An das
Bundesministerium für
Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Stubenring 1
1010 Wien
per E-Mail: post.I7@bmwfw.gv.at
begutachtungsverfahren@parlament.gv.at
Wien, am 21. April 2015
Zl. B,K-026/210415/GK
GZ: BMWFW-32.830/0005-I/7/2015
Betreff: Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird (Seveso III – Novelle) und mit dem das Emissionsschutzgesetz für Kessel-anlagen geändert wird; sowie Industrieunfallverordnung 2015
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich zu obig angeführtem Gesetzesentwurf mitzuteilen, dass die Ausweitung der Informationspflichten der „Seveso Betriebe“ an die ansässigen Gemeinden gewünscht wird. So sollten bspw. Industrieunfälle nicht nur der Behörde, sondern auch dem Bürgermeister der Standortgemeinde gemeldet werden. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die zentrale Meldestelle für schwere Unfälle (welche nach § 84d Abs. 8 und 9 GewO 1994 bislang derartige Meldungen an die Gemeinden erstatten musste) nicht weiter aufrecht erhalten werden soll, wird eine entsprechende Ergänzung des § 4 Abs. 1 der Industrieunfallverordnung angeregt.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Österreichischen Gemeindebund:
Der Generalsekretär: |
Der Präsident: |
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Leiss e.h. |
Mödlhammer e.h.
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Dr. Walter Leiss |
Prof. Helmut Mödlhammer |
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