An das
Bundesministerium für Arbeit,
Soziales und Konsumentschutz
Stubenring 1
1010 Wien
per E-Mail: vii9@sozialministerium.at
begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at
Wien, am 17. November 2015
Zl. B,K-495/171115/GK,SE
GZ: BMASK-462.203/0035-VII/B/9/2015
Betreff: Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Angestelltengesetz, das Arbeitszeitgesetz und das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 geändert werden
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich mitzuteilen, dass zu obig angeführtem Gesetzesentwurf folgende Stellungnahme abgegeben wird:
Ad) Artikel 1
Der geplante § 2f Abs. 2 AVRAG erscheint nicht erforderlich, weil sich eine derartige Verpflichtung des Arbeitgebers bereits aus § 41 Abs. 5 ASVG ergibt.
Ad) Artikel 3
Die durch § 19d Abs. 2a angedachte Verpflichtung nach dem Arbeitszeitgesetz, geplante oder freie Vollzeitstellen vor einer Ausschreibung den Teilzeitmitarbeitern anbieten zu müssen, wird als überschießend abgelehnt und dementsprechend auch die daran anknüpfende Strafbestimmung des geplanten § 28 Abs. 1 Z. 6 AZG.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Österreichischen Gemeindebund:
Der Generalsekretär: |
Der Präsident: |
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Leiss e.h. |
Mödlhammer e.h.
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Dr. Walter Leiss |
Prof. Helmut Mödlhammer |