesentlich für die berufliche Ausbildung und in weiterer Folge für die beruflichen Berechtigungen. Neben fachlichen Kompetenzen werden auch soziale Kompetenzen und kommunikative Kompetenzen durch die Arbeit im Team erworben; auf diese Kompetenzen wird in den fachtheoretischen und allgemeinbildenden Gegenständen laufend Bezug genommen.

 

Auch im Gegenstand „Bewegung und Sport“ ist eine Begabungsförderung aus pädagogischer Sicht nicht sinnvoll, da Bewegung im Rahmen der Gesundheitsförderung in den Schulalltag integriert werden soll. Gesundheitserziehung ist zudem ein Unterrichtsprinzip.

 

Vorschlag: In § 23b Abs. 1 SchUG sollen die fachpraktischen Pflichtgegenstände und „Bewegung und Sport“ ausgenommen werden.

 

§ 35 Abs. 1 SchUG:

Die Vorsitzführung durch die Direktorin /den Direktor bei der Vorprüfung ist für die Wertschätzung des Praxisbereiches von großer Bedeutung, außerdem ist die Vorprüfung ein wichtiger Bereich  der Öffentlichkeitsarbeit der Schulen, die die Anwesenheit der Direktion erfordert. Als Leiterin/Leiter der Praxisabteilung ist die/der Fachvorständin/Fachvorstand ein wichtiger Teil der Prüfungskommission.

 

Vorschlag:

Bei der Vorprüfung gehören der Prüfungskommission an:

  1. Der Schulleiter als Vorsitzender (oder ein vom Schulleiter bestellter Lehrer)
  2. Der Fachvorstand als fachkundiger Beisitzer (oder ein vom Fachvorstand bestellter Lehrer)
  3. jener Lehrer, der den das jeweilige Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer).

 

 

§ 35 Abs. 3 SchUG:

Diese Bestimmung sieht vor, dass sich der Vorsitzende nur im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung vertreten lassen kann. Dies ist bei standardisierten Kompensationsprüfungen, die alle am selben Tag zum selben Zeitpunkt stattfinden müssen, problematisch.

 

Vorschlag: Streichung des Wortes „unvorhergesehen“.

 

§ 36a Abs. 2 SchUG:

Diese Bestimmung sieht vor, dass bei negativer Beurteilung von Klausurarbeiten der Prüfungskandidat zu zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfungen zuzulassen ist. In der Prüfungsordnung der Fachschule für wirtschaftliche Berufe sind praktische Klausurarbeiten vorgesehen.

Mündliche Kompensationsprüfungen mit max. 25 Minuten Dauer (siehe § 19 PO BHS, BA) sind bei praktischen Klausurarbeiten in den genannten Fachschulen nicht durchführbar. Die praktischen Klausurarbeiten sollten genauso behandelt werden wie die Vorprüfungen der HLW (Wiederholung bei negativer Beurteilung – siehe § 4 PO BHS, BA).

 

Vorschlag: die praktischen Klausurarbeiten sollen von der Kompensationsmöglichkeit ausgenommen werden.

 

 

Verein der Direktorinnen und Direktoren

an HLW und FW Österreich

 

HR Mag. Leopold Mayer

Obmann

02952/2546

0664/5020183