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BUNDESMINISTERIUM FÜR Justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 2116

E-Mail: team.z@bmj.gv.at

 

Sachbearbeiter/in:

Dr. Caroline Mokrejs

 

Bundesministerium für Finanzen
Hintere Zollamtsstraße 2b
1030 Wien

 

Betrifft:

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Nationalbankgesetz 1984 und das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert werden

Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz

 

 

Zu GZ BMF-040400/0010-III/5/2015

Sehr geehrte Damen und Herren!

Das Bundesministerium für Justiz beehrt sich, zu dem im Gegenstand genannten Gesetzesvorhaben wie folgt Stellung zu nehmen:


Zu Artikel 2 Z 39 (§ 95 Abs. 3 BaSAG):

Er ist unklar, weshalb sich der neue Abs. 3 nur auf das Instrument der Gläubigerbeteiligung bezieht, nicht aber auf das (in § 95 BaSAG ebenfalls angesprochene) Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente.

Die – in den Erläuterungen erwähnte – vergleichbare Bestimmung im deutschen Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (§ 99 Abs. 8) bezieht sich auf beide Instrumente.

Zu den Erläuterungen zu § 95 Abs. 3 BaSAG wird angemerkt, dass der Klammerausdruck „(vergleiche § 152 Abs. 2 IO)“ richtig „(vergleiche § 156 Abs. 2 IO)“ lauten sollte .

Zu Artikel 2 Z 77 (§ 165 BaSAG):

Mit dem neuen Abs. 2 zu § 165 soll nach den Erläuterungen „klargestellt“ werden, dass der Bund, die Abwicklungsbehörde, der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und der Ausschuss sowie ein Brückeninstitut, eine Abbaueinheit, die FIMBAG und die ABBAG von den Gerichtsgebühren auch in Verfahren befreit sind, die „Angelegenheiten des Vollzugs dieses Bundesgesetzes“ zum Gegenstand haben. Diese Erweiterung ist vor dem Hintergrund laufender Verfahren vor dem BVwG und dem VwGH zu sehen, in denen die Vorschreibungsbehörden die Anwendung solcher Gebührenbefreiungen auf Klagen vor Gerichten abgelehnt hat. Abgesehen davon, dass die gewählte Abgrenzung höchst unklar ist (so fragt sich etwa, wann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung eine Klage „in Vollziehung des Gesetzes“ erhoben wird), ist auch die sachliche Rechtfertigung einer solchen persönlichen Gebührenbefreiung bestimmter Einrichtungen der öffentlichen Hand (bzw. in deren Nahebereich) weder im Hinblick auf den dem Haushaltsrecht innewohnenden Grundsatz der Kostenwahrheit noch im Hinblick auf den Gleichheitssatz besonders einsichtig. Da gerade diese Prozesse oft mit sehr hohen Streitwerten und äußerst kontradiktorisch (mit wechselseitigen Klagen) geführt werden, scheint auch die Waffengleichheit der gegnerischen Partei iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK durch eine solche Begünstigung gerade der im Rahmen ihrer Privatwirtschaftsverwaltung agierenden Streitpartei nicht mehr ganz uneingeschränkt, zumindest aber dem Anschein nach jedenfalls negativ berührt. Das Bundesministerium für Justiz spricht sich daher gegen die im vorgeschlagenen § 165 neu eingeführte Gebührenbefreiung aus.

 

Wien, 21. Oktober 2015

Für den Bundesminister:

Dr. Maria Wais

 

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