An das

 

Bundesministerium für Justiz

team.s@bmj.gv.at

 

Präsidium des Nationalrates

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

                                                                                     Wien, am 02.04.2015

 

Strafrechtsänderungsgesetz 2015 (98/ME XXV. GPP)

 

 

Sehr geehrte BundesministerInnen

Sehr geehrte PolitikerInnen

 

Als ehemaliger Cannabisraucher erlaube ich mir eine kurze Stellungnahme

aus der Praxis:

 

Das Suchtmittelgesetz wird nicht alle Jahre geändert, also könnte man die Gelegenheit nutzen, eine gewisse Ungerechtigkeit zu korrigieren.

 

In SMG § 28. (1) „Vorbereitung von Suchtgifthandel“ heißt es:

Ebenso ist zu bestrafen, wer die in § 27 Abs. 1 Z 2 genannten Pflanzen zum Zweck der Gewinnung einer solchen Menge Suchtgift anbaut.

 

In SMG §28a. (1) „Suchtgifthandel“ heißt es:

Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

 

In der Praxis des Gartenanbaus (im Gegensatz zum Kunstlichtanbau) hat man nur eine Ernte im Herbst, da ist man auch mit einer einzigen Pflanze zum persönlichen Gebrauch über der Grenzmenge und wird somit automatisch als Händler behandelt.

 

Ich schlage daher folgende Ergänzung vor:

 

SMG § 28. (5) und SMG § 28a. (6)

Wer jedoch die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begeht,

ist nach § 27 Abs. 2 zu behandeln.

 

Mit freundlichen Grüßen

Martin Bauer