Sehr geehrte Damen und Herren!

 

 

Die Alpen-Adria-Universität Klagenfurt nimmt zum vorliegenden "Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schülerbeihilfengesetz 1983 und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert werden" wie folgt Stellung:



Die Stellungnahme beschränkt sich auf Artikel 6 "Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes". 

Die Einrichtung eines gemeinsamen Datenverbundes für Pädagogische Hochschulen und Universitäten wird begrüßt, da wie in den Erläuterungen angeführt, die Administration der Studierenden von gemeinsam eingerichteten Studien - zwischen Pädagogischen Hochschulen und Universitäten - im Bereich der Verwaltung der Matrikelnummern, der Inskription, der Einhebung der Studienbeiträge und der Durchführung des Studiums durch die geplante Gesetzesänderung erleichtert werden soll. Um im letztgenannten Bereich eine erforderliche Erleichterung in der Administration für die "künftig große Anzahl an Personen" gewährleisten zu können, wird dringend empfohlen auch den für die Durchführung des Studiums essentiellen Austausch von Prüfungsdaten auf gesetzlicher Ebene festzulegen. 

In den gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudien ist aufgrund des an allen beteiligten Bildungseinrichtungen gleichlautend zu verlautbarenden Curriculums und aufgrund der geographischen Nähe der einzelnen Bildungseinrichtungen innerhalb der unterschiedlichen Verbünde von einer hohen Mobilität der Studierenden zwischen den jeweiligen Bildungseinrichtungen auszugehen. Der Abschluss des Studiums auf Grundlage von ausschließlich an einer Bildungseinrichtung abgelegten Prüfungen wird zur Ausnahme, der Abschluss nach Ablegung von Prüfungen an mehr als einer Bildungseinrichtung wird hingegen zum Regelfall werden. Damit die curricularen Bestimmungen wie zum Beispiel die Überprüfung von Voraussetzungen zur Anmeldung von Lehrveranstaltungen und/oder Prüfungen, die Überprüfung der Ablegung der Studieneingangs- und Orientierungsphase, die Überprüfung der Voraussetzungen zur Abfassung der Bachelorarbeit oder die bildungseinrichtungsübergreifende Zählung von Prüfungsantritten administriert werden können, sind die Prüfungsdaten zwischen den beteiligten Bildungseinrichtungen auszutauschen. Wenn ein automatisierter Datenaustausch nicht gewährleistet werden kann, werden die Studierenden bei jedem Anlassfall die jeweiligen Nachweise, die im Rahmen eines gemeinsamen Studiums an einer anderen Bildungseinrichtung erbracht wurden, in Papierform vorzulegen haben. Genau diese Situation gilt es zu vermeiden.



Daher möge eine entsprechende Bestimmung auf gesetzlicher Ebene in den § 7a Absatz 3 bzw. In die Anlage 3 aufgenommen werden. Die Bundesrechenzentrum GmbH soll in Folge unter Nutzung bzw. mit Erweiterung der bestehenden Infrastruktur die technische Umsetzung eines Austausches von Prüfungsdaten umsetzen.



Für den Entwicklungsverbund Südost, der bereits mit Beginn des Wintersemesters 2015/16 ein gemeinsam eingerichtetes Lehramtsstudium Sekundarstufe Allgemeinbildung auf Bachelorebene durchführen wird, ist auch der zeitliche - neben dem o.a. sachlichen - Bedarf offensichtlich.




Mit freundlichen Grüßen 

im Auftrag der Vizerektorin für Lehre und Internationales, Frau Ass.-Prof. Dr. Cristina Beretta, M.A.



Johannes Hartmann

Leiter der Studien- und Prüfungsabteilung