Stellungnahme der

Österreichische Bundesforste AG (ÖBf)

zum Entwurf eines

Verwaltungsreformgesetzes

 

Die ÖBf nehmen zu der geplanten Aufhebung des Grundsatzgesetzes über die Wald- und Weidenutzungsrechte, welche Teil des vom BMLFUW vorgelegten  Verwaltungsreformpakets ist, innerhalb offener Frist wie folgt Stellung:

Angelegenheiten der „Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung“ sind Bundessache hinsichtlich der Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache hingegen betreffend die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung. Durch diese Kompetenzverteilung ist vor allem eine gewisse bundesweite Gleichbehandlung der Wald- und Weidenutzungsberechtigten sowie der Verpflichteten gesichert.

Es liegt auf der Hand, dass die Rechtssphäre der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste), vertreten durch die Österreichische Bundesforste AG, sowie der Österreichischen Bundesforste AG als Grundeigentümer und vielfach durch Einforstungsrechte Verpflichtete von dem vorliegenden Gesetzesvorhaben massiv betroffen ist.

Das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl.Nr. 103/1951 idgF (WWNGG) beinhaltet dementsprechend materiellrechtliche Determinanten für die Bereiche der Gesetzgebung und Vollziehung durch die Länder.

Es ist offenkundig, dass ein ersatzloser Entfall des Bundesgrundsatzgesetzes den ordnungspolitischen Gestaltungsspielraum für jene Bundesländer, in denen Einforstungsangelegenheiten relevant sind, entsprechend vergrößern würde, da eben die „bundesgrundsatzgesetzlichen Eckpfeiler“ weggefallen wären und die Länder „nur“ mehr den vom Verfassungsgerichtshof geprägten Begriff „Bodenreform“ und natürlich den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz sowie die Eigentumsgarantie zu beachten hätten.

Wenngleich eine Prognose im Hinblick auf künftige legistische Ausgestaltungen einforstungsrechtlicher Regelungen durch die Länder schwierig erscheint, ist realpolitisch betrachtet, sowie aufgrund mehrerer Novellierungen der Ausführungsgesetze der Länder in den letzten Jahren und Jahrzehnten (wobei durchwegs eine Tendenz zur Stärkung und Begünstigung der Rechtsposition der Einforstungsberechtigten zu erkennen war) die Annahme begründet und berechtigt, dass die Länder durch den Wegfall des Bundesgrundsatzgesetzes zu Normsetzungen ermutigt werden, welche die Rechtsposition der Einforstungsberechtigten weiter verbessern und gleichzeitig jene der verpflichteten Grundeigentümer verschlechtern würde. Jedenfalls ist aber wohl berechtigterweise anzunehmen, dass es in den Bundesländern zu einem Auseinanderlaufen der rechtlichen Entwicklung in einer Materie käme, die eigentlich eine zumindest im Grundsätzlichen einheitliche Betrachtung und Regelung erfahren sollte.

Darüber hinaus muss davon ausgegangen werden, dass es bei Grundeigentümern, die in mehreren Bundesländern Liegenschaften haben, zu einem erhöhten Aufwand kommen würde, wenn unterschiedliche landesrechtliche Regelungen zu beachten sind.

Demgegenüber ist keine Vereinfachung in der Bundesverwaltung zu erwarten, da der Bund bis dato ja nur mit der Grundsatzgesetzgebung befasst war, und es hier in den letzten Jahrzehnten kaum zu Änderungen gekommen ist.

Die ÖBf treten daher dafür ein, dass das Grundsatzgesetz über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten bestehen bleibt.