Bundesministerium für

Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

 

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Wien, 2. November 2016

ZVR-Zahl: 975476156

 

 

 

 

Betrifft: Entwurf einer Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
            GZ.: BMASK-21119/0007-II/A/1/2016                                                    



 

Der Österreichische Landarbeiterkammertag nimmt zu dem oben angeführten Gesetzesentwurf wie folgt Stellung:

 

Zu § 53 3b ASVG:

 

In der genannten Bestimmung wurde offensichtlich vergessen, dass in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben keine Arbeiterkammrumlage eingehoben wird sondern gesetzeskonform Landarbeiterkammrumlage abzuführen ist.

Aus diesem Grund wird ausdrücklich darauf hingewiesen und nachdrücklich verlangt, dass diese Bestimmung auch vorsieht, dass die LAK-Umlage einbehalten und abgeführt wird.

 

Die Formulierung muss lauten: „……. nach Abs. 3 einschließlich der Arbeiterkammer- bzw. Landarbeiterkammerumlage einzubehalten und abzuführen, ………“

 

 

          Der Vorsitzende:                             Der Generalsekretär:

 

Präsident Ing. Andreas Freistetter e.h.             Mag. Walter Medosch e.h.

 

 

 

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