Stellungnahme von AGUK  (Arbeitsgemeinschaft für universitäre Karriereplanung) zum Entwurf der UG-Novelle, die das BMWFW im Juli 2015 zur Begutachtung versendet hat.

 

Der Verein AGUK begrüßt die im vorliegenden ministeriellen Entwurf vorgesehenen Schritte zur Abbildung der kollektivvertraglichen Laufbahnstellen. Insbesondere sehen wir die inhaltliche Trennung der dienstrechtlichen Stellung (die Änderung in § 98) von der organisationsrechtlichen Stellung (in § 99 Abs. 4-6) als einen positiven Schritt zu einem international attraktiven, wettbewerbsfähigen, und leistungsgerechten Tenure-Track-Modell.

 

Die Möglichkeit eines vereinfachten Berufungsverfahrens für Assoziierte ProfessorInnen in § 98 ist aus unserer Sicht uneingeschränkt als positiv zu bewerten.

 

Die Regelungen des § 99 Abs. 4-6 bedürfen aus unserer Sicht einiger Schärfungen. Grundsätzlich positiv bewerten wir, dass mit der Erfüllung der Qualifizierungsvereinbarung die Aufnahme in die ProfessorInnenkurie (vom organisationsrechtlichen Standpunkt her gesehen) einhergeht. Diesem Schritt soll, so der Entwurf,  ein Qualifizierungsverfahren, welches international kompetitiven Kriterien genügen soll, vorangehen, das auch die Anhörung der FachprofessorInnen zu umfassen hat. Die uns bekannten Qualifizierungsverfahren haben einen solchen Anhörungsprozess nicht umfasst, sodass klar gestellt werden sollte, dass die Regelung von § 99 Abs. 4 in dieser Formulierung nur für zukünftige Laufbahnstellen gilt.

 

Die geplanten Übergangsregelungen des § 99 Abs. 6 können wir inhaltlich nicht nachvollziehen. Während in § 99 Abs. 4 ein objektiver Rechtsanspruch auf die organisationsrechtliche Zuordnung geschaffen wird, so sieht § 99 Abs. 6 für bestehende Assoziierte ProfessorInnen ein aufwendiges zusätzliches Verfahren über den Entwicklungsplan vor, welches von den Universitäten nicht zwingend durchgeführt werden muss. „Nachdem es hier aber nur um eine organisationsrechtliche Zuordnung und nicht um zusätzliche Ressourcen geht, ist aus unserer Sicht die Entwicklungsplanung nicht der richtige Weg,  zumal die vorgesehene Regelung keine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung von vor bzw. nach dem gemäß § 99 Abs. 5 festgelegten Zeitpunkt qualifizierten Personen erkennen lässt, im Gegenteil eine solche Maßnahme gleichheitswidrige Konsequenzen zeitigen würde.“

Alternativ schlagen wir vor, den Beurkundungsprozess, der in § 99 Abs. 4 vorgesehen ist, von den Rektoraten auch auf die volle Gruppe der bestehenden Assoziierten ProfessorInnen anwenden zu lassen, und etwaige Anhörungsprozesse im Rahmen dieser Beurkundung vorzusehen. Der aufwendige Auswahlschritt, wie ihn § 99 Abs.  6 vorsieht, lässt sich nicht nachvollziehen, da die Stellen ja schon vergeben sind, und es nur um die organisationsrechtliche Zuordnung der StelleninhaberInnen geht.

 

 

 

AGUK – AG universitäre Karriereplanung (Assoz.-Prof. Maga Drin Anna Babka für AGUK)
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Assoz.-Prof. Maga Drin Anna Babka
Institut für Germanistik
Betriebsrätin der Universität Wien
Sprecherin des Mittelbaus der Philologisch-Kulturwissenschaftlichen Fakultät
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