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Bundesministerium für Wirtschaft, Forschung und Wirtschaft

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Präsidium des Nationalrates

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Mödling und Pottendorf, am 15.02.2016

 

Vermessungsgesetz VermG-Novelle, Entwurf Begutachtung

zu BMWFW-96.239/0007-I/11/2015

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zum Entwurf des Bundesgesetzes, mit dem das Vermessungsgesetz geändert wird, geben wir in Ergänzung zur Begutachtung der Bundeswirtschaftskammer folgende Stellungnahme ab:

Wir begrüßen grundsätzlich das Vorhaben, das Vermessungsgesetz zu modernisieren und praxisgerecht zu gestalten. Es ist positiv festzuhalten, dass eine

I. Allgemeines:

Vielfach ist der Tätigkeitsumfang der Ingenieurbüros für Vermessungswesen nur Fachleuten, Gemeinden, Bauämtern, Vermessungsämtern etc. bekannt. Leider werden auch von Institutionen aus Unwissen und im guten Glauben Informationen weitergegeben, die nicht den Tatsachen entsprechen.

Wenn von Modernisierung gesprochen wird, ist auch die Stellung der Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen im Vermessungsrecht zu überdenken. Die Institution der Ziviltechniker ist im neunzehnten Jahrhundert (1860) geschaffen worden und hat über Generationen hervorragende Leistungen erbracht, doch heute befinden wir uns im einundzwanzigsten Jahrhundert. Das Berufsbild der Ingenieurkonsulenten hat sich unter anderem dahin gehend verändert, dass sich nun zwei Berufsgruppen die Tätigkeiten im Vermessungswesen teilen.

Von 1860 bis 1993 bestätigte die öffentliche Urkunde eines Ziviltechnikers nicht nur die Tatsache (Beweisurkunde), sondern war auch Garant für die rechtliche Richtigkeit.

Mit dem Ziviltechnikergesetz 1993 ist die Urkundsfunktion der Ziviltechniker als Personen öffentlichen Glaubens auf Beweisurkunden beschränkt worden und die allgemeine Quasibeleihung (hoheitliche Befugniss) wurde aufgehoben.

Die von Ziviltechnikern als „Personen öffentlichen Glaubens“ im Rahmen ihrer Befugnis ausgestellten öffentlichen Urkunden sind auf Wissens- oder Beweisurkunden, z.B. in Form von Lageplänen, beschränkt. Planungen oder technische Gutachten als Ganzes können diese Beweiskraft nicht beanspruchen, sondern sind wie alle anderen Gutachten und sonstigen Unterlagen zu behandeln.

Eine besondere Urkundsfunktion, mit der die Rechtskonformität bestätigt wird, kommt den Ziviltechnikern nicht zu. Rechtsfragen sind von der Behörde selbstständig zu beurteilen.

Abgesehen von der – streng begrenzten – Urkundsfunktion bzgl. Beweisurkunden haben Akte von Ziviltechnikern keinen rechtlichen „Mehrwert“. Gutachten von Ziviltechnikern haben keine höhere Beweiskraft als Gutachten anderer Sachverständiger (Ingenieurbüros für Vermessungswesen).

Der Gesetzgeber sollte diese vorgegebene Situation, in der Novelle zum Vermessungsgesetz berücksichtigen. Man kann sich teilweise des Eindruckes nicht erwehren, dass der Gesetzeber der Auffassung ist, dass Urkunden, das sind, Pläne, Berechnungen, Stellungnahmen und Gutachten von Ziviltechnikern, einen vermeintlichen höheren Beweiswert besitzen als dieselben Urkunden von Ingenieurbüros. Wir sind der Meinung das eine Diskriminierung in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Ingenieurbüros im Vermessungswesen) dann stattfindet, wenn Gleiches ungleich gemacht wird.

Die Ingenieurbüros für Vermessungswesen sind kraft ihres Berechtigungsumfanges im gesamten Bereiche des Vermessungswesens tätig. Ausgenommen sind Tätigkeiten, die derzeit den Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen vorbehalten sind. Dies sind Urkunden für Teilungen von Grundstücken und die Umwandlungen von Grundstücken in den Grenzkataster, sowie die zugehörige Grenzverhandlung inklusive der Niederschriften.

Aufgrund eines richtungsweisenden Disziplinarerkenntnises in einem Disziplinarverfahren vor der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulent wurde die Zusammenarbeit zwischen den Ingenieurbüros und Ingenieurkonsulenten von Einschränkungen befreit die durch die Länderkammern vorgegeben wurden. Im gegenständlichen Verfahren wurde vom Disziplinaranwalt der Entzug der Befugnis gefordert, letztendlich endete das Verfahren mit dem Erkenntnis, dass der Ingenieurkonsulent sich gesetzeskonform verhalten hat.

In diesem Disziplinarverfahren (2005, Vorsitzender Dr. Schindler) der Ingenieurkammer gegen den IK Walter N. wurde in einem Urteil festgestellt, dass der Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen alle seine Tätigkeiten, die für die Erstellung einer öffentlichen Urkunde (Teilung, Umwandlung), ausgenommen der Grenzverhandlung, an ein Ingenieurbüro delegieren kann. Herr Dr. Schindler stellte fest, dass die Ingenieurbüros in einem derartigen Fall die geeigneten Fachleute sind, die das nötige Fachwissen besitzen, um diese übernommene Tätigkeiten ordnungsgemäß auszuführen. Der Ingenieurkonsulent hat nach Abschluss der Arbeit die Pläne, Erkenntnisse etc. des Ingenieurbüros zu prüfen. Es bleibt dem Ingenieurkonsulenten unbenommen, frei zu entscheiden, wie er die Unterlagen prüft.

Der Ingenieurkonsulent verstößt bei dieser Vorgangsweise, bei der er sich für eine Zusammenarbeit mit einem Ingenieurbüro entschieden hat, nicht gegen die Standesregeln der Kammer oder gegen eine sonstige Norm.

Herr Dr. Robert Schindler war 2005 Senatspräsident beim Obersten Gerichtshof und Vorsitzender der Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten bei der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten.

Die Vermessungsurkunden, die durch diese Kooperation zustande kommen, werden entweder durch das Ingenieurbüro oder den Ingenieurkonsulenten am Vermessungsamt eingereicht. Die Verbesserungsaufträge gehen oft in beiden Fällen, an das Ingenieurbüro um die erforderlichen Änderungen vorzunehmen. Danach werden diese Urkunden durch den Ingenieurkonsulenten in das BAIK-Archiv gestellt und neuerlich elektronisch beim BEV eingereicht.

In den überwiegenden Fällen der Zusammenarbeit mit dem Ingenieurkunsulenten ist das Segment „Teilung“ nur ein Teilbereich im gesamten Projekt.

Die Meinung, dass durch die Standesregeln bei den Ingenieurkonsulenten Missbräuche verhindert werden, geht somit ins Leere. Man denke nur an Verfahren gegen Notare und Rechtsanwälte. Auch die Gewerbeordnung kennt ein Disziplinarrecht für ihre Mitglieder. 

I. Inhaltliche Bemerkungen:

Zu Z 7 (§ 14 Abs.1): Vordurchführungsebene

Bescheinigte, aber grundbücherlich noch nicht durchgeführte Teilungspläne und andere Änderungen im Kataster werden in der sogenannten Vordurchführungsebene ersichtlich gemacht. Nach geltender Rechtslage sind diese Daten bislang nur für Vermessungsbefugte und Behörden einsehbar. Mit der vorliegenden Novelle sollen von der Veränderung betroffene Grundstückseigentümer in die Vordurchführungsebene und in die der Äderung zugrunde liegenden Pläne Einsicht erhalten. Die ursprüngliche Regelung war sicher bedenklich, da man dem Informationsbedürfnis des Anrainers nicht nachgekommen ist.

Die vorliegende Novelle birgt neuerlich eine Rechtsunsicherheit in sich, da für eine angrenzende Teilung oder für ein Bauvorhaben sehr wohl in die Darstellung des Naturbestandes Einsicht genommen werden muss, um sich zum Beispiel über die Situierung einer Mauer zu informieren.

Diese Lösung ist nicht bürgerfreundlich, wenn sich das Ingenieurbüro auf die durch den Anrainer erteilte Vollmacht berufen muss. Wenn es sich um die Grenze der gegenüberliegenden Straßenfluchtline handelt, ist in das Amtsexemplar der Gemeinde Einsicht zu nehmen. Alle diese Schritte sind mit Kosten für den Bürger verbunden.

Weiters ist zu berücksichtigen, dass, das Vermessungsgesetz seit fast fünfzig Jahre in Geltung ist, und heute das Vermessungswesen von zwei Berufsgruppen abgedeckt wird.

Die zweckmäßigste Lösung für den Bürger wäre folgende, dass man die Ingenieurbüros in den Kreis der Vermessungsbefugten, Behörden und Anrainer aufnimmt.

 

Zu Z 10 (§ 39 Abs. 2a ): Einparteienverfahren bei den Vermessungsämtern

Eine neue Regelung des Einparteienverfahrens kann grundsätzlich sehr positiv gesehen werden, wenn die gängige Praxis beibehalten wird, dass Ingenieurkonsulenten, Ingenieurbüros und öffentlich rechtliche Körperschaften um Planbescheinigung gemäß § 39 ansuchen. Die gelebte Praxis ist folgende dass, die Ingenieurbüros bei den Vermessungsämtern einreichten und letztlich auch der fachliche Experte im Hinblick auf den Planinhalt sind.

In bestimmten Konstellationen mit dem Liegenschaftsteilunsgesetz (Antrag auf Verbücherung) ist es bedenklich, wenn der Antragsteller auf Verbücherung keine Parteienstellung im Planbescheinigungsverfahren hat.

Einer Regelung für ein Einparteienverfahren kann nur dann zugestimmt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Ingenieurbüros bei den Vermessungsämtern einreichen können.

Im weiteren siehe auch die Stellungnahme der Wirtschaftskammer Österreich.   

Zu Z 27 (§ 52 Z 7): „Qualitätsverbesserung“

Die Aufnahme der amtswegigen Qualitätsverbesserungen auf der Basis von Behelfen bzw. technischen Unterlagen in den § 52 Abs. 7, stellt die rechtliche Umsetzung der bereits zum großen Teil gelebter Praxis dar und wird ebenfalls begrüßt. Mit dieser Regelung sollte die Qualität und Aktualität des Katasters verbessert werden.

Die derzeitige Praxis ist, dass von Ingenieurbüros QV-Pläne bei den Vermessungsämtern eingebracht werden. Wenn die Planerstellung der Ververmessungsverordnung entspricht, werden diese Pläne mit einer Geschäftsfallnummer versehen. Teilweise liegen diesen Urkunden auch zivilrechtliche Vereinbarungen bei.

Um die Qualität und Aktualität weiter zu steigern, wäre es wichtig diesen Modus beizubehalten. Um diesen Ablauf beizubehalten, wäre es notwendig die Mitwirkung der Ingenieurbüros bei der Aktualisierung des Katasters legistisch zu verankern.

 

Mit freundlichen Grüßen

Reinhard Richter

Ingenieurbüro für Vermessungswesen

GEO-PLAN

Beratungs- und Planungsges.m.b.H.

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Tel.:02236/45053

 

Dipl.-Ing. Josef Kobaschitz

Ingenieurbüro für Vermessung und Raumplanung

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2486 Pottendorf

 

 

 

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