An Frau Präsidentin
des Nationalrates
per Mail

 

 


 

 

 

 

 

 

 


Ihre Ansprechperson:

 

Unser Zeichen:           MVG 4/16

 

Wien,                    2016-02-04


 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Seitens der MVG wird zu folgenden Bestimmungen des Entwurfes zum TabMG Stellung genommen:

 

§ 1e

 

Die Bestimmung aller Liquids (nikotin- und nikotinfrei) als „verwandte Erzeugnisse“ wird begrüßt.

 

§ 2 Abs.1 Zif.3:

 

Die MVG spricht sich gegen ein Verbot von Kautabak aus; Ein Verbot des Kautabaks, der eine deutlich weniger gesundheitsschädliche Form der Einnahme von Nikotin darstellt, ist nicht nachvollziehbar.

 

Für Trafiken als unternehmerische Existenzgrundlage für Menschen mit Behinderung stellen schon die verstärkten Verbote im Zusammenhang mit dem Rauchen von Tabak eine massive wirtschaftliche Beeinträchtigung dar. Das zusätzliche Verbot des Kautabaks wird daher abgelehnt.

 

 

§ 2a

 

Das generelle Verbot des Versandhandels mit Tabak- und verwandten Erzeugnissen (nicht nur grenzüberschreitend) wird begrüßt. Eventuell wäre auch das Anbieten des Versandhandels im Internet unter Strafe zu stellen.

 


 

§ 4 Abs.2, § 4 Abs.4, § 4b Abs.1, § 4c Abs.2, § 5 Abs.8, § 5a Abs. 4

 

In diesen Bestimmungen werden als eine Begründung für eine Verordnungsermächtigung „erwiesene gesundheitliche Gefahren“ angegeben.

 

Dies stellt einen unbestimmten Gesetzesbegriff dar. Es ist nämlich nicht definiert, wann gesundheitliche Gefahren als erwiesen anzusehen sind. Dass der Konsum von Tabak ein gesundheitliches Risiko darstellt, steht ja ohnehin außer Zweifel und ist die Begründung für die aktuelle gesetzliche Regelung.

 

Durch diese Verordnungsermächtigung wird der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit de facto völlig freie Hand gegeben, neben der Festlegung von Höchstwerten und Messverfahren von Inhaltsstoffen insbesondere die Festlegung von Warnhinweisen durch Verordnung festzulegen, ohne dass das Parlament hierzu zu befassen ist. Dies ist rechtlich als äußerst problematisch zu sehen, da damit exzessive Maßnahmen letztlich ohne parlamentarische Beschlussfassung möglich werden.

 

 

§ 7 Abs. 7:

 

Diese Bestimmung richtet sich an Herstellerinnen bzw. Hersteller bis zur letzten Wirtschaftsteilnehmerin bzw. zum letzten Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle.

Klargestellt sollte werden, dass als erste Verkaufsstelle Tabaktrafiken oder Einzelhandelsgeschäfte für verwandte Produkte gemeint sind, die an Endverbraucher verkaufen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

  Mag. Hannes Hofer

Geschäftsführer