An das

Bundesministerium für Arbeit,

Soziales und Konsumentschutz

Stubenring 1

1010 Wien

 

per E-Mail:     vii9@sozialministerium.at

                        begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

 

Wien, am 17. November 2015

Zl. B,K-495/171115/GK,SE

 

GZ: BMASK-462.203/0035-VII/B/9/2015

Betreff: Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Angestelltengesetz, das Arbeitszeitgesetz und das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 geändert werden

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich mitzuteilen, dass zu obig angeführtem Gesetzesentwurf folgende Stellungnahme abgegeben wird:

 

Ad) Artikel 1

Der geplante § 2f Abs. 2 AVRAG erscheint nicht erforderlich, weil sich eine derartige Verpflichtung des Arbeitgebers bereits aus § 41 Abs. 5 ASVG ergibt.

 

Ad) Artikel 3

Die durch § 19d Abs. 2a angedachte Verpflichtung nach dem Arbeitszeitgesetz, geplante oder freie Vollzeitstellen vor einer Ausschreibung den Teilzeitmitarbeitern anbieten zu müssen, wird als überschießend abgelehnt und dementsprechend auch die daran anknüpfende Strafbestimmung des geplanten § 28 Abs. 1 Z. 6 AZG.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Für den Österreichischen Gemeindebund:

 

Der Generalsekretär:

Der Präsident:

 

 

Leiss e.h.

Mödlhammer e.h.

 

Dr. Walter Leiss

Prof. Helmut Mödlhammer