Betrifft: BMI-LR1341/0007-III/1/2016

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Zum Entwurf des Deregulierungs- und Anpassungsgesetzes nehme ich Stellung wie folgt:

Ad. Änderung des Sprengmittelgesetzes 2010

Die Änderung sieht den Entfall der Ausnahme für den Besitz und Erwerb einer zehn Kilogramm Schießmittel nicht übersteigenden Menge, und somit den Erwerb eines Schießmittelscheins für Personen, die nicht unter die sonstigen Ausnahmebestimmungen fallen, vor.

In den Erläuterungen wird auf die Gefährlichkeit von Schießmitteln, insbesondere von Schwarzpulver, verwiesen.

Die Unfälle mit Todesfolge in den vergangen Jahren in Österreich passierten im Zusammenhang mit Schwarzpulver und hätten auch mit dieser Regelung nicht verhindert werden können, weil sich die handelnden Personen weder an das Sprengmittelgesetz noch auf die aufgrund des Sprengmittelgesetz erlassenen Verordnungen gehalten haben.

Schießmittel, insbesondere Nitrozellulosepulver, wie es von einem Großteil der wiederladenden (Sport-)Schützen verwendet wird, hat nicht die Gefährlichkeit von Schwarzpulver. Auch die Anzahl der Unfälle mit Schießmittel allgemein ist marginal, und rechtfertigt eine Einschränkung – wie sie nun vorgesehen ist – sachlich nicht.

Zusammengefasst bringt die Änderung keinen Zuwachs an Sicherheit, sondern löst für einen Teil der Schützengemeinschaft nicht unerhebliche Kosten für die Beantragung einer Waffenbesitzkarte bzw. einer Vereinsmitgliedschaft aus und ist aus diesen Gründen abzulehnen.

Ad. Änderung des Waffengesetzes 1996

Zu begrüßen ist es für die öffentliche Sicherheit, dass in Zukunft wieder Polizisten (Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes) ex lege einen Bedarf für einen Waffenpass haben. Leider ist diese Bestimmung zu eng ausgefallen. Es gibt auch andere Berufsgruppen und Jäger, die aufgrund ihres Berufes oder der Ausübung der Jagd ohne weiteren Nachweis eines Bedarfs einen Anspruch auf einen Waffenpass haben sollten. Neben Polizisten sollten auch Jäger, Jagsaufsichtsorgane, Forstschutzorgane, Staatsanwälte und Richter unter die Ausnahmeregelung des § 22 (2) Z 2 fallen und daher diese Bestimmung entsprechend ergänzt werden.

Leider wurde im Gesetzesentwurf übersehen, sowohl den Bedarf sonstiger Betroffene nach § 22 (2) Z 1 (neu) als auch das behördliche Ermessen entsprechend zu konkretisieren. Aufgrund der geänderten Verwaltungspraxis, ist der Nachweis einer besonderen Gefahr für Lebende derzeit nicht möglich.

Die Beschränkung des Waffenpasses auf Waffen mit Kaliber 9mm oder darunter macht keinen Sinn. Denn das Kaliber per se sagt nichts über seine Gefährlichkeit aus. Polizisten werden nur dann einen Waffenpass beantragen, wenn sie beabsichtigen, eine Waffe privat zu führen, mit der sie am besten vertraut sind und die verdeckt getragen werden kann. Hintergrund der Bestimmung ist ja gerade, es Polizisten zu ermöglichen, ihre private Waffe außerhalb des Dienstes zu führen. Weshalb Polizisten jetzt mit einer Kaliberbeschränkung bevormundet werden müssen und unter Umständen hohe Kosten für eine Neuwaffe und das dafür erforderliche Training aufwenden müssen, ist weder nachvollziehbar noch sachgerecht.

Dieser Einschränkung hat daher jedenfalls zu entfallen.

Ich ersuche Sie, diese geplanten Änderungen nochmals gründlich zu prüfen und entsprechende Gutachten einzuholen und sodann die Änderungen zu verwerfen (Sprengmittelgesetz, Kaliberbegrenzung im WaffG) bzw. zu ergänzen (Waffenpass, Ermessen).

Mit freundlichen Grüßen

RA Mag. René Jusinger

Eine Veröffentlichung dieser Stellungnahme ist ausdrücklich erlaubt.