Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Ich darf darauf aufmerksam machen, dass im Gesetzesentwurf ein Redaktionsfehler enthalten ist:

 

Die Einfügung einer Z 5 soll offenkundig in § 33 TP 20 Abs 2 GebG (und nicht in § 33 TP 20 GebG) erfolgen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Karl-Werner Fellner

4470 Enns, Resselstraße 8