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Betrifft: Strafrechtsänderungsgesetz 2015
Stellungnahme der Wirtschaftsgruppe der Staatsanwaltschaft Wien
Bezug: 038 Jv 2354/15h- 02, BMJ-S318.034/0007-IV/2015
Stellungnahme der Wirtschaftsgruppe der Staatsanwaltschaft Wien zu Teilen des Strafrechtsänderungsgesetzes 2015
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und
weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beide Geschlechter.
Die neuen Wertgrenzen
Vorab ist festzuhalten, dass die in der Regierungsvorlage vorgeschlagene Anhebung der beiden Wertgrenzen aus mehreren Gründen nicht nachvollzogen werden kann. Vorgesehen ist, dass die erste Wertgrenze von € 3.000,-- auf € 5.000,-- und die zweite von € 50.000,-- auf € 500.000,-- angehoben wird.
I./ Unsachliche Differenzierung
Die erste Wertgrenze soll nach dem Entwurf um zwei Drittel (2/3 = 0,66), die zweite jedoch um das zehnfache angehoben werden. Eine Erklärung für diese unsachliche Differenzierung vermögen die erläuternden Bemerkungen nicht zu geben.
II./ Im Folgenden wird vor allem die in Aussicht genommene Erhöhung der zweiten Wertgrenze kritisiert
Die Erfahrungen in der Praxis zeigen, dass unselbständig Erwerbstätige nur äußerst selten in die Gelegenheit kommen, Straftaten gegen fremdes Vermögen in einem € 50.000,-- (oder zukünftig, wie es der Entwurf vorsieht € 500.000,--) übersteigenden Ausmaß zu begehen. Hingegen finden Manager (Vorstände, Geschäftsführer, etc.) von großen, unter Umständen auch börsennotierten Unternehmen, diese Gelegenheit täglich vor.
EXKURS (Quelle: Statistik Austria):
Von den im Jahr 2014 Erwerbstätigen (Gesamt Männer und Frauen: 4,112.800), waren 3,566.300 unselbständig und 546.500 selbständig erwerbstätig. Das Verhältnis zwischen Unselbständigen zu Selbständigen beträgt daher 7:1 (sprich: auf einen Selbständigen kommen 7 Unselbständige).
Es ist daher nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde die Regierungsvorlage vermeint, dass ein Wandel der Werthaltung in der Gesellschaft stattgefunden habe. Wie nämlich weiter unten gezeigt wird, stehen die Einkünfte der unselbständig Erwerbstätigen in einem derartigen Missverhältnis zu der angedachten neuen zweiten Wertgrenze, sodass auch das weitere Argument der RV, man versuche eine Relation zwischen den Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit und den Delikten gegen fremdes Vermögen herzustellen, nicht ausgleichend wirkt.
Es käme daher einer Einladung zur – untechnisch gesprochen – Veruntreuung von Vermögenswerten bis € 500.000,-- gleich, zumal nach der intendierten neuen Rechtslage sodann nur mehr ein Vergehen mit einer Strafdrohung bis zu drei Jahren vorliegt. White-collar-crime bekäme ein neues Gesicht und wäre salonfähig.
Konsequenzen:
Bei einer Veruntreuung (Betrug, Untreue, betrügerische Krida, etc.) von exakt € 500.000,-- hat die Staatsanwaltschaft ex lege diversionell vorzugehen (bzw. zumindest die Möglichkeit einer diversionellen Erledigung zu prüfen und somit in Aussicht zu nehmen). Da die Täter aus den Managementkreisen - und auch hier spricht die Erfahrung aus der Praxis - regelmäßig unbescholten sind und auch bereit sein werden, Verantwortung für ihre Taten zu übernehmen, muss daher dieses Vorgehen in Aussicht genommen werden. Eine Schadenswiedergutmachung ist hingegen nicht Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Diversionsbestimmungen. Als einziges Korrektiv bleibt daher die Schwere der Schuld als weitere negative Diversionsvoraussetzung (sie darf also nicht schwer sein iSd § 32 StGB), um bei Delinquenz über einen Betrag von exakt € 500.000,-- von einer diversionellen Maßnahme Abstand nehmen zu können. Freilich wird regelmäßig zu Recht der Einwand der Verteidigung kommen, „dass der Gesetzgeber durch die Anhebung der Wertgrenze mit der Novelle 2015 auf € 500.000,-- klar zum Ausdruck gebracht hat, dass die Veruntreuung eines Betrages in dieser Höhe keine schwere Folge darstellt, soll doch nunmehr ein Einzelrichter und nicht mehr ein Schöffensenat entscheiden. Ferner handelt es sich auch bloß um ein Vergehen iSd § 17 Absatz 2 StGB.“ Zwar stellt nach dem Rechtsempfinden der Wirtschaftsgruppe der StA Wien die Veruntreuung eines Betrages von € 500.000,-- jedenfalls eine schwere Folge der Tat und sohin auch einen hohen Handlungs-, jedenfalls aber Erfolgsunwert, der zu berücksichtigen ist, dar, doch kann erst die Praxis zeigen, welche Auswüchse an Sanktionen für derartige „Vergehen“ gefunden werden.
Erst das Überschreiten des Grenzwertes (zB erst ab € 500.000,01) führt zu einer Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren, was wiederum zur Konsequenz hat,
1.) dass das Delikt nicht mehr von einem Einzelrichter des Landesgerichts, sondern von einem Schöffensenat mit Laienbeteiligung zu verhandeln und zu entscheiden ist, und
2.) dass diese Tat weder im Ermittlungsverfahren, noch in der Hauptverhandlung diversionell erledigbar wäre.
Zusammengefasst konnte bei den Referenten der Wirtschaftsgruppe der Staatsanwaltschaft Wien auch nicht der Eindruck gewonnen werden, dass die Bevölkerung, die ja in den Schöffensenaten über die Strafen (bisher sogar in der Mehrheit) mitentschieden haben, die Strafen im Bereich der Vermögensdelinquenz schlechthin als zu hoch ausgemessen ansahen. Die von der RV angedeuteten verhängten Strafen wurden aufgrund von massiven Straftaten gegen fremdes Vermögen, die sich im Bereich der 100-fachen bisherigen Wertgrenze bewegten, von mit zwei Laienrichtern besetzten Schöffensenaten als tat- und schuldangemessen erachtet. Straftaten gegen fremdes Vermögen, die nur knapp die Wertgrenze von € 50.000,-- überschritten, wurden in der Regel mit gänzlich bedingten Freiheitsstrafen (sofern unbescholten) geahndet. Mit anderen Worten würden diejenigen Manager, die Schäden in Millionenhöhe zu verantworten hatten, auch bei einer Wertgrenze von € 500.000,-- zu mehrjährigen unbedingten Haftstrafen verurteilt werden. Somit läge der überwiegende Effekt der neuen Wertgrenzen darin, dass Personen, die aufgrund ihres Arbeitsplatzes die Möglichkeit haben, große Beträge bis zu € 500.000,-- zu verschieben, weder Untersuchungshaft noch eine unbedingte Freiheitsstrafe zu befürchten hätten. Damit hätte man aus soziologischer Sicht eine Zweiklassengesellschaft im Strafrecht normiert.
Andererseits könnte es sich aber auch – wie unten gleich im Punkt III./1.) gezeigt wird – animierend auf diejenige Bevölkerungsgruppe mit durchschnittlichem Einkommen dahingehend auswirken, dass diese Betrügereien bis zu einem Betrag von € 500.000,-- vornehmen, zumal dem durch die Straftat bedingten Erhalt des 14-, oder sogar 22-fachen Bruttojahresgehaltes ein geradezu „billiger (Sanktions)Preis“ gegenüberstehen würde.
Wie sogleich gezeigt wird, kann das Rechtsempfinden der österreichischen Bevölkerung (aufgrund deren eigenen Einkommenssituation) nicht dahingehend interpretiert werden, dass diese eine Veruntreuung von € 500.000,-- nicht als Verbrechen wahrnehmen. Zumal nur ein sehr geringer prozentueller Anteil der österreichischen Bevölkerung überhaupt in die Verlegenheit kommen kann, derartig hohe Beträge zu verschieben, würde es eine Übervorteilung jener Bevölkerungsmehrheit bedeuten, wenn eine kleine Täterrandgruppe derart gesetzlich „geschützt“ wird. Es wird der Eindruck erweckt, als wolle man mit der RV derzeit anhängigen Ermittlungs- und auch im Stadium der Hauptverhandlung befindlichen Verfahren einen noch glücklichen Ausgang verschaffen, müsste doch auch ein Rechtsmittelgericht, welches über eine Berufung erst nach dem 1.1.2016 (In Aussicht genommenes Inkrafttretedatum) die günstigeren Bestimmungen (also drei, statt zehn Jahren Höchststrafe) anwenden.
Eine weitere Senkung der Strafdrohungen und insbesondere eines damit einhergehenden Zurückdrängens einer deutlichen staatlichen Antwort auf massive Angriffe gegen fremdes Vermögen kann von der rechtstreuen Bevölkerung nicht als angemessen qualifiziert werden und wäre überdies dem Ansehen der Republik Österreich in Europa abträglich.
III./ Beispiele für die mit der neuen zweiten Wertgrenze einhergehende Problematik
In den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage wird die Ansicht vertreten, dass zehn Jahre ohne Anhebung der Wertgrenze eine sehr lange Zeit sei, ohne dabei auf die Lebensumstände der österreichischen Bevölkerung auch nur ansatzweise Bezug zu nehmen. Im Folgenden daher drei Beispiele, die die Realitätsferne der vorgesehenen neuen Wertgrenze von € 500.000,-- deutlich vor Augen führen (alle Statistiken veröffentlicht von der Statistik Austria unter http://www.statistik.at/web_de/statistiken/soziales/index.html):
1.) Jahresbruttoeinkommen der unselbständig Erwerbstätigen, 1. Beispiel:
Das arithmetische Mittel des Jahresbruttoeinkommens lag für das Jahr 2013 für unselbständig erwerbstätige Frauen bei € 22.931,-- und für unselbständig erwerbstätige Männer bei € 36.654,--. Für Frauen repräsentiert daher die in Aussicht genommene neue Wertgrenze von € 500.000,-- das durchschnittliche Jahresbruttoeinkommen von 21,8 Jahren (also mehr als eine halbe Bruttolebensverdienstsumme!), bei Männern sind es immerhin noch 13,6 Jahre. Allein dieses Beispiel zeigt, dass die in Aussicht genommene neue Wertgrenze von der finanziellen Realität, wie sie von der unselbständig erwerbstätigen österreichischen Bevölkerung (immerhin 3,5 Mio. Menschen) wahrgenommen wird, um mehrere hunderttausende Euro abschweift und im gegenständlichen Entwurf massiv falsch eingeschätzt wird.
2.) Jahresbruttoeinkommen der unselbständig Erwerbstätigen, 2. Beispiel:
Der Anstieg des Jahresbruttoeinkommens war in der Regel an die Inflationsrate angepasst. Verglichen wird hier der Anstieg der Jahresbruttoeinkünfte im arithmetischen Mittel von A) Frauen, B) Männern und C) Frauen und Männer insgesamt für die Jahre 2005 und 2013 (die Zahlen für 2014 liegen derzeit noch nicht vor). Setzt man das arithmetische Mittel des Einkommens im Jahr 2005 mit 100% fest, dann kann leicht festgestellt werden, um wie viel Prozent die Jahresbruttoeinkünfte im arithmetischen Mittel gestiegen sind:
A) Frauen
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Jahr/arithm. Mittel/Prozent |
Arithmetisches Mittel |
Prozent |
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2005 |
19.005,-- |
100% |
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2013 |
22.931,-- |
120,66% |
Das bedeutet, dass die Jahresbruttoeinkünfte von Frauen im Mittel im Vergleichszeitraum 2005 – 2013 um 20,66% gestiegen sind.
B) Männer
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Jahr/arithm. Mittel/Prozent |
Arithmetisches Mittel |
Prozent |
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2005 |
31.426,-- |
100% |
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2013 |
36.654,-- |
116% |
Das bedeutet, dass die Jahresbruttoeinkünfte von Männern im Mittel im Vergleichszeitraum 2005 – 2013 um 16% gestiegen sind.
C) Frauen und Männer insgesamt
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Jahr/arithm. Mittel/Prozent |
Arithmetisches Mittel |
Prozent |
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2005 |
25.704,-- |
100% |
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2013 |
30.160-- |
117,34% |
Das bedeutet, dass die Jahresbruttoeinkünfte von Frauen und Männern insgesamt im Mittel im Vergleichszeitraum 2005 – 2013 um 17,34% gestiegen sind.
D) Vergleich zu Gehältern im höheren Bundesdienst
Wenn sich in einer Expertengruppe des Bundesministeriums für Justiz überwiegend höchstrangige und sehr gut verdienende Theoretiker und Praktiker versammeln, erscheint es nicht unnatürlich, dass diese eine andere Vorstellung davon haben, was eine angemessene Erhöhung der Wertgrenzen darstellen könnte.
Hierzu ein Vergleich:
Jahresbruttogehalt
- eines Ministers im Jahr 2015: € 240.338,--
- eines Richters des Obersten Gerichtshofs (OGH), höchste Gehaltsstufe: € 140.042,--
- eines Sektionschefs (in den ersten fünf Jahren der Bestellung): € 130.473,--
- eines o. Univ. Prof. in der höchsten Gehaltsstufe, ohne Zulagen: € 94.241,--
- von Frauen und Männern insgesamt 2013 (arithm. Mittel): € 30.160,--
Hierzu die Verhältnisrechnungen:
Ø Das Jahresbruttogehalt von Ministern in der Höhe von € 240.338,-- verhält sich zu der in der RV vorgeschlagenen Wertgrenze in der Höhe von € 500.000,-- wie 1:2.
Ø Das Jahresbruttogehalt eines Richters des OGH in Höhe von € 140.042,-- verhält sich zu der von der Expertengruppe vorgeschlagenen Wertgrenze in der Höhe von € 300.000,-- wie 1:2,1.
Ø Das Jahresbruttogehalt eines Sektionschefs in Höhe von € 130.473,-- verhält sich zu der von der Expertengruppe vorgeschlagenen Wertgrenze in der Höhe von € 300.000,-- wie 1:2,3.
Ø Das Jahresbruttogehalt eines ordentlichen Universitätsprofessors in der höchsten Gehaltsstufe in Höhe von € 94.241,-- verhält sich zu der von der Expertengruppe vorgeschlagenen Wertgrenze in der Höhe von € 300.000,-- wie 1:3,2.
Ø Das arithmetische Mittel des Jahresbruttogehalts von Frauen und Männern in Österreich in der Höhe von € 30.160,-- würde sich zu der von der Wirtschaftsgruppe vorgeschlagenen Erhöhung der Wertgrenze auf € 60.000,--, wie 1:2 verhalten.
Geht man also von hohen Gehältern aus, erscheinen der Vorschlag der Expertengruppe, bzw. der Gesetzesentwurf im Hinblick auf die Neufestsetzung der Wertgrenze nicht unnatürlich hoch, bedeutet aber einen Schlag in das Gesicht der unselbständig erwerbstätigen Bevölkerung.
3.) Verbraucherpreisindex, 3.Beispiel
Laut Statistik Austria ist der Verbraucherpreisindex seit 1950 massiv angestiegen. Kostete der repräsentative Warenkorb im Jahr 1950 noch 100,-- so kostete derselbe Warenkorb im Jahr 1988 bereits 588,90, also beinahe das Sechsfache (Anmerkung: im Jahr 1988 wurde die gegenständliche Wertgrenze auf ATS 500.000,--, das entspricht € 36.336,42 bis zur Einführung des Euro in Österreich, festgesetzt). Im Zeitraum 1.1.2002 bis zum 31.12.2004 war die Wertgrenze bei € 40.000,-- eingezogen. Zuletzt wurde die Wertgrenze mit 1.1.2005 auf € 50.000,-- angehoben. In diesem Jahr (2005) kostete der Warenkorb 867,-- (Verbraucherpreisindex - VPI). Obwohl die Inflationsrate in den letzten zehn Jahren – nicht zuletzt aufgrund der weltweiten (Immobilien-) Wirtschaftskrise – pro Jahr zwischen 0,5 bis 3,3% lag, ja sogar das Deflationsgespenst herumgeisterte, soll dennoch die Wertgrenze auf den nunmehr zehnfachen bisherigen Wert angehoben werden.
Zum Vergleich: der VPI lag für das Jahr 2014 bei 1.035,8. Setzt man den VPI der Jahre 2005 und 2014 mit Hilfe einer Schlussrechnung in ein Verhältnis, so gelangt man zu folgendem Ergebnis:
2005: 867 (VPI)……………………50.000,-- (Wertgrenze)
2014: 1.035,8 (VPI)…………………. x (Wertgrenze)
Rechnung lautet daher 50.000/867*1.035,8 = 59.734,72
Würde man also – orientiert am VPI – die Wertgrenzen verhältnismäßig erhöhen, sollte die neue Wertgrenze ebenfalls bei € 60.000,-- zu liegen kommen.
Zusammenfassung:
Umgelegt auf die zweite Wertgrenze würde eine 20%ige Erhöhung vom Jahr 2005 auf das Jahr 2014, in absoluten Zahlen von € 50.000,-- auf € 60.000,--, somit eine verhältnismäßige, sich in dem sonstigen, die Wirtschaft in Österreich betreffendem Zahlenmaterial widerspiegelnde, angemessene Erhöhung bedeuten. Die Wertgrenze bei € 75.000,-- festzusetzen, würde nach Ansicht der Wirtschaftsgruppe der Staatsanwaltschaft Wien eine gerade noch vertretbare Erhöhung darstellen, die von der österreichischen Bevölkerung auch noch als angemessen qualifiziert und vor allem auch aus den oben genannten sachlichen Gründen nachvollzogen werden kann.
Staatsanwaltschaft Wien
Wien, 24.4.2015
Für die Wirtschaftsgruppe der Staatsanwaltschaft Wien
Mag. Volkert SACKMANN, Mag. Michael RADSZTICS eh
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