Purzel&Vicky
Tierheim und Gnadenhof
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14. April 2015
Stellungnahme zum Strafrechtsänderungsgesetz 2015
Allgemeines
In den letzten Jahrzehnten hat die gesellschaftliche Bedeutung der Berücksichtigung tierlicher Interessen enorm zugenommen.
Beginnend mit dem Pelzfarmverbot 1998, einem bundeseinheitlichen Tierschutzgesetz 2005, dem Verbot von Legebatterien, Wildtieren in Zirkussen, der Kaninchen-Käfighaltung und einem modernen Tierversuchsgesetz kulmierte die bisherige rechtliche Entwicklung in der Bekenntnis der Republik Österreich zum Tierschutz als Staatszielbestimmung.
In Deutschland hat soeben der staatliche „Beirat für Agrarpolitik zur Nutztierhaltung“
festgestellt, dass aus gesellschaftlicher und fachwissenschaftlicher Sicht „mehr Tierschutz dringend erforderlich“ sei. Die gesellschaftliche Akzeptanz intensiver Tierhaltung habe deutlich abgenommen.
Tatsächlich findet der gestiegene Respekt vor Tieren seinen Ausdruck in zunehmenden Meldungen über Tierquälereien an Behörden und Tierschutzvereine und nicht
zuletzt in dem beispiellosen Trend zum ethischen Vegetarismus und Veganismus.
Laut einer IFES-Studie aus 2013 leben 9 % der Bevölkerung bereits vegetarisch oder vegan.
Nicht zuletzt auch aus diesen Gründen ist eine Anpassung des Strafrechts an das gestiegene Tierschutzbewusstsein längst überfällig.
Die Strafdrohung des § 222 StGB wurde seit Bestehen des StGB 1975 nicht verändert.
Der Tatbestand selbst wurde zuletzt 2002 präzisiert.
Der Tierschutzverein Purzel&Vicky begrüßt die im Entwurf vorgeschlagene Erhöhung des Strafmaßes von einem auf zwei Jahre, doch diese Maßnahme genügt weder qualitativ noch quantitativ dem modernen Tierschutzverständnis.
Im Folgenden wird eine tiergerechte Reform diverser strafrechtlicher und strafprozessualer Bestimmungen aus Tierschutzsicht vorgeschlagen um eine angemessene Erfassung und Ahndung von Tierquälereien sicherzustellen.
§ 26 StGB (Einziehung)
Aktuelle Situation
Derzeit lautet § 26 Abs 1 StGB (Einziehung) wie folgt:
§ 26. (1) Gegenstände, die der Täter zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei Begehung dieser Handlung verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, sind einzuziehen, wenn dies nach der besonderen Beschaffenheit der Gegenstände geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken.
Vorliegender Entwurf
Im vorliegenden Entwurf ist keine Änderung des § 26 StGB vorgesehen.
Stellungnahme und Kritik
In manchen Fällen von Tierquälerei (§ 222 StGB) ist es unerlässlich zur Erforschung des
Tathergangs (lebende oder tote) Tiere zum Zweck einer veterinärmedizinischen Untersuchung
oder Obduktion einzuziehen. Zur legistischen Verdeutlichung, effektiven Beweismittelsicherung und Verhinderung weiterer Straftaten sollte § 26 Abs 1 wie folgt umformuliert werden:
§ 26. (1) Gegenstände, die der Täter zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei Begehung dieser Handlung verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, sowie von dieser Handlung betroffene Tiere sind einzuziehen, wenn dies nach der besonderen Beschaffenheit der Gegenstände geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken oder zur Wahrheitserforschung erforderlich ist.
§ 220a StGB (Werbung für Unzucht mit Tieren)
Aktuelle Situation:
Derzeit lautet § 220a StGB (Werbung für Unzucht mit Tieren) wie folgt:
§ 220a. Wer in einem Druckwerk, in einem Laufbild oder sonst öffentlich zur Unzucht mit Tieren auffordert oder sie in einer Art gutheißt, die geeignet ist, solche Unzuchtshandlungen nahezulegen, ist, sofern er nicht als Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Vorliegender Entwurf
Der vorliegende Entwurf zum Strafrechtsänderungsgesetz 2015 (98/ME) vom 13.03.2015
sieht unter anderem die ersatzlose Streichung dieses Paragrafen vor.
In der Erläuterung vom 13.03.2015 wird dazu begründend ausgeführt:
„In der gerichtlichen Kriminalstatistik scheint zu diesem Delikt in den Jahren 2000 bis 2013
nur eine einzige Verurteilung auf. Die praktische Bedeutung dieser Bestimmung ist somit
äußerst gering. Darüber hinaus erscheint eine Streichung auch deshalb unproblematisch, weil
strafwürdige Fälle insbesondere durch die Anwendung des § 12 (§ 222) erfasst sind.“
Stellungnahme und Kritik
Die in den Erläuterungen angeführte Begründung vermag nicht zu überzeugen. Aus der bloßen Tatsache, dass nur wenige Fälle vor Gericht zu Verurteilungen führen, kann unmöglich die zwingende Strafunwürdigkeit der Handlung (Streichung des Tatbestands) abgeleitet werden.
Der § 220a StGB geht auch deutlich weiter als der in der Erläuterung konkurrierende § 12 StGB: Während Letzterer lediglich Bestimmungs- oder Beitragstäter inkriminiert, erfasst Ersterer einen deutlich weiteren und abgeschwächteren Tathandlungskreis. Auch fehlt der unmittelbare persönliche Bezug zum Ausführenden. Diese Differenzen finden auch im Gesetzeswortlaut „sofern er nicht als Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist“ Beachtung. Nicht zuletzt greift § 12 StGB iVm § 222 StGB nicht, wenn zwar die Werbung, nicht aber die beworbene Tierquälerei innerhalb österreichischen Territoriums stattfindet.
Eine ersatzlose Streichung des Delikts wird abgelehnt.
Der Tatbestand sollte unbedingt beibehalten werden.
§ 222 StGB (Tierquälerei)
Aktuelle Situation
Derzeit lautet § 222 StGB (Tierquälerei) wie folgt:
§ 222. (1) Wer ein Tier
1. roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt,
2. aussetzt, obwohl es in der Freiheit zu leben unfähig ist, oder
3. mit dem Vorsatz, dass ein Tier Qualen erleide, auf ein anderes Tier hetzt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig, im Zusammenhang mit der
Beförderung mehrerer Tiere diese dadurch, dass er Fütterung oder Tränke unterlässt, oder auf
andere Weise längere Zeit hindurch einem qualvollen Zustand aussetzt.
(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Wirbeltier mutwillig tötet.
Derzeitiger Entwurf
Der vorliegende Entwurf sieht lediglich eine Erhöhung der Strafdrohung des Delikts der
Tierquälerei (§ 222 StGB) vor: In § 222 Abs 1 StGB wird die Wortfolge „einem Jahr oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ durch die Wörter „zwei Jahre“ ersetzt.
In der Erläuterung wird dazu begründend ausgeführt:
„Seit dem Inkrafttreten des StGB 1975 hat sich auch die Werthaltung der Gesellschaft Tieren gegenüber wesentlich verändert. Tierschutz stellt nunmehr ein anerkanntes öffentliches Interesse dar, was intensive Bemühungen in diesem Bereich, wie beispielsweise die Schaffung des Bundes-Tierschutzgesetzes, zeigen. Im Hinblick auf diese Entwicklung erscheint eine Anhebung der Strafdrohung für die Tierquälerei sachgerecht. Die Anhebung der Strafdrohung auf bis zu 2 Jahre hat auch zur Folge, dass gewisse Ermittlungsmaßnahmen, wie beispielsweise die Observation über einen Zeitraum von mehr als 48 Stunden, nunmehr auch zur Aufklärung solcher Taten zulässig sind.“
Stellungnahme und Kritik
Grundsätzlich ist die Anpassung der Strafdrohung und Aufhebung der alternativen Geldstrafe
im neuen § 222 StGB zu begrüßen, doch wie eingangs erwähnt, wird diese (einzige)
Änderung dem Charakter des gesellschaftlichen Wandels nicht gerecht.
Zur Parteienstellung:
Im Strafverfahren gibt es keine unabhängige Beobachtungs-/Rechtsschutzinstitution welche die Interessen des Tierschutzes vertritt.
Es ist nicht ersichtlich, warum im – für exzessive Tierquälereien zuständigen – gerichtlichen Strafverfahren dem Tierschutz keine dezitierte Parteistellung gewidmet wird.
Der Verband Österreichischer Tierschutzorganisationen – pro-tier.at vertritt die Interessen des Tierschutzes gem. § 42 Abs 2 Z 10 TSchG im ministeriellen Tierschutzrat und gem. § 35 Abs 2 Z 8 TVG in der Tierversuchskommission des Bundes. Gerade im Strafverfahren wo es um die allerschwersten Fälle von Delinquenz auf Kosten rechtloser Tiere geht, muss dem Tierschutz eine unmittelbare Parteistellung gewährt werden.
Zum Strafmaß:
Bei erfülltem Tatbestand ist es nicht einsichtig, dass die Ausnahmebestimmung § 37 Abs 1 StGB dennoch eine alternative Geldstrafe ermöglicht.
Die Erhöhung der Strafdrohung auf nur zwei Jahre ist unzureichend.
Neue wissenschaftliche Erkenntnisse belegen mit verlässlicher Regelmäßigkeit die vergleichbaren kognitiven Fähigkeiten von Menschen und Tieren und weisen auf eine identische Leidensfähigkeit hin. Entsprechend dem Verfassungsbekenntnis der Republik zum Tierschutz (§ 2 B-VG über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz usw...) ist die Diskriminierung der Tiere nicht mehr vertretbar.
Das Gleichheitsprinzip erfordert eine vergleichbare Bestrafung ähnlicher Delikte.
Die vom § 222 StGB umschriebene Tathandlung ist zumindest mit jener der schweren Körperverletzung (§ 84 StGB; drei bzw. fünf Jahre Strafdrohung) zu vergleichen, die einfache Körperverletzung (§ 83 StGB) erfordert nicht einmal das Erleiden von Schmerzen (vgl: Wiener Kommentar § 222 StGB, 2. Auflage, 2005; Rz 31). In der Praxis gehen die absichtlichen Tierquälereien nicht nur mit schweren Schmerzen oder Qualen, sondern oft auch mit gravierenden Dauerfolgen (vergleichbar § 85 StGB; fünf bzw. zehn Jahre) oder gar mit dem Tod (vergleichbar § 86 StGB; zehn bzw. 20 Jahre) einher. Darüber hinaus ist bekannt, dass die im
§ 222 Abs 1 Z 1 StGB sogar tatbildliche „Rohheit“ zu erhöhter Gewaltbereitschaft führt.
Unter anderem auch aus diesen Überlegungen drohen in den kulturell und rechtlich
nahestehenden Staaten Deutschland (§ 17 TierSchG) und Schweiz (Art 26 TSchG SR 455)
bereits sogar auf einfache Tierquälerei bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe.
Das im vorliegenden Entwurf angestrebte Höchststrafmaß von nur zwei Jahren wird den
spezial- und generalpräventiven Anforderungen eines modernen Strafrechts nicht gerecht und
unterschätzt das signifikant gestiegene gesellschaftliche Tierschutzbewusstsein.
Erst eine Strafdrohung von mindestens drei Jahren scheint aus Tierschutzsicht angemessen.
Zum Vorsatz:
Der Tatbestand des § 222 StGB soll auf tierquälerische Handlungen abstellen, die sich von den bloß verwaltungsrechtlich zu ahndenden Übertretungen des TSchG durch ein erhöhtes Maß an zugefügten Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst unterscheiden.
Aufgrund der gesteigerten Betroffenheit des Opfers muss auch der Vorsatzgrad gegenüber dem bloß bedingten Vorsatz des TSchG adäquat erweitert werden. Die vom strafrechtlichen Tatbestand berührten Handlungen dürfen nicht straffrei bleiben, wenn sie nur fahrlässig
begangen werden.
Zu Abs 1 Z 1 (Rohe Misshandlung, Zufügung unnötiger Qualen):
Das Erfordernis einer „rohen“ Misshandlung (§ 222 Abs 1 Z 1StGB) kann heutzutage nicht
mehr aufrecht erhalten werden: Abgesehen von Schwierigkeiten der begrifflichen Abgrenzung
roher von nicht-roher Misshandlung, sind letztere Fälle „maßvoller Misshandlung“ ohnehin
durch die Zulässigkeit „notwendiger Qualen“ (Z 1, letzter Satz) gedeckt. Jegliche vorsätzliche
– wenn auch nur „maßvolle“ - Misshandlung von Tieren darf durch das neue Gesetz nicht
mehr weiter gedeckt werden.
Zu Abs 1 Z 2 (Aussetzen hilfloser Tiere):
Keine weiteren Änderungsvorschläge.
Zu Abs 1 Z 3 (Aufeinanderhetzen):
Keine weiteren Änderungsvorschläge.
Zu Abs 2 (Vernachlässigen bei Beförderung):
Jedenfalls Berücksichtigung finden sollte die Anmerkung von Dr. Thomas PHILIPP (Wiener
Kommentar zum § 222 StGB, 2. Auflage, 2005; Rz 3), der schon am alten Gesetz deutlich die
Versäumnis kritisiert, in § 222 Abs 2 StGB die Erwähnung tierquälerischer
Tierhaltungsvarianten (Käfig-, Qualanbindehaltung; Schaustellung von Wildtieren etc) zu
unterlassen und verweist auf die RV StrÄG 2002. Die Vornahme von das soziale
Ausdrucksverhalten oft massiv einschränkenden Qualzuchten sollte ebenso explizit verpönt
werden. Die Bezugnahme auf „mehrere“ Tiere entbehrt jeder Grundlage, kann es doch auf der
Opferseite nicht maßgeblich darauf ankommen, ob nun eines oder mehrere Tiere betroffen
sind.
Zu Abs 3 (Mutwilliges Töten):
Die bereits mehrfach erwähnte und auch in den Erläuterungen zum Entwurf zitierte
gestiegene Wertehaltung der Gesellschaft Tieren gegenüber, hin zum anerkannten öffentlichen
Interesse, welches in Tierschutz als Staatszielbestimmung gipfelt, muss sich auch in einer
Reform der pönalisierten Tötungshandlung von Wirbeltieren widerspiegeln. Die alte – krass
einengende – Reduktion auf ausschließlich mutwilliges Töten, wird dem gestiegenen
Tierschutzbewußtsein nicht mehr gerecht.
So wird beispielsweise das systematische Erschlagen überzähliger „Bauernhofkatzen oder
-hunden“ nicht mehr als tatbildlich verstanden (WK, § 222 StGB, 2. Auflage, 2005; Rz 80),
obwohl derartige Handlungsweisen mittlerweile von der Gesellschaft weitgehend als
abstoßend und unsittlich empfunden werden. Tatsächlich werden durch die aktuelle
Formulierung nur kaum auftretende Fälle von Tiertötungen im Rahmen von Satanskulten oder
Tatsächlich ist sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz die Tötung von Wirbeltieren
ohne vernünftigen Grund mit drei Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert.
§ 222 StGB sollte also lauten:
§ 222. (1) Wer ein Tier, wenn auch nur fahrlässig
1. misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt,
2. aussetzt, obwohl es in der Freiheit zu leben unfähig ist, oder
3. ein Tier auf ein anderes hetzt, sodass es Qualen erleide,
4. im Zusammenhang mit der Beförderung, Zucht oder Haltung eines oder mehrerer
Tiere diese dadurch, dass er Fütterung oder Tränke unterlässt, oder auf andere Weise
längere Zeit hindurch einem qualvollen Zustand aussetzt.
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet.
(4) Einem Vertreter des Verbandes Österreichischer Tierschutzorganisationen – pro-tier.at
gem. § 42 Abs 2 Z 10 TSchG sind im Strafverfahren die selben Rechte wie Privatbeteiligten
gem. § 67 Abs 6 StPO zu gewähren.
§ 128 StPO (Leichenbeschau und Obduktion)
Aktuelle Situation:
Derzeit lauten § 128 Abs 2 und Abs 2 StPO (Leichenbeschau und Obduktion) wie folgt:
(1) Sofern nicht ein natürlicher Tod feststeht, hat die Kriminalpolizei einen Arzt beizuziehen
und grundsätzlich am Ort der Auffindung die äußere Beschaffenheit der Leiche zu besichtigen,
der Staatsanwaltschaft über das Ergebnis der Leichenbeschau zu berichten (§ 100 Abs. 2 Z 2)
und dafür zu sorgen, dass die Leiche für den Fall der Obduktion zur Verfügung steht.
(2) Eine Obduktion ist zulässig, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Tod einer
Person durch eine Straftat verursacht worden ist. Sie ist von der Staatsanwaltschaft
anzuordnen, die mit der Durchführung eine Universitätseinheit für Gerichtliche Medizin oder
einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin, der kein Angehöriger des
wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist, zu beauftragen hat.
Derzeitiger Entwurf:
Im vorliegenden Entwurf ist keine Änderung des § 128 StPO vorgesehen.
Stellungnahme und Kritik:
In einigen Fällen von Tierquälerei ist eine Obduktion der gequälten Tiere unerlässlich, um die
Ursache der Verletzungen zu erforschen und das Bestehen einer gerichtlich strafbaren
Handlung (insbesondere § 222 StGB) erforschen zu können. Aus diesem Grunde sollte der
§ 128 StPO wie folgt geändert werden:
Verband Österreichischer Tierschutzorganisationen --- pro-tier.at
Meidlinger Hauptstraße 63/6, 1120 Wien
www.pro-tier.at , 0650/ 6123325
IBAN: AT90 6000 0000 0177 1400
ZVR 926686057
Seite 7 von 7 2015-04-10 Stellungnahme Gesetzesentwurf – Strafrechtsänderungsgesetz Tierquälerei
Leichenbeschau und Obduktion auch von Tieren
(1) Sofern nicht ein natürlicher Tod feststeht, hat die Kriminalpolizei einen Arzt beizuziehen
und grundsätzlich am Ort der Auffindung die äußere Beschaffenheit der Leiche zu besichtigen,
der Staatsanwaltschaft über das Ergebnis der Leichenbeschau zu berichten (§ 100 Abs. 2 Z 2)
und dafür zu sorgen, dass die Leiche für den Fall der Obduktion zur Verfügung steht.
(1a) Die Zuziehung eines Veterinärmediziners ist zulässig, wenn der Verdacht einer Straftat
nach § 222 StGB besteht. Dieser hat grundsätzlich am Ort der Auffindung die äußere
Beschaffenheit des Kadavers zu besichtigen und der Staatsanwaltschaft über das Ergebnis der
Leichenbeschau zu berichten (§ 100 Abs. 2 Z 2) und dafür zu sorgen, dass der Kadaver für
den Fall der Obduktion zur Verfügung steht.
(2) Eine Obduktion ist zulässig, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Tod einer
Person durch eine Straftat verursacht worden ist. Sie ist von der Staatsanwaltschaft
anzuordnen, die mit der Durchführung eine Universitätseinheit für Gerichtliche Medizin oder
einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin, der kein Angehöriger des
wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist, zu beauftragen hat.
(2a) Eine Obduktion von Tieren ist zulässig, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der
Tod eines Tieres durch eine Straftat verursacht worden ist. Sie ist von der Staatsanwaltschaft
anzuordnen, die mit der Durchführung eine Universitätseinheit für Veterinärmedizin oder
einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Veterinärmedizin, der kein Angehöriger des
wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist, zu beauftragen hat.
Hochachtungsvoll,
Im Namen des Tierschutzverein Purzel&Vicky
Ingrid Lukas, Präsidenin