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Bundesministerium für Gesundheit und Frauen

Abt.A/3

Rechtsangelegenheiten ÄrztInnen, Psychologie, Psychotherapie und Musiktherapie    


 

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Bearbeiter:              Findling

Nebenstelle:            241

Datum:                     07.09.2016

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Stellungnahme zum Entwurf der ÄrztegesetzNovelle 1998

Sehr geehrte Damen und Herren !

 


Bezugnehmend auf die sich derzeit in Begutachtung befindende geplante Novelle des Ärztegesetzes 1998 erlaubt sich die Ärztekammer für Niederösterreich, auf diesem Weg eine Stellungnahme einzubringen und führt zu den angeführten Punkten Folgendes aus:

 

Ad § 47 Abs. 1 – Wohnsitzärzte

Die Tätigkeitsfelder von Wohnsitzärzten sollen zukünftig in § 47 Abs. 1 näher definiert werden. Wünschenswert wären eine möglichst umfassende Aufzählung der zulässigen Tätigkeiten sowie eine Klarstellung hinsichtlich der Erstellung von Führerscheingutachten.

 

 

Ad § 77 Abs. 2 – passives Wahlrecht

Wählbar sollen jene ordentlichen Kammerangehörigen sein, die in den letzten zwei Jahren vor dem Wahlstichtag insgesamt mindestens sechs Monate in der Ärzteliste im Bereich der jeweiligen Ärztekammer eingetragen waren, ausgenommen Ärzte, die zum Wahlstichtag als Ärzte in Ausbildung in die Ärzteliste eingetragen sind.

Hier regen wir jedenfalls eine klarere Formulierung an, da die gewählte missverständlich sein kann. Angezweifelt wird, ob mit einer Regelung in dieser Form das angestrebte Ziel erreicht wird. Wenn das passive Wahlrecht an eine bestimmte Dauer der Kammerzugehörigkeit geknüpft wird, wäre eine Neufassung etwa in dieser Form wünschenswert: „Wählbar sind jene ordentlichen Kammerangehörigen, die in den letzten sechs Monaten vor dem Wahlstichtag durchgehend im Bereich der jeweiligen Ärztekammer eingetragen waren.“

 

Ad § 77 Abs. 3 – Ausschluss vom passiven Wahlrecht

Vertragsärzte oder Gesellschafter einer Vertragsgruppenpraxis eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung sollen nur in der Ärztekammer wählbar sein, in der der diesbezügliche Berufssitz des Vertragsarztes oder der Sitz der Vertragsgruppenpraxis liegt.

Der Selbstverwaltungskörper Ärztekammer ist durch das aktive und passive Wahlrecht der ordentlichen Kammermitglieder, also jenes Personenkreises, der den ärztlichen Beruf aktiv ausübt, unmittelbar demokratisch legitimiert.

Ein Ausschluss einzelner Personen aufgrund einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Differenzierung zwischen ordentlichen Kammermitgliedern bedeutet einen Einschnitt in die demokratischen Grundwerte dieses Selbstverwaltungskörpers Ärztekammer.

Abzustellen ist bei der Wählbarkeit einzig und allein auf die ordentliche Kammerzugehörigkeit. Diese muss sowohl bei einem Arzt, der in einem Bundesland zwei Ordinationen oder in zwei Bundesländern Wahlarztordinationen betreibt als auch bei einem Arzt, der in einem Bundesland eine Kassenordination und in einem anderen eine Privatordination führt sowie bei einem Arzt, der in einem Bundesland in einem Anstellungsverhältnis tätig ist  und in einem anderen Bundesland eine Kassenplanstelle besetzt, gleichermaßen gegeben sein, da jeder einzelne ordentliches Mitglied zweier Kammern ist.

Ärztekammer für Niederösterreich äußert starke Bedenken in verfassungsrechtlicher Hinsicht und fordert die zukünftige Nichtberücksichtigung dieser mit den Grundwerten einer demokratischen Gesellschaft nicht in Einklang zu bringenden Norm für den weiteren Gesetzwerdungsprozess.

 

Ad § 77 Abs. 4 - Sperrklausel

Wahlwerbende Gruppen, die nicht zumindest vier Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen in dem jeweiligen Wahlkörper erreicht haben, gelten als nicht gewählt und sind aus dem Ermittlungsverfahren zur Feststellung des Wahlergebnisses des jeweiligen Wahlkörpers auszuscheiden.

Bei der Ausscheidung und Nichtberücksichtigung der Stimmen, die für wahlwerbende Gruppen abgegeben werden, die die Vier-Prozent-Hürde nicht überschreiten, kommt es zu einer Verschiebung bzw. Verzerrung des realen Wahlergebnisses und spiegelt dieses nicht das tatsächliche Wählerverhalten wider.

 

 

Mit dem Ersuchen um Berücksichtigung dieser Ausführungen verbleib wir

 


 

 

Mit vorzüglicher Hochachtung

Ärztekammer für Niederösterreich

 

Der Präsident

Dr. Christoph Reisner MSc. e.h.

 

 

 

Eine Gleichschrift der Stellungnahme wurde elektronisch an die Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at  übermittelt.