Sehr geehrte Damen und Herren,
das Umweltbundesamt nimmt in offener Frist zu dem Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesvergabegesetz 2006 und das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 geändert werden (BVergG-Novelle 2015), wie folgt Stellung:
Die Novellierung des Bundesvergabe Gesetzes mit der Zielsetzung der Definition und Verankerung des Bestbieterprinzips ist gemäß den Erläuterungen verständlich und nachvollziehbar. Sie kann einen Beitrag zur Verbesserung insbesondere der sozialen Verträglichkeit und wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit leisten.
Allerdings wird den Möglichkeiten über die Bundesvergabe stärker steuernd auf ökologische Aspekte zu wirken zu wenig Platz eingeräumt. Die vom BMLFUW vorgeschlagene Ergänzung „Besondere Bestimmungen betreffend die nachhaltige Beschaffung von Lebensmitteln und Baustoffen“ ist daher aus umweltpolitischer aber auch gesamtnachhaltiger Sicht jedenfalls zu unterstützen. Es wird angeregt, den Vorschlag zu § 80b (1) um den Satz „Die im österreichischen Aktionsplan zur nachhaltigen öffentlichen Beschaffung Teil II von 2010 definierten Kriterien für Lebensmittel und Verpflegungsdienstleistungen sowie für Hochbau sind, wenn technisch möglich, anzuwenden.“ zu ergänzen.
Mit freundlichen Grüßen
Georg Rebernig
Georg Rebernig
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