Bundesministerium für
Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
stellungnahme@sozialministerium.at
Wien, 2. November 2016
ZVR-Zahl: 975476156
Betrifft:
Entwurf einer Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
GZ.: BMASK-21119/0007-II/A/1/2016
Der Österreichische Landarbeiterkammertag nimmt zu dem oben angeführten Gesetzesentwurf wie folgt Stellung:
Zu § 53 3b ASVG:
In der genannten Bestimmung wurde offensichtlich vergessen, dass in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben keine Arbeiterkammrumlage eingehoben wird sondern gesetzeskonform Landarbeiterkammrumlage abzuführen ist.
Aus diesem Grund wird ausdrücklich darauf hingewiesen und nachdrücklich verlangt, dass diese Bestimmung auch vorsieht, dass die LAK-Umlage einbehalten und abgeführt wird.
Die Formulierung muss lauten: „……. nach Abs. 3 einschließlich der Arbeiterkammer- bzw. Landarbeiterkammerumlage einzubehalten und abzuführen, ………“
Der Vorsitzende: Der Generalsekretär:
Präsident Ing. Andreas Freistetter e.h. Mag. Walter Medosch e.h.