VERBAND ÖSTERREICHISCHER INGENIEURE VÖI

Landesgruppe Vorarlberg

ZVR-Zahl 815641024

 

Betrifft: Stellungnahme zum Entwurf des Bundesgesetz über die Qualifikationsbezeichnung  

              “Ingenieurin” und “Ingenieur”


Sehr geehrte Damen und Herren,

 

danke für die Einladung zum Begutachtungsentwurf des IngG 2017 Stellung nehmen zu dürfen.

Wir als Landesgruppe Vorarlberg des Verbandes Österreichischer Ingenieure VÖI leite ich Ihnen unsere Stellungnahme weiter und freuen uns auf eine positive Behandlung unserer Argumente zum Ingenieurgesetz.

Ich möchte auch darauf hinweisen, dass wir, die Landesgruppe Vorarlberg bereits des Öfteren an die Steuerungsgruppe zum IngG, Wünsche deponiert hatten und wollen dies jetzt nur mehr in Kurzform, wiedergeben.

Wir wollen ein ING-Gesetz und kein “Meister- Werkmeistergesetz”, es soll grundsätzlich wie bisher ein qualitatives, anerkanntes Ing G 2017 werden und dafür setzen wir uns ein!!

Wenn ein neues Meistergesetz geschaffen werden soll, welcher zBsp. “Ing Meister” heißt, egal wie auch immer er heißen soll?? .... für wen auch immer .... das geht in Ordnung !

UND DAHER

------ GANZ KURZ  -----

Vorschlag :

Punkt 1. : 

§ 2 4.a) aus dem Ing G 2006 gehört wieder eigesetzt, anstatt § 2 3a)  - wie im ENTWURF zum Ing G 2017 vorgesehen!!

Das heißt, der § 2 3a) ...  gehört ersatzlos heraus genommen!!”!

Punkt 2. :

Wenn man wirklich, ein NEUES, für die Zukunft, ein Ing G 2017 haben will, dann sollte auch folgendes überlegt werden:

Punkt 3. :

Nach der HTL also nur für Abgänger von HTL’s , egal welche Form “also Kenntnisse bis zur Reife- und Diplomprüfung” -  sollen die drei Jahre facheinschlägig also, nach der HTL, wissenschaftlich die Praxis begleitet werden  - wer will, kein Zwang  -  nach diesen drei Jahren eine wissenschaftl. Arbeit also eine “Diplomarbeit ” schreiben und einreichen, abgeben müssen und diese hat der/die entsprechend, vor seinem Habil. Prof. einer Uni, einer Hochschule (also keine FH, da dort vorwiegend selbsternannte Prof. tätig sind), diese zu verteidigen. Da bräuchte es kein so kompl. Gesetz wie das vorliegende!!

Wo ? - beim BMWFW! (hier ist Wirtschaft und Wissenschaft vereint – also Hoheitsverwaltung, wie bei den HLFL im BMLFUW angesiedelt), da wären wiederum die HTL um Schritte weiter!!

Punkt 4. :

Der Abschluss könnte laut NARIC in EBENE 1 sein “Ing. BA” oder “Ing. Bakk. techn.”, “Ing. BSc” oder “Ing. MBA”, “Ing. MA” ..... egal, es ist ein akademischer Abschluss ..... und Pasta !!!! ..... ohne lang zu warten wie es mit dem NQR oder EQR weitergeht .... und noch verhindert wird .....

Auch andere Europäische Staaten führen ähnliche Bezeichnungen in der EBENE 1 oder 2, wie den Ing.tech., Ing., BEng., bacc.ing., .....  usw. ....

Meine anderen, früheren Argumente (wurden bereits schon sehr ausführlich behandelt und an die Steuerungsgruppe weitergeleitet) bleiben aufrecht, wenn es in der vorliegenden Form, wie auch  immer umgesetzt werden soll!!

Hier als Wiederholung in Kurzform:

Diese Vorschläge wurden bereits ausführlich bei der “Steuerungsgruppe” eingebracht und es wird nochmals ersucht, unsere Überlegungen zum Ing G 2017 zu berücksichtigen. 

1. - Ein Ing G soll es sein und sonst nichts ..... daher wie im Punkt 1) erläutert!

2.  - der Gleichheitsgrundsatz ist anzuwenden ...... auch die techn. Ing. (HTL) hat die Umsetzung in der Hoheitsverwaltung zu bleiben, also NUR eine STELLE (BMWFW mit dem BMB, um hier die Kenntnisse wie bisher, qualifiziert überprüft zu werden) für die Zuständigkeit wie bei den HLFL Ing.

3. - Die Erläuterungen im ”Besonderen Teil” zu § 2 im 5. Absatz hat der letzte Satz (..... Erlass regeln.  In Frage kommen, wie bereits ....... hat ersatzlos zu entfallen (es handelt sich hier um den Hinweis in Richtung Meister und Werkmeister).

4. - Ein zentrales Ing-Register ist zu führen, der VÖI erklärt sich hierfür bereit und ist im Gesetz, in einem eigenen § zu nennen

5. - Es gibt natürlich noch andere Mängel im Entwurf ..... nachzulesen .... im Parlamentseingang, Stellungnahmen zum Ing G 2017!!

Es geht hier um die qualitativ höhere Berufsbildung der BHS, welche in Europa einmalig ist, daher weiter zu erhalten, dieses Gesetz weiter auszubauen um eine entsprechende Anerkennung in Europa bzw. weltweit zu finden. Da würde auch ein formaler Abschluss mit einer entsprechenden Qualifikation genügen.

15. Juli 2016

Für die Landesgruppe Vorarlberg im VÖI

Pötscher

 

Mit freundlichen Grüßen

G. Pötscher

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Ing. Georg  Pötscher, BDS iR, Obstlt aD

Obmann

Verband Österreichischer Ingenieure VÖI

Landesgruppe Vorarlberg

Ehrenpräsident des VÖI

 

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