An das
Bundesministerium für Wissenschaft,
Forschung und Wirtschaft
Minoritenplatz 5
1014 Wien
per E-Mail: post.pers6@bmwfw.gv.at
begutachtungsverfahren@parlament.gv.at
Wien, am 12. November 2015
Zl. B,K-026/121115/DR,SE
GZ: BMWFW-15.875/0020-Pers/6/2015
Betreff: Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 – GG2015; Begutachtungsverfahren
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich mitzuteilen, dass zu obig angeführtem Gesetzesentwurf folgende Stellungnahme abgegeben wird:
Begünstigte
Die Bestimmungen des Art. 2 des gegenständlichen Gesetzesentwurfes (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) stellen in den Ziffern 5 und 10 eine Verknüpfung einkommensteuerrechtlicher Begünstigungsbestimmungen mit dem Transparenzdatenbankgesetz (TDBG) bzw. der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine Transparenzdatenbank her.
Die Regelung des neuen Abs. 4a des § 4a EStG 1988 erscheint gleichheitswidrig, weil kommunale Förderungen von Kunst- und Kultur offenbar keinesfalls zum Status einer begünstigten Einrichtung führen können.
Eine solche Regelung ist vor allem auf Grund der noch nicht abgeschlossenen Gespräche zu einem Transparenzdatenbankgesetz zwischen Bund und Ländern sowie Gemeinden verfassungsrechtlich bedenklich und wird vom Österreichischen Gemeindebund abgelehnt.
Steuerpolitische Maßnahmen
Aus finanzieller Sicht wird darauf hingewiesen, dass der vorliegende Entwurf für die Gebietskörperschaften einen nicht unwesentlichen Einnahmenausfall verursachen würde, der im Vorblatt auf 50 Mio. ergibt.
Dieser resultiert nach den weiteren Ausführungen des Vorblattes aus
- der Ausweitung des Gemeinnützigkeitsstatus (Lockerung der Unmittelbarkeitserfordernis)
- der steuerlichen Absetzbarkeit der Vermögensausstattung durch den Stifter
- der Absetzbarkeit der Zuwendungen eigennütziger Privatstiftungen von der Zwischensteuer
- der Befreiung von Zuwendungen von der Grunderwerbsteuer, der Grundbuchseintragungsgebühr und der Stiftungseingangssteuer
- sowie sonstiger Maßnahmen.
Der Einnahmenausfall wird sich jedenfalls nicht auf den Bund allein auswirken, sondern auf die verbundene Steuerwirtschaft. Er teilt sich entsprechend der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes auf den Bund, die Länder und die Gemeinden auf.
Der Österreichische Gemeindebund weist darauf hin, dass die Gemeinden ab dem Jahr 2016 durch die Steuerreform finanziell empfindlichst getroffen werden. Zudem werden für die Gemeinden signifikante Mehraufwendungen vor allem in den sozialen Sektoren aufgrund der allgemeinen Entwicklung unausweichlich sein. Ein weiterer Einnahmenausfall kann daher seitens der Gemeinden nicht akzeptiert werden. Die steuerpolitischen Maßnahmen des vorliegenden Entwurfes werden daher abgelehnt.
Der Bund hat gemäß § 6 FAG in der geltenden Fassung mit den am Finanzausgleich beteiligten Gebietskörperschaften vor der Inangriffnahme steuerpolitischer Maßnahmen, die für die Gebietskörperschaften mit einem Ausfall an Steuern, an deren Ertrag sie beteiligt sind, verknüpft sein können, Verhandlungen zu führen.
Der Österreichische Gemeindebund verlangt daher die Aufnahme solcher Verhandlungen gemäß § 6 FAG.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Österreichischen Gemeindebund:
Der Generalsekretär: |
Der Präsident: |
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Leiss e.h. |
Mödlhammer e.h.
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Dr. Walter Leiss |
Prof. Helmut Mödlhammer
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