Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich bin
eine/ein betroffene Tabaktrafikantin/betroffener Tabaktrafikant und möchte von meinem Recht Gebrauch machen, zum Ministerialentwurf der Novelle zum Tabakgesetz (Implementierung der TPD II) nachfolgende Stellungnahme abzugeben:


 

§ 2 (1) 2.  und 3.

Das Verbot vom Inverkehrbringen von Tabak zum oralen Gebrauch und Kautabak ist ersatzlos zu streichen.

Durch die Konsumation dieser Tabakprodukte wir kein Mitmensch einer Belästigung von z.B. Rauch oä. ausgesetzt. Ein Verbot dieser Produkte nur in Österreich (nicht in der gesamten EU) stellt eine gravierende Benachteiligung der Tabaktrafikanten gegenüber dem Mitbewerber in anderen europäischen Ländern dar.

Begründung: Das Verbot ist überschießend. Es ist nicht durch europäische Vorschriften vorgegeben und widerspricht darüber hinaus der österreichischen Rechtslage, da Kau- und Schnupftabake Gegenstände des Tabakmonopols (§ 1 Abs. 2 Z 2 TabMG 96) sind.

 

§ 2a.

Die Ausweitung des Verbotes durch Versandhandel auf „verwandte Erzeugnisse“ wird ausdrücklich unterstützt, begrüßt und befürwortet.

Begründung: Die Jugendschutzvorschriften werden durch den persönlichen Kontakt beim stationären Verkauf und die damit einhergehenden Kontrollen besser gewährleistet. In den Trafiken wird dies durch regelmäßige Kontrollen der Monopolverwaltung GmbH gewährleistet. Bei Nichteinhaltung durch den Trafikanten drohen schwerwiegende Sanktionen, die bis zum Verlust des Bestellungsvertrages führen können. Dieses Schutzniveau sollte für alle Vertriebskanäle gleichermaßen gewährleistet werden.

 

§ 5a (2) 2.

Das zusätzliche anbringen des „Rauchfrei Telefons bzw. www.rauchfrei.at“ sollte ersatzlos gestrichen werden.

Die Raucherin /der Raucher welche/welcher sich das Rauchen abgewöhnen will ist mündig genug sich in dieser Angelegenheit professionelle Hilfe zu holen und das nicht ein Aufdruck auf einem Produkt, welches das Rachverhalten voraussetzt ausschlaggebend sein wird.

 

Zu § 5 b TabakG (Kennzeichnung von Rauchtabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen)

Die Ausnahme von der Verpflichtung kombinierter gesundheitsbezogener Warnhinweise für Rauchtabakerzeugnisse, sofern es nicht um Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen handelt, wird begrüßt.

 

Zu § 5 e TabakG (Aufmachung und Inhalt der Packungen)

In Übereinstimmung mit den europäischen Vorschriften sollte klargestellt werden, dass die neu vorgegebenen kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise weiterhin auch auf abgerundete Ecken von Zigarettenpackungen abgedruckt werden können. Dies unter der Bedingung, dass dadurch keine Veränderungen bei den Packungsgrößen vorgenommen werden, da sonst unverhältnismäßig hohe Umbaukosten in der Trafik entstehen.

 

Zu § 7 TabakG (Rückverfolgbarkeit)

Es sollte klargestellt werden, dass Trafiken (Tabakfachgeschäfte und Tabakverkaufsstellen) nicht von den Bestimmungen des § 7 erfasst sind.

Begründung: Durch die Wortfolge „… bis zur letzten Wirtschaftsteilnehmerin bzw. zum letzten Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle (zB in § 7 Abs. 2 Z 10, in § 7 Abs. 5 und Abs. 7) …“ würden diese Bestimmungen auch für Tabakfachgeschäfte und Tabakverkaufsstellen gelten, da das Tabakmonopolgesetz auch den Verkauf von Tabakerzeugnissen durch Nicht-Trafikanten (zB Gastronomie, Tankstellen) in § 40 TabMG 96 erlaubt, sofern diese vorher die Tabakerzeugnisse in einer Tabaktrafik eingekauft haben.

 

Zu § 8 b Abs. 6 TabakG (Inhaltsstoffe)

Hier dürfte ein redaktioneller Fehler vorliegen. Die Ausnahme für diese Produkte müsste sich analog zur Richtlinienbestimmung des Art. 7 Abs. 12 auf die Abs. 1 und 4 beziehen.

§ 8 b Abs. 6 müsste lauten: (6) Die Abs. 1 und 4 gelten nicht für Tabakprodukte mit Ausnahme von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen.

 

§ 9 (8)

Folgender Satz sollte aufgenommen werden:

Die Vergütung von entnommenen Proben muß für die „erste Verkaufsstelle“ (Tabak Trafik) ab einen Wareneinstandswert von € 1,00 erfolgen oder der Warenwert durch die Herstellerin/den Hersteller bzw. Importeurinnen/Importeure zu 100% ersetzt werden.

 

Zu § 10 a (Zulassung verwandter Erzeugnisse), § 10 b TabakG (Inverkehrbringen elektronischer Zigaretten) und § 10 d TabakG (Kontrolle und Maßnahmen bei elektronischen Zigaretten)

Diese Bestimmungen bringen Rechtssicherheit/Schutz für alle Beteiligten (Wirtschaftskreise und Konsumenten) und werden daher ausdrücklich begrüßt. Für die Hardware könnte auch ein Meldeverfahren ausreichend sein.

Unklar erscheint allerdings noch das Verhältnis zwischen den Vorschriften zur Zulassung verwandter Erzeugnisse und der Meldeverpflichtung im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen elektronischer Zigaretten. Eine diesbezügliche Klarstellung wäre wünschenswert.

Notwendig ist jedoch eine Abverkaufsfrist für Trafikanten bzw. eine Frist für eine verpflichtende Rücknahme für Hersteller/Importeure für Produkte, welche die Kriterien nicht erfüllen. Diese Frist sollte gleich wie jene bei Tabakerzeugnissen ausgestaltet werden und bis 20.5.2017 laufen.

 

§ 10b (8)

Zu den einzelnen Ziffern z.B. 4 und 7 sollten genauere Definitionen der gewünschten Anforderungen in das Gesetzt aufgenommen werden.

 

Zu § 11 TabakG (Werbung und Sponsoring)

Bereits bestehende gesetzliche Vorschriften (zB § 39 TabMG 96) sollen berücksichtigt werden.

Werbung in der Form, dass bestimmte Produkte in der Trafik (ohne Namensnennung einzelner Trafiken) erhältlich sind, sollen vom Werbeverbot weiterhin nicht erfasst sein (zB Hinweise wie „in Ihrer Trafik erhältlich“). Begründung: In Trafiken dürfen neben Tabakerzeugnissen auch andere Produkte und Dienstleistungen erlaubterweise (zB Nebenartikel wie Zeitungen- und Lotterieprodukte durch § 23 Abs. 3 Tabakmonopolgesetz) vertrieben werden.

Ebenso soll die Verwendung der von Tabaktrafiken allgemein verwendeten und vom Bundesgremium der Tabaktrafikanten anerkannten Zeichen weiterhin erlaubt sein. Begründung: Die Trafikanten sind gesetzlich (durch § 37 Abs. 2 Tabakmonopolgesetz) zur Kennzeichnung der Trafik mit diesen Zeichen (Rauchring und Altstadtschild) verpflichtet. Die Verwendung markenrechtlich geschützter Zeichen entsprechend den Statuten des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten soll weiterhin möglich sein.

Den Trafikanten sollte es auch möglich sein, für jene Produkte, die laut TabMG als Nebenartikel geführt werden dürfen, zu werben. Gem. § 23 Abs. 3 Satz 2 TabMG wurden vor allem elektronische Zigaretten und Liquids zur Verwendung in elektronischen Zigaretten von der Monopolverwaltung GmbH als erlaubte Nebenartikel zugelassen. Es sollten daher diese Produkte in gleicher Weise wie Tabakwaren in der Trafik beworben werden können.

Dementsprechend müssten die §§ 11 Abs. 4 Z 4 und 11 Abs. 8 insoweit ergänzt werden, als sie auch auf verwandte Erzeugnisse ausgedehnt werden.

Statt auf die Altersgrenze von 18 Jahren abzustellen, sollte im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtseinheitlichkeit in Übereinstimmung mit den geltenden – in die Kompetenz der Bundesländer fallenden - Jugendschutzgesetze auf „junge Menschen“ abgestellt werden.

Die Ausnahme zum Verbot gem. § 7 sollte ab dem vollendetem 16. Lebensjahr gelten und auch auf „verwandte Erzeugnisse“ ausgedehnt werden.

Der Erwerb von Tabakprodukten ist in Tabaktrafiken ab dem vollendeten 16. Lebensjahr erlaubt. Eine Einschränkung auf das vollendete 18. Lebensjahr ist nicht sinnvoll und zielführend. Die Gratisabgabe bei Markteinführung sollte analog zu den Tabakerzeugnissen auf alle anderen „verwandten Erzeugnisse“ ausgedehnt werden.

 

Zu § 16 a Tabakgesetz (Vollziehung von Rechtsvorschriften der EU)

Ist aus unserer Sicht zu weitgehend und wäre zu konkretisieren.

Begründung: Dadurch wird dem Verordnungsgeber auch dann eine Verordnungsermächtigung eingeräumt, wenn die Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union auch vom Gesetzgeber vorgenommen werden kann. Eine Ausschaltung des parlamentarischen Gesetzgebungsprozesses durch eine derart weitreichende Verordnungsermächtigung ist aus unserer Sicht verfassungsrechtlich problematisch.

Es sollte deshalb eine einschränkende Konkretisierung erfolgen.

 

Zu § 18 Tabakgesetz (Abverkaufsfristen)

Es wird kein Einwand erhoben, sollte die Abverkaufsfrist des Großhandels für Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen um einen Monat (somit bis 20.8.2016) verlängert werden.

 

 

Verordnungsermächtigung

Verordnungsermächtigungen an das Bundesministerium für Gesundheit wie z.B. in den §§ 4, 44, 4b, 4c, 5a, 7, 7a, 16a, mit denen ohne parlamentarische Prozesse über den Verordnungsweg  eine Änderung der Gesetzesmaterie möglich ist aufgrund der Vielzahl demokratiepolitisch bedenklich. Änderungen von Gesetzen und deren Materie sollte dem parlamentarischen Prozeß  und den daraus resultierender Normenkontrolle unterzogen werden. Die Verordnungsermächtigung sollte auf eine reine Durchführungsverordnung beschränkt werden.

 

 

mit freundlichen Grüßen

 

Karin Felzmann
Marktplatz 17
2380 Perchtoldsdorf
trafikfelzmann@aon.at