Krebspatienten für Krebspatienten – KfK
Netzwerk Onkologischer Selbsthilfegruppen Österreich
Wien, St. Pölten, Linz, Salzburg, Innsbruck, Graz
Zentrale: 1220 Wien, Steigenteschg. 13-1-46
Krebs-Hotline 9 bis 21 Uhr: 0650-577-2395
info@krebspatienten.at www.krebsforum.at
Initiative Rauchfreie Lokale: www.rauchsheriff.at
Dietmar Erlacher, Bundesobmann, Gesundheitsökonom
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Innsbruck, 7.5.2014
An: leg.tavi@bmg.gv.at; e-Recht@bmf.gv.at; begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at
Stellungnahme zur Änderung des Nichtraucherschutzes – Tabakgesetzes
Sehr geehrte Damen und Herren,
zur Vorlage zwecks Änderung des Nichtraucherschutzes – Tabakgesetzes ergeht hiermit folgende Stellungnahme:
Grundlage
2008 hat die Wirtschaftskammer „ihr Tabakgesetz für ihre Gastronomie“ ausgearbeitet, per 1.1.2019 trat es in Kraft.
Hinweis: Alle umbauwilligen Lokalbesitzer hatten dies, mit Beschreibungen und Pläne, bis 31.12.2008 der zuständigen Behörde anzuzeigen. Anschließend konnten die Wirte bis 30.6.2010 die Lokale durch Hauptraum ist Nichtraucherraum – Nebenraum ist Raucherraum abtrennen, und das Ansuchen um Benützungsbewilligung stellen. Es zeigte sich, dass dies nur eine sehr, sehr geringe Anzahl von Unternehmer waren. Jedenfalls sollten NUR diese „rechtstreuen“ Wirte eine Entschädigung/Förderung erhalten, unter der Voraussetzung, dass sie bis heute betreffend Nichteinhaltung des Tabakgesetzes keinen einschlägigen Strafbescheid bekamen.
Seit Frühjahr 2009 werden von uns bundesweit Besuche in der Gastronomie aufgezeichnet und Verstöße der Behörde gemeldet. Dies deshalb, da keine Behörde in Österreich von sich aus Kontrollen zur Einhaltung des Nichtraucherschutzes durchführt, sondern erst dann, wenn ein couragierter Bürger eine Anzeige dem Strafamt übermittelt.
In letzter Zeit hat sich die Zahl der Anzeigen reduziert. Grund dafür war und ist, dass Besucher von Lokalen das Gefühl haben, es ändert sich ja trotzdem nichts zu einem besseren Nichtraucherschutz bzw. zur Einhaltung der Mindeststandards beim Nichtraucherschutz laut Tabakgesetz. Überlastungen bei den Strafämtern/dem Gewerbeamt/dem Marktamt/der Lebensmittelpolizei waren/sind zusätzliche Ursachen, dass es in 1. Instanz bis zu zwei Jahre für die Ausstellung des Strafbescheides dauert(e). Über drei Jahre ist es oft, bis dann die 2. Instanz entschieden hat.
Daher Empfehlung
Die Behörden dürfen nicht das Recht, sondern die Pflicht haben, bundesweit und wiederholend unverzüglich alle Lokale zu kontrollieren. Ansonsten möge das die Polizei tun und sofort ein Strafmandat ausstellen bzw. weitere Schritte in die Wege leiten.
Weiter:
In diesen 2 Jahren wird von der Behörde 1. Instanz keine weitere Anzeige gegen diesen Wirt bearbeitet.
Daher Empfehlung
Eine Gesetzesübertretung an einem anderen Tag, zu einer anderen Uhrzeit, bei anderen Gästen möge als weiteres Einzeldelikt und nicht als Folgedelikt geahndet werden (übrigens ist dies bereits seit Jahren die Rechtsansicht von MR. Dr. Franz Pietsch, BMG, die Strafämter verweigern das).
18 Jahre
Der Kauf von Tabaksorten ff. und das Konsumieren soll auf alle Fälle auf 18 Jahre angehoben werden, wie es international längst der Fall ist und von der WHO gefordert wird.
Sofortige Umsetzung des „neuen“ Tabakgesetzes
Täglich auf unserer Krebs-Hotline und alle 2 Wochen bei den Krebs-Selbsthilfegruppen hören wir, dass es zu schweren Tabakrauch-Erkrankungen gekommen ist, obwohl nie selbst geraucht wurde. Die Statistik spricht von 3 Passivrauchtoten täglich, somit von Tausenden Passivrauch-Schwersterkrankungen/Monat.
Prof. Zielinski, Leiter der Onkologie am AKH-Wien, spricht davon, dass mindestens jeder dritte Krebspatient diesen durch passives/aktives Tabakrauchen bekam, wobei in Österreich jährlich rund 39.000 Menschen an Krebs erkranken.
Zusätzlich kommen noch die enormen Zahlen von Tabakrauchschädigungen anderer Art (früher Säuglings-/Kindstod, Allergien, Asthma, COPD, Herzinfarkt, Schlaganfall, usw., usw.).
Es ist uns vollkommen unverständlich, dass die Verantwortlich – trotz ausreichender Information – das Inkrafttreten des
absoluten Rauchverbots in der Gastronomie
noch 3 Jahre hinausschieben wollen. Die Bevölkerung sieht sich arg getäuscht, wenn Bundeskanzler und Minister von „noch vor dem Sommer“ rauchfreie Gastronomie sprechen und das jetzt so nicht halten. Auch geht der immense volkswirtschaftliche Schaden durch das Tabakrauchen dadurch weiter.
Daher Empfehlung
Das „neue“ Tabakgesetz soll per 1.8.2015 in Kraft treten.
Unlauterer Wettbewerb
Schon jetzt war es für manchen Gastronom verwirrend, sich an das Tabakgesetz zu halten. Das neue Tabakgesetz soll keinerlei Ausnahmen beinhalten, egal
was geraucht oder gedampft wird, oder
wo in der Gastronomie/Hotelerie
dies durchgeführt wird.
Die Wirte verlangen endlich Rechtssicherheit und Einheitlichkeit. Dabei wird hingewiesen, dass die Hoteliers-Vereinigung per Presseaussendung schon vor Jahren für ein absolutes Rauchverbot war.
Strafen
Trotz empfindlichem Strafrahmen haben sich rund 80 % der Wirte wieder 6 Jahre nicht an den Nichtraucherschutz lt. Tabakgesetz gehalten.
Daher Empfehlung
Nach der dritten rechtskräftigen Verurteilung möge die Konzession eingezogen werden. In etwa stützt sich das bereits an die Gewerbeordnung, nur wird dies von den Strafämtern nicht verwendet. Die notorisch gesetzwidrigen Wirte, die den Tabakrauch-Totschlag fördern und dulden, haben unter uns Unternehmer nichts zu suchen! Auch muss „das Spiel der Wirte“ mit der Bestellung eines „neuen Verantwortlichen für das Tabakgesetz“ aufhören, da der Wirt damit immer wieder bei der Stunde null beginnen konnte, die „Erststrafe“ anfiel.
Dietmar Erlacher, Krebspatient
Unternehmer, Gesundheitsökonom