
Vorbemerkung und Kernpunkte
Der Entwurf für eine Reform des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes orientiert sich vorwiegend an den Bedürfnissen des akut-stationären Gesundheitsbereichs, die Aspekte der Langzeitpflege wie auch der Behindertenarbeit finden dabei wenig Berücksichtigung. Da ein Großteil der MitarbeiterInnen sowohl in der mobilen Pflege als auch in den Pflegeheimen als Pflegehilfen und Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen (DGKP) arbeiten, findet das GuKG auch auf diese Berufsgruppen unmittelbar Anwendung. Der alleinige Verweis auf die Sozialbetreuungsberufe reicht nicht aus.
Daher ist es notwendig, den gegenständlichen Entwurf für den Langzeitpflege- und Behindertenbereichs zu modifizieren, andernfalls würde unserer Einschätzung nach der jetzt schon bestehende Personalmangel im Langzeitpflegebereich deutlich verschärft werden.
Damit die Berufsreform auch für den Langzeitpflegebereich Verbesserungen bringt, sind vier Punkte entscheidend:
1. Die Pflegehilfe (neu: Pflegeassistenz) muss nicht nur als eigenes Berufsbild sondern auch als eigenständige Ausbildung (Erstausbildung und berufsbegleitende Aufschulung von Heimhilfen etc.) erhalten bleiben (§ 95)
2. Für den Langzeitpflegebereich soll eine spezielle Weiterbildung im Ausmaß von ca. 300 Stunden geschaffen werden, die es PflegeassistentInnen erlaubt, die Tätigkeiten des § 83 Abs. 1 Ziffer 1-4 nach schriftlicher Anordnung eigenverantwortlich durchzuführen.
3. Die pflegerischen Kernkompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sollen um die Verordnung und Weiterverordnung von Medizinprodukten erweitert werden. Dabei soll von der bereits akkordierten Liste mit der Ärztekammer ausgegangen werden und mit dem Hauptverband der Sozialversicherung eine Lösung hinsichtlich der konkreten Umsetzung gefunden werden.
4. Neben
den Schulen für Pflegeassistenzberufe sollten auch Berufsbildende
Höhere Schulen (für Sozial- und Gesundheitsberufe) die
Möglichkeit erhalten, eine Pflege- bzw. Pflegefachassistenzausbildung anzubieten
und mit einem Maturaabschluss zu kombinieren.
Stellungnahme zu einzelnen Punkten
§ 14 Pflegerische Kernkompetenzen
Die pflegerischen Kernkompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sollen erweitert werden:
16. Verordnung und Weiterverordnung von Medizinprodukten
Dabei soll auf die bereits akkordierte Liste mit der Ärztekammer Bezug genommen werden.
§ 17 Spezialisierungen
Hier soll auch eine Spezialisierung für die Langzeitpflege mit den Schwerpunkten Demenz, Palliativpflege und Aktivierung vorgesehen werden.
§ 41 Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege
Die Ausbildung auf tertiärem Niveau sollte rasch umgesetzt werden, die vorgesehenen Übergangsfristen erscheinen zu lang.
§ 83 (3) Tätigkeitsbereich der Pflegeassistenz
Im Abs. 3 Zi.2 sollte die Einschränkung auf Insulin und blutgerinnungshemmende Arzneimittel entfallen, der Punkt sollte „Verabreichung von subkutanen Injektionen und Infusionen lauten“.
§ 83 (6) Tätigkeitsbereich der Pflegeassistenz
Eine wesentliche Erleichterung für die Organisation der Langzeitpflege bestünde darin, dass die Pflegeassistenten stärker eigenverantwortlich tätig sein dürfen. Dabei könnten im Gesetz der Spielraum erweitert und Klarstellungen getroffen werden. Insbesondere geht es um die Definition des „Einzelfalls“, möglicherweise könnte dieser Begriff hier sogar entfallen.
§ 92 Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen
Die Bestimmung hinsichtlich der Aufteilung der Ausbildung des Abs. 3 (Pflegefachassistenz), sollte auch für die Pflegeassistenz (Abs. 1) sinngemäß übernommen werden. Dies würde es ermöglichen, bereits in der Erstausbildung das theoretische Wissen zu vertiefen.
§ 95 Schulen für Pflegeassistenzberufe
Neben der Schule für Pflegeassistenzberufe in Verbindung mit Krankenanstalten, Pflegeheimen oder Hauskrankenpflege sollten auch (noch zu schaffende) Berufsbildende Höhere Schulen für Sozial- und Gesundheitsberufe die Möglichkeit erhalten, eine Pflege- bzw. Pflegefachassistenzausbildung anzubieten und mit einem Maturaabschluss zu kombinieren.
§ 96 Lehrgänge für Pflegeassistenz
Auch die Aus- bzw. Weiterbildung zur Pflegefachassistenz sollte im Rahmen eines Lehrganges ermöglicht werden. Das ist insbesondere für jene Menschen wichtig, die sich berufsbegleitend weiterqualifizieren wollen.
§ 97 Berufliche Erstausbildung (der Pflegeassistenz)
Die Möglichkeit Pflegeassistenzlehrgänge anzubieten muss auch in Zukunft erhalten bleiben. In diesem Sinn ist auch der § 97 (1) zu streichen. Insbesondere im Bereich der Erwachsenenbildung oder der Umschulung bzw. berufsbegleitenden Ausbildung ist dieses Angebot wichtig.
Die Streichung der eigenständigen Ausbildung für die Pflegeassistenz würde unweigerlich zu einem dramatischen Personalengpass in der Langzeitpflege führen!
§ 104a Weiterbildungen für Pflegeassistenten
Eine spezielle Weiterbildung für den Langzeitpflegebereich im Ausmaß von ca. 300 Stunden soll es Pflegeassistenten erlauben die Tätigkeiten des § 83 Abs. 1 Ziffer 1-4 nach schriftlicher Anordnung eigenverantwortlich durchzuführen.
Eine solche Weiterbildung sollte folgende Fächer betreffen:
Eventuell könnte durch Umschichtung und Straffung bei bestehenden Ausbildungen der Mehrbedarf an Stunden bei der Weiterbildung verringert werden oder zusätzlicher Spielraum für Ausbildungsinhalte geschaffen werden.
Folgende Fähigkeiten halten wir für relevant:
Ziele sind eine bessere Beobachtungsfähigkeit (im Zusammenhang mit den Grundlagen von Erkrankung und Pflegebedürftigkeit), die Stärkung der Prophylaxe und die erweiterte Anwendung von Pflegemaßnahmen. Praxisrelevante Bereiche sind dabei insbesondere Mobilität, Ausscheidung, Sturz(vermeidung), Demenz und Hautveränderungen.
Damit könnte die Pflegehilfe/Pflegeassistenz im Langzeitpflegebereich aufgewertet werden und die Organisation der Dienste erleichtert werden.
Weitere Punkte
Für die praktische Umsetzung des Gesetzes sind unter anderem noch folgende Punkte zu klären bzw. relevant (zum Teil nicht unmittelbar Gegenstand dieses Gesetzes):
§ Schnittstellen zu den Sozialbetreuungsberufen sowie den Berufsbildern in der Behindertenarbeit
§ Möglichkeiten der Auf- und Umschulung bestehender Berufsgruppen, Anrechnungsmöglichkeiten
§ Auswirkungen auf Personalschlüssel, Kostensätze und Normstunden
§ Auswirkungen auf kollektivvertragliche Regelungen
§ Übergang bei den Ausbildungen, Schaffung der notwendigen Kapazitäten
§ Schnittstellen zum Regelbildungswesen
Behindertenbereich
Für den Behindertenbereich wurde von den in der BAG in diesem Feld tätigen Organisationen in Zusammenarbeit mit der Sozialwirtschaft Österreich und anderen Organisationen eine eigene Stellungnahme verfasst. Die BAG unterstützt diese.