Stellungnahme zum Gesetzesentwurf für die Tabakgesetz-Novelle (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG)
ad § 5 (1): Der allgemeine Warnhinweis „Rauchen ist tödlich – hören Sie jetzt auf“ ist eine Behauptung, die auf unzulässige Weise verallgemeinert. Möglicherweise trifft die Behauptung „Rauchen ist tödlich“ auf etliche Raucher zu, sicherlich aber nicht auf alle Raucher – insbesondere dann nicht, wenn sie den Rauch nicht inhalieren (wie z.B. Zigarrenraucher). Die Formulierung (ja geradezu befehlsartige Aufforderung) „hören Sie jetzt auf“ ist im Zusammenhang mit Tabakkonsum eine Bevormundung der Österreicher (bzw. der in Österreich lebenden Personen), die dem Gesetzgeber in keiner Weise zusteht. Denn schließlich kann der Gesetzgeber davon ausgehen, dass Erwachsene selbst beurteilen können, was sie in Hinblick auf ihre Gesundheit zu tun oder zu unterlassen haben. Andernfalls würde der Gesetzgeber die Österreicher für unmündig halten und wäre demnach gezwungen, auch für viele andere Produkte des täglichen Lebens, denen man ebenso gesundheitsschädliche oder gar tödliche Folgewirkungen nachsagt, gleichartige Gesetze zu erlassen (z.B. für Alkoholika oder Speisen, die nachweislich zu gesundheitsschädlichem Übergewicht führen und in weiterer Folge Herz- oder Schlaganfällen verursachen).
ad § 6 (1): Im Gesetzesentwurf heißt es: „Jede Packung eines Tabakerzeugnisses und jede Außenverpackung haben gesundheitsbezogene Warnhinweise gemäß der §§ 5 bis 5c in deutscher Sprache zu tragen.“ [Vermutlich sollte es heißen: „(…) §§ 5a bis 5c (…).“]
Weshalb soll jede Packung eines Tabakerzeugnisses (und jede Außenverpackung) nur mit gesundheitsbezogenen Warnhinweise in deutscher Sprache versehen werden? Mittlerweile leben in Österreich zahlreiche Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Gerade in Zeiten wie diesen, in denen täglich hunderte Personen aus dem Ausland nach Österreich strömen und kaum/nicht Deutsch sprechen, werden die textlichen Warnhinweise, wie sie im Anhang A aufgelistet sind, kaum etwas sagen. Demnach sollten die textlichen Warnhinweisen nicht nur in deutscher Sprache formuliert sein, sondern auch in all den Sprachen jener Personen, die aus dem Ausland nach Österreich kommen, um hier z.B. ihren Urlaub zu verbringen oder um Asyl ansuchen, jedoch kaum/nicht Deutsch sprechen. Andernfalls würden nichtrauchende Österreicher (und sonstige deutschsprechende, in Österreich lebende Personen) diskriminiert und möglicherweise in ihrer Lebensqualität beeinträchtigt werden (Nichtraucherschutz!).
ad Anhang (Liste der textlichen Warnhinweise): Im Gesetzesentwurf heißt es:
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Liste der textlichen Warnhinweise zu § 5a Abs. 1 |
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1. Rauchen verursacht 9 von 10 Lungenkarzinomen. 2. Rauchen verursacht Mund-, Rachen- und Kehlkopfkrebs. 3. Rauchen schädigt Ihre Lunge. 4. Rauchen verursacht Herzanfälle. 5. Rauchen verursacht Schlaganfälle und Behinderungen. 6. Rauchen verstopft Ihre Arterien. 7. Rauchen erhöht das Risiko zu erblinden. 8. Rauchen schädigt Zähne und Zahnfleisch. 9. Rauchen kann Ihr ungeborenes Kind töten. 10. Wenn Sie rauchen, schaden Sie Ihren Kindern, Ihrer Familie, Ihren Freunden. 11. Kinder von Rauchern werden oft selbst zu Rauchern. 12. Das Rauchen aufgeben — für Ihre Lieben weiterleben. 13. Rauchen mindert Ihre Fruchtbarkeit. 14. Rauchen bedroht Ihre Potenz. |
Diese Warnhinweise verallgemeinern auf unzulässige Weise und müssten weitaus differenzierter formuliert werden. Denn
- weshalb soll das Rauchen von Zigarren oder Pfeife Herzanfälle, Schlaganfälle und Behinderungen verursachen, die Arterien verstopfen, die Fruchtbarkeit mindern oder die Potenz bedrohen? Auf welche wissenschaftlichen Studien stützt sich hierbei der Gesetzgeber?
- wie kann ein Mann sein ungeborenes Kind töten, wenn er raucht? Sinnvollerweise müsste es heißen: „Eine schwangere Frau kann durch Rauchen ihr ungeborenes Kind töten.“
- weshalb soll ein Raucher seinen Kindern schaden, wenn er/sie kinderlos ist? Selbst wenn der Raucher Kinder, Familie, Freunde hat, muss er/sie ihnen nicht zwangsläufig Schaden zufügen (weil er/sie z.B. in deren Gegenwart eben nicht raucht). Somit wäre auch dieser Punkt im Konjunktiv zu formulieren.
- Pkt 12. („Das Rauchen aufgeben – für Ihre Lieben weiterleben“) ist kein Warnhinweis sondern ein (‚billiger‘) Slogan. Denn „das Rauchen aufzugeben“, ist noch lange keine Garantie dafür, dass man für die „Lieben“ weiterlebt. Vielmehr müssten dann z.B. auch alle (lebens)gefährlichen Sportarten aufgegeben werden.
Allgemeines (zum Tabakkonsum bzw. Tabakgesetz):
- Der vom Gesetzgeber zunehmend eingeschränkte Tabakkonsum als auch der Umgang mit Rauchern nimmt mittlerweile Formen an, wie sie die US-Amerikaner zur Zeit der Prohibition in den 1920er Jahren erfahren mussten. Auf Druck der Abstinenzbewegung Ende des 19. und zu Beginn des 20. Jh. wurde durch den 18. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten der Verkauf, die Herstellung und der Transport von Alkohol zwischen 1920 und 1933 verboten. In diesem Zeitraum breitete sich die illegale Produktion und Verbreitung von Alkohol rasch aus. [vgl. dazu z.B. § 2 des derzeit noch gültigen Tabakgesetzes - Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen].
- Durch den sogenannten Nichtraucherschutz werden die Raucher zunehmend aus dem gesellschaftlichen Leben gedrängt. Dies gilt insbesondere für den „Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie“ (§ 13a). Die Folge ist, dass einerseits Raucher zum Rauchen das Lokal verlassen müssen und auf der Straße (vor dem Lokal) rauchen, was einer Kulturnation wie Österreich unwürdig ist. Andererseits bleiben die Raucher zunehmend zu Hause (was der Gastronomie schadet), weil in der eigenen Wohnung das Rauchen [noch] nicht verboten ist. Dies hat wiederum zur Folge, dass nichtrauchende Familienmitglieder, insbesondere Kinder, zunehmend dem Passivrauchen ausgesetzt werden (und es infolgedessen zu Auseinandersetzungen im Familienkreis kommt). Diese Entwicklung widerspricht aber dem Leitgedanken des Nichtraucherschutzes. Dieser Fehlentwicklung Rechnung tragend, wäre der Gesetzgeber aufgerufen, das Tabakgesetz derart zu gestalten, dass den Rauchern sowohl in Räumen öffentlicher Orte (§ 13) als auch in Räumen der Gastronomie (§ 13a) immer noch das Rauchen – unter Bedachtnahme der Nichtraucher – ermöglicht wird.
- Empfehlung: Das neue Gesetz möge der Einfachheit halber „Tabak- und Nichtraucherschutzgesetz“ heißen – mit dem (ohnedies schon gängigen) Zusatz, dass die Bestimmungen für Frauen und Männer gleichermaßen gelten. Andernfalls müsste, um eine geschlechterspezifische Diskriminierung per Gesetz zu vermeiden, der gesundheitsbezogenen Warnhinweis gemäß § 10c (2) Z 3 folgendermaßen lauten: „Dieses Produkt enthält Nikotin, einen Stoff, der sehr stark abhängig macht. Es wird nicht für den Gebrauch durch Nichtraucherinnen und Nichtraucher empfohlen.“
DI
Christian Schuhböck