Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich darf darauf aufmerksam machen, dass im Gesetzesentwurf ein Redaktionsfehler enthalten ist:
Die Einfügung einer Z 5 soll offenkundig in § 33 TP 20 Abs 2 GebG (und nicht in § 33 TP 20 GebG) erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Karl-Werner Fellner
4470 Enns, Resselstraße 8