Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe Ihnen am 12.11.2015, also innerhalb aufrechter Frist, die untenstehende Stellungnahme zum von Ihrem Ministerium erstellten Begutachtungsentwurf zum „Gemeinnützigkeitsgesetz 2015“ an die von Ihnen angegebene Mail-Adresse übermittelt (und auch eine Lesebestätigung erhalten), konnte diese aber auf der Homepage des Parlaments in der Liste der eingelangten Stellungnahmen nicht ausfindig machen. Meine Stellungnahme erfolgte zugegebenermaßen ziemlich „informell“, dh nicht in einem eigenen Dokument, etwa im PDF-Format, zumal ich sie in aller Eile, infolge der zahlreichen Ungereimtheiten, die von einer gewissen Distanz zu den Besonderheiten des § 4a EStG 1988 bzw §§ 34 ff BAO zeugen, auf dringendes Ersuchen von Mitarbeitern des BMF, im Zug von Wien nach Linz verfasste.
Ich möchte in aller Bescheidenheit darauf verweisen, dass ich mich im steuerlichen „Gemeinnützigkeitsrecht“ zu den anerkanntesten Experten Österreichs rechnen darf, wie meine zahlreichen, für Sie durch entsprechende Recherchen leicht ermittelbaren, Publikationen in einschlägigen Fachzeitschriften bzw Monographien, Buchbeiträge etc beweisen. Zudem bin ich in meinem Hauptberuf als Richter und Vorsitzender im Bundesfinanzgericht intensiv mit der Materie befasst.
Insoweit ist daher das Negieren meiner Stellungnahme für mich nicht nachvollziehbar und befremdlich. Weiters möchte ich nochmals betonen, dass insbesondere die in Aussicht genommene Bestimmung des § 4a Abs 4 lit g) sublit cc) EStG 1988 vor Allem gegenüber potentiellen Spendern außerordentlich problematisch anmutet.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Renner
Mag. Bernhard RENNER
Richter, Vorsitzender

Außenstelle Linz
4020 Linz, Bahnhofplatz 7
Zimmer Nr. 801
Tel.: 05 0250 577 414 - Mobil: 0664/8350344
Fax: 05 0250 5977 400
Mail: bernhard.renner@bfg.gv.at
Web: www.bfg.gv.at
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich erlaube mir, zu Artikel II, Pkt 3 (betreffend § 4a Abs 4 lit g EStG 1988) des Entwurfs zum Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 folgende
STELLUNGNAHME
abzugeben:
Die geplante Bestimmung erscheint unter mehreren Aspekten unklar bzw bedenklich:
1. In sublit aa) wäre der Begriff „gemeinnützige Einrichtungen“ durch einen Hinweis auf § 35 f BAO zu ergänzen, zumal auch andere Gesetze einen, allerdings von der BAO abweichenden, Begriff der Gemeinnützigkeit anführen.
2. Der in sublit bb) verwendete Begriff „begünstigte Einrichtung“ ist unklar; offenbar ist damit eine sog „spendenbegünstigte Einrichtung“ iSd § 4 a EStG 1988 gemeint. Die Bestimmung sollte besser lauten: Zuwendungen an das Institut für Soziale Innovation sind insoweit abzugsfähig, als sie insgesamt im Kalenderjahr den Betrag von 5 Mio. Euro nicht übersteigen“.
3. Außerordentlich problematisch ist sublit cc):
a) Der Spender erfährt erst im Nachhinein (uU erst im nächsten Kalenderjahr), dass die von ihm im Vertrauen auf die steuerliche Berücksichtigung geleistete Spende nicht abzugsfähig war. Wird diese relativ spät im Kalender- bzw Wirtschaftsjahr geleistet (was häufig der Fall ist), hat er keine Möglichkeit mehr, seinen Gewinn bzw den Gesamtbetrag der Einkünfte, durch Zuwendungen an andere iSd § 4a EStG 1988 zu vermindern. Es wäre daher zu überdenken, ob er vorgesehene Höchstbetrag nicht ersatzlos entfallen sollte.
b) Weiters erscheint es problematisch, dass in einem Steuergesetz eine Rückzahlungspflicht einer Spende, also zivilrechtliche Folgen, normiert wird, sofern diese nicht abzugsfähig ist.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Renner
Hubertusse 20
4060 Leonding
Mobil: 0664 8350344
Mail: bernhard.renner@bfg.gv.at