Sehr geehrte Damen und Herren,

 

unter Bezugnahme auf den vorliegenden Entwurf „Verbesserung“ des Nichtraucherschutzes möchte ich wie folgt Stellung nehmen:

 

Gesellschaftlich betrachtet ist das bestehend Gesetz vollkommen ausreichend und bringt den erwünschten Schutz der Nichtraucher und fördert auch die gesellschaftlich wichtigen Treffpunkte für alle Schichten der Bevölkerung. Da auch der Zutritt zu den Raucherabteilungen erst ab 18 Jahren gestattet ist, ist auch der Jugendschutz gegeben.

 

1.    Das bestehende Gesetz bietet Nichtrauchern den gewünschten Schutz und erlaubt es den Rauchern ohne Einschränkung der persönlichen Freiheit  in den betreffenden, gekennzeichneten Räumen und Lokalen zu rauchen.  Damit ist sowohl dem Nichtraucherschutz als auch der Freiheit des Einzelnen Recht getan. Was an diesem ausgewogenen und für alle Beteiligten zufriedenstellenden Gesetz noch zu verbessern wäre, ist die Kontrolle einiger weniger schwarzen Schafe, die die Trennung der Räumlichkeiten noch nicht oder nicht zufriedenstellen durchgeführt haben. Was die Anzeigen betrifft, so wissen wir Alle, dass die überwiegende Mehrheit der Anzeigen von wenigen, intoleranten und radikalen Nichtrauchern gemacht wurden und diese mehrheitlich in mutwilliger und bösartiger Absicht erstellt wurden.

 

2.    Ganz abgesehen, dass wir jede Menge größere Probleme zu lösen hätten,  bringt der neue Entwurf zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes nur Verschlechterungen für alle Beteiligten.

a.    Als erstes ist es bedenklich, dass hier der Grundgedanke der Demokratie – die Freiheit des Einzelnen- auf bedenkliche Weise eingeschränkt wird und eine Zweiklassengesellschaft geschaffen wird, die immer wieder zu Eskalationen führen wird – einer Demokratie unwürdig.  Eine diktatorische Überregulierung einer Gesellschaft hat, wie die Geschichte zeigt, nur negative bis katastrophale Folgen gehabt.

b.    Die Mehrheit der Bevölkerung hat sich mit dem bestehenden Gesetz wohl gefühlt und man hat untereinander immer selbst für einen Ausgleich zwischen den Rauchern und Nichtrauchern gefunden – ohne dass es hier einer weiteren Regulierung bedarf, die nur böses Blut beschert.

c.    Mit diesem Entwurf will man bewusst das gelegentlich Rauchen der Menschen im Rahmen Gleichgesinnter in einem dafür geeigneten, belüfteten Raum in einem Gastronomiebetrieb in eine Dauergefährdung im Familienbereich legen. In der Wohnung gibt es keine Lüftung und Kinder und Familie sind dann dauerhaft dem Rauchen ausgesetzt!  Denken denn die Regierungsverantwortlichen nie über die Folgen von nicht durchdachten Gesetzen nach???

d.    Mit der Verbannung der Raucher vor einen Gastronomiebetrieb ist nicht nur die Geselligkeit im Gastbereich zerstört, sondern man provoziert bewusst die Anrainer und Nachbarn. Eine Anzeigenflut wegen Ruhestörung und Lärm- und Rauchbelästigung ist die Folge!

e.    Das Aussterben der geselligen Treffpunkte für die Bevölkerung wird in Kauf genommen (möglicherweise auch bewusst ??)  da wie z.B. in Bayern, Frankreich, Irland usw. bis zu 35% der kleinen Pubs und Gasthäuser (besonders auf dem Land) geschlossen werden mussten.   

 Rechtlich betrachtet schließe ich mich den Ausführungen von Herrn Gerhard Hahn an:

1.    Ein, von der Regierung eines demokratischen Staates erlassenes Gesetz hat a priori

Schutzfunktion. Alles andere wäre Willkürgesetzgebung. Es bedarf a priori also eines

schützenswerten Rechtsgutes. Dieses zu schützende Rechtsgut ist nicht vorhanden.

Die eingebrachte Gesetzesvorlage weißt hinsichtlich des Tabakgesetzes keinerlei

Schutzfunktion auf, da es am zu schützenden Gut mangelt.

Erläuterung:

Gemäß Gesetzesentwurf und div. Begleitschreiben sollen Nichtraucher vor schädlichen Einflüssen,

verursacht von Rauchern durch die Emissionen des Tabakgenusses in Gastronomiebetrieben

geschützt werden. Die angeführten, angeblichen Schädigungen der Nichtraucher durch den

Tabakgenuss anderer sind nichtig.

Zunächst ist bereits durch die derzeit gültige Gesetzeslage hinsichtlich des Nichtraucherschutzes,

die durch das Passivrauchen ohnehin nicht gefährdet sind, durch die räumliche Trennung von

Rauchern und Nichtrauchern in Gastronomiebetrieben ausreichend Rechnung getragen. Die bloße,

nicht belegte und somit unqualifizierte Behauptung (Erläuterungen, Allgemeiner Teil der

Gesetzesvorlage), das die geltende Regelung nicht ausreiche, weil sie nicht eingehalten würde

darf auf Grund ihres deutlichen Qualitätsmangels niemals in eine Gesetzesvorlage einfließen, die

in die persönliche Freiheit von Bürgern eines demokratischen Staates eingreift.

Die in den Erläuterungen, Allgemeiner Teil angeführten Untersuchungen der WHO hinsichtlich

            angeblich 600 000 Sterbefälle wegen Passivrauchens entbehren jeglicher wissenschaftlicher

Grundlage und sind somit als Gegenstandslos zu betrachten. In den Untersuchungen der WHO

wurden parallel auftretende, vom Passivrauchen unabhängige Faktoren wie Belastungen durch

Radon, Asbest, Schwermetall und Giftstoffe sowie Feinstaub im Rahmen des Straßenverkehrs,

der Wohnsituation und durch Emissionen im Arbeitsplatzumfeld und psychischen Erkrankungen

die zu den selben Folgeerkrankungen führen nicht beachtet. Diese Vorgangsweise ist

epidemiologisch absurd und wertlos. Dieses Schicksal teilen auch die in den Begleitschreiben

angegebenen 3300 Fälle in Europa, für die keinerlei Datengrundlagen existieren. Diese Studie ist

schlicht und einfach eine Fälschung. Lt. Schriftlicher Auskunft des Bundesministeriums für

Gesundheit sowie der Krankenversicherungsträger ist in Österreich kein einziger Fall einer

Erkrankung in Folge des Passivrauchens bekannt und erfasst. Auch ist weltweit kein einziger Fall

einer Erkrankung eines Nichtrauchers durch Passivrauchen mit der erforderlichen

wissenschaftlichen Sicherheit nachgewiesen (Um diesen Nachweis zu erbringen, müsste eine

Kontrollgruppe geschaffen werden, die Passivrauch im durchschnittlichen Ausmaß der

Sättigung in einem Gastronomiebetrieb über mehr als 40 Jahre ausgesetzt ist, von sonstigen

schädlichen Einflüssen wie der Atemluft, den Emissionen von Baustoffen und Arbeitsplätzen und

psychischen Erkrankungen wie z.B. Depressionen extrahiert wird. Ich verweise an dieser Stelle

explizit auf die Ausführungen von Prof. Romano Grieshaber, Professor für Angewandte Prävention

und Gesundheitsförderung an der Friedrich-Schiller-Universität Jena, ehemaliges

Vorstandsmitglied der Forschungsgesellschaft für angewandte Systemsicherheit und

Arbeitsmedizin, Mitglied der Internationalen Vereinigung für soziale Sicherheit und

Vorstandssprecher des Kompetenzzentrums für interdisziplinäre Prävention der Universität Jena,

Humanmediziner und Leiter der «Erfurter Tage», einer arbeitsmedizinischen Fachtagung zum

Thema Atemwegerkrankungen.

Auch die ins Treffen geführte Gefährdung nicht rauchender Gastronomen und Angestellten der

Gastronomie ist durch eine Studie der Deutschen Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und

Gaststätten aus dem Jahr 2000 schlüssig widerlegt. Im Rahmen dieser Studie wurden

Erkrankungen von 6 Millionen Gewerbetreibenden und Angestellten der Gastronomie untersucht

und festgestellt, dass die propagierten, gesundheitlichen Folgen des Rauchens und

Passivrauchens wie Herzinfarkte, Lungenkrebs und chronische Lungenerkrankungen von

KellnerInnen unter dem Durchschnitt der Gesamtbevölkerung liegen.

 

2.    Die Gesetzesvorlage ermöglicht die Auslegung, dass jeglicher Wasserdampf (der

unter anderem durch eine bestimmte Art von E – Zigaretten und bei einem bestimmten

Gebrauch von Wasserpfeifen auftritt, welche vom Verbot gem. Gesetzesvorlage erfasst

sind) im Gastronomiebereich verboten ist.

Damit darf in der Gastronomieküche nicht gekocht werden, denn dabei entsteht unweigerlich

auch Wasserdampf, damit darf nicht Kaffee gekocht und Milch aufgeschäumt werden, denn dabei

entsteht Wasserdampf, damit darf auch kein heißer Tee in Gastronomiebetrieben verabreicht

werden, denn auch hier entsteht Wasserdampf, jeweils in derselben chemischen

Grundzusammensetzung wie bei den erwähnten E-Zigaretten und dem erwähnten Gebrauch von

Wasserpfeifen, wobei bei den E – Zigaretten und Wasserpfeifen außer H2O in gasförmigem

Aggregatszustand keine weiteren Zusatzstoffe auftreten, bei Küchendampf etc. jedoch schon

.

3.    Die Ausführungen hinsichtlich der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung weisen

hohe Relevanz hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Beurteilung in Bezug auf die

Verhältnismäßigkeit der Gesetzesvorlage auf. Die gegenständlichen

Folgenabschätzungen sind absurd und widersprechen jeglicher Erfahrung anderer

Staaten innerhalb der europäischen Union, die diese Gesetzesvorlage bereits umgesetzt

haben.

Sowohl in England (Rauchverbot seit 2007) wie auch in Irland und Schottland mussten in den

ersten vier Jahren nach dem Rauchverbot ca. 25 % der Pubs schießen, Laut den Statistiken der

Beer & Pub Assoziation hat die Zahl der Schließungen ein Rekordniveau erreicht. 2000 Kneipen

machten 2008 zwischen Schottland und Cornwall dicht. 20.000 Arbeitsplätze gingen verloren.

Im Großraum Paris wurden über 2000 Bistros aufgegeben, auf den Kanarischen Inseln 354

Lokale geschlossen, in Madrid 700.

Nach Beobachtung der Bitburger Braugruppe haben 25 Prozent der von Bitburger belieferten

Gastronomiebetriebe im Saarland seit Einführung des totalen Rauchverbots schließen müssen.

Nach Angaben des Unternehmens betraf das Lokale, in denen vor dem Verbot geraucht werden

durfte.

In Belgien sind seit Einführung des Rauchverbotes am 1.7.2011 bisher bereits 2000 Lokale

geschlossen. Zwischen 2006 und 2010 gab es in Bayern zwischen 260 und 400 Gemeinden ohne

gastronomischen Betrieb. Nach Einführung des Rauchverbots sind es mittlerweile 724.

Auf Basis dieser verlässlichen, weil bereits geschehenen Zählungen Informationen zu der im

Beiblatt angegebenen Einschätzung zu kommen widerspricht jeglicher Lebensnähe. Die

Umsetzung des Gesetzesentwurfs würde einen massiven wirtschaftlichen Schaden für die

einzelnen Betroffenen und einen massiven volkswirtschaftlichen Schaden verursachen, dem nichts

gegenübersteht, welches dies auch nur ansatzweise rechtfertigen würde.

 

4.    Die Semantik einzelner Begriffe, wie auch rhetorische Winkelzüge innerhalb der

Gesetzesvorlage als auch in den Bezug habenden Beiblättern sind unbestimmt, falsch

und / oder propagandistisch – manipulativ. Eine Gesetzesvorlage hat allerdings

neutral, mit exakt bestimmten und definierten Begriffen und unter Einbeziehung aller

zur Verfügung stehenden Informationen zu erfolgen.

Zu § 12: Abs. 5 widerspricht Abs. 1 Ziffer 4 und Abs. 2. :

Abs. 1 definiert generell „Räume“. Dazu zählen also auf private Räume. Ziffer 4 verbietet in

diesem Bezug das Rauchen in Räumen, die zu Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung und

Einnahme von Speisen und Getränken dienen. Damit ist in privaten Küchen, Esszimmern,

Wohnzimmern und allen anderen Räumen, in denen unter Umständen gegessen und getrunken

wird Rauchverbot, dem allerdings widerspricht § 12 Abs. 5

§ 12 Abs. 2 verbietet das Rauchen in privaten Räumen, wenn diese zu Vereinszwecken genutzt

werden und zwar auch dann, wenn nur ein eingeschränkter Personenkreis Zutritt zu diesen

Räumlichkeiten hat. Das bedeutet unter anderem, dass in einem privaten Wohnzimmer nicht

geraucht werden darf, wenn private Freunde anwesend sind, die zufällig dem selben Verein

angehören sobald über Vereinsbelange gesprochen wird, dem widerspricht einerseits Abs. 5 und

wie verhält es sich bei privaten Räumlichkeiten, wenn die Mitglieder desselben Vereines anwesend

sind und sich NICHT über Vereinsbelange unterhalten? Hier ist die Regelung völlig unklar und

unbestimmt.

Zu §§ 13c Abs. 1 und 2, §14 Abs. 4: Gemäß den vorliegenden Gesetzestext wird als „Inhaber“

der Vermieter der bezogenen Räumlichkeiten bestraft, nicht wie wohl beabsichtigt der

Unternehmer, der das Hausrecht innehat, das wäre nämlich der „Besitzer“ sofern es sich nicht um

ein Eigentumslokal handelt.

Zu § 13 Abs. 2 letzter Satz: In Räumlichkeiten in Hotels und Beherbergungsbetrieben, in denen

geraucht werden darf, dürfen keine Speisen und Getränke konsumiert werden. Hier handelt es

sich um einen völlig willkürlichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte denn: Im Raucherraum eines

Hotels und Beherbergungsbetriebes halten sich naturgemäß keine Nichtraucher auf. Die

anwesenden Raucher kennen die Gefahren Ihres Konsums und werden durch gleichzeitige

Nahrungsaufnahme in keinster Weise darüber hinaus gefährdet, vor allem dann wenn es sich um

selbst mitgebrachte Speisen und Getränke handelt.

Zu den Erläuterungen:

(allgemeiner Teil):

Der Versuch ein aufrüttelndes Verhältnis zwischen Sterbefällen, die möglicherweise ( aber nicht

nachweislich) auf Rauchen zurück zu führen sind einerseits und Sterbefällen wegen Tuberkulose,

Aids und Malaria zusammen andererseits stellt eine unzulässig Verwässerung von Prämissen dar

und kann wohl nur als billigste Propaganda gewertet werden. Denn unter Anwendung der selben

Methode, könnte dagegengehalten werden, dass die Angaben der Sterberate wegen

Alkoholkonsums, Schnellfahren und Rauchen gemeinsam die Anzahl der Weltbevölkerung

übersteigen. Dies zeigt anschaulich die Werthaltigkeit solcher abstruser Vergleiche.

Der Angabe, dass der Passivraucher dieselben Schadstoffe einatmet wie der Raucher fehlt das

wichtige Detail, dass er diese Schadstoffe in erheblich geringerer Konzentration einatmet.

Raucher erkranken selbst nach den propagandistischen Angaben der einbringenden Stelle im

Durchschnitt ab dem 40. Lebensjahr an den Folgen des Rauchens (das allerdings nur ein gewisser

Prozentsatz der Raucher daran erkrankt und dass jeglicher wissenschaftlich haltbarer Nachweis

für die Behauptung fehlt wird unterschlagen). Selbst wenn diese falschen Angaben als wahr heran

gezogen werden und ein wissenschaftlich haltbarer Nachweis unterstellt wird, beträgt nach

Messungen der Raumluft die Konzentration der durch Nichtraucher eingeatmeten Raumluft bei

einer durchschnittlichen Besetzung eines mittelgroßen Gastronomiebetriebes OHNE Trennung rd.

25% jener Konzentration, die der Raucher einatmet. Das bedeutet, dass die ersten

Krankheitsfälle durch Passivrauchen im Alter von ca. 120 Jahren auftreten. Im Rahmen des

bisher geltenden Nichtraucherschutzes handelt es sich bei der Konzentration der Schadstoffe um

rd. 0,8%, was ein Krankheitsrisiko jenseits des 1000ensten Lebensjahres bedeutet.

Das relative Risiko, als Nichtraucher am Passivrauchen zu erkranken liegt weltweit (auch von der

WHO) anerkannt bei 1,16. Dies ist, nach internationalen Standards ein Minimalrisiko. Das, nach

den selben Methoden ermittelte, Risiko in einer Stadt mit mehr als 1 Million Einwohner an den

Giftstoffen und Feinstaubbelastungen der allgemeinen Atemluft zu erkranken liegt beim 22 –

fachen.

In den Erläuterung wird die Bezeichnung „krebserregende Stoffe“ verwendet. Diese Bezeichnung

unterstellt, dass besagte Stoffe unter allen Umständen und auf alle Fälle Krebs erzeugen. Dies ist

schlicht und einfach falsch. Allenfalls begünstigen sie nach derzeitigem Stand der Wissenschaft

die Entstehung von Krebs. Die Formulierung kann daher nur in manipulativer Absicht so gewählt

worden sein.

Um ständige Wiederholungen zu vermeiden und zu Gunsten der Kurzfassung der Stellungnahme

bleiben diese 3 Faktoren aus den Erläuterungen als Beispielhaft für den Rest der Begleitschreiben

stehen.

 

Konklusio: Die Gesetzesvorlage entbehrt jeglicher Grundlage, die den Entwurf einer Gesetzesvorlage in

einer Demokratie überhaupt in Gang setzen könnte, da sie sich auf kein schützenswertes Rechtsgut

bezieht sondern nur auf die Schädigung einer bestimmten Gruppe Gewerbetreibender und einen

massiven Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrechte des Einzelnen darstellt.

Der Gesetzesentwurf ist unklar, unbestimmt und widersprüchlich.

Unter Betrachtung des Inhalts der Akte des ehemaligen EU – Kommissars John Dalli, den darin

enthaltenen Hinweisen auf verbotene Intervention und den Bestechungsversuchen der Pharmaindustrie,

hier insbesondere Pfitzner, im Kontext mit den massiven medialen Manipulationsversuchen mittels der

Verbreitung unwahrer Behauptungen in Österreich, die sich in den Begleitschreiben zum Gesetzesentwurf

fortsetzen sei empfohlen, die Verfasser und Betreiber des Entwurfes vor Ratifikation der Gesetzesvorlage

auf eventuelle strafrechtliche Tatbestände hin zu überprüfen, die das Einbringen eines Gesetzesentwurfes

ad absurdum führen würden, da im Falle einer späteren Bildung eines Untersuchungsausschusses

entstandener wirtschaftlicher und volkswirtschaftlicher Schaden nicht mehr gut zu machen wäre. Die

Übergangsfrist bis Mai 2018 ermöglicht diese Vorsichtsmaßnahme problemlos, da es dadurch wegen der

langen Übergangsfrist zu keinerlei Verzögerungen kommen würde.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

KR Mayrhofer Georg

Alois-Kemter-Straße 2

6330 Kufstein