GZ.: BMI-LR1410/0005-I/1/a/2016

 

 

Wien, am 10. November 2016

 

An

das

Bundeskanzleramt

Abteilung III/1

Ballhausplatz 2

1014 Wien

 

 

 

 

RL Mag.Dr. Albert Koblizek
BMI - I/1/a (Referat I/1/a)
Herrengasse 7 , 1010 Wien
Tel.:
+43 (01) 531262424
Pers.
E-Mail: Albert.Koblizek@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-I-1-a@bmi.gv.at
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DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht;Fremdlegistik;BG-Dienstrecht

2. Dienstrechts-Novelle 2016

Begutachtung

Stellungnahme

 

 

Zu do. GZ BKA-920.196/0006-III/1/2016

 

Unter Bezugnahme auf den mit obzitiertem Schreiben übermittelten Gesetzesentwurf betreffend die Dienstrechts-Novelle 2016 ergeht seitens des Bundesministeriums für Inneres folgende Stellungnahme:

 

Ergänzend zu den im Entwurf getroffenen Maßnahmen werden folgende Anpassungen vorgeschlagen:

 

I.     BDG:

§§ 45a und 45 b: Mitarbeitergespräch + Teamarbeitsbesprechung

 

In Organisationeinheiten, die durch Zusammenarbeit und gegenseitigen Vertrauen zwischen den Kolleginnen und Kollegen getragen sind, ist die Trennung zwischen Mitarbeitergespräch und Teamarbeitsbesprechung nicht zweckmäßig und erzeugt einen unnötigen Mehraufwand.

 

Es wird eine Ergänzung dahingehend angeregt, dass das Mitarbeitergespräch entfallen kann, wenn die wesentlichen Inhalte im Rahmen einer Teamarbeitsbesprechung erörtert werden.

 

§ 140:

 

Der Einleitungssatz in Absatz 3 sollte der durch die Dienstrechts-Novelle 2016 erfolgten Textierung des Absatz 1 angepasst werden. Weiters sollte innerhalb Abs. 3 die Regelung für die Verwendungsbezeichnung Kommissär und Rat, jeweils bei Tragen der Uniform, mit Abs. 1 harmonisiert werden.

 

§ 59: Ehrengeschenke

 

Für entgegengenommene Ehrengeschenke sollte auch die Verwendung für Dienststelle ermöglicht werden, da der Veräußerungsauftrag in manchen Fällen unzweckmäßig erscheint.

 

II.    GehG:

§ 20c GehG:

 

Es wird angeregt, den Hinterbliebenenbegriff des § 20c GehG eigenständig zu definieren, da die Heranziehung des Begriffes des § 1 Abs. 3 PG aufgrund der anderen Zielrichtung des PG  zu nicht sachgerechten Ergebnissen führt.

 

§ 40a GehG:

 

Durch die Einführung der neu geschaffenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach § 5 Abs. 2 Z 4 SPG (BGBl. I Nr. 43/2014) bzw. § 2 Abs. 4 PStSG (BGBl. I Nr. 5/2016) sowie Änderungen durch das BFA (§ 2 Abs. 5 BFA-Einrichtungsgesetz) sind Lücken in § 40a entstanden, die durch folgende Maßnahmen geschlossen werden sollten:

1.    Anpassung des § 40a GehG an § 5 Abs. 2 Z 4 SPG (und § 2 Abs. 4 PStSG) in Z 2 durch Erweiterung auf alle Angehörige des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, ungeachtet ihrer dienstbehördlichen Zugehörigkeit sowie ihrer Rechtskundigkeit, da die Ermächtigung sich auf alle Sicherheitsbehörden (BMI, LPD) beziehen kann

2.    Anpassung des § 40a GehG in Z 3 systemkonform zu Z 2 an das § 2 Abs. 5 BFA-Einrichtungsgesetz durch Erweiterung auf alle Angehörige des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, da eine Beschränkung auf rechtskundige im BFA- Einrichtungsgesetz nicht vorgesehen ist.

 

§§ 39, 80:

 

Der Wortlaut des § 80 Abs. 3 GehG legt zumindest seinem Wortlaut nach nahe, dass es für ein- und denselben Arbeitsplatz nur für einen Beamten Anspruch auf Funktionszulage oder die dort genannten „Zulagen“ gibt. Ein Splitting auf zwei Bedienstete im Falle der Teilzeit des Vertretenen ist eigentlich nicht vorgesehen. Es fehlt eine dem § 12f GehG nachgebildete Bestimmung.

Das führt zu folgenden Problemen in Praxis:

 

1. Beamter im nach dem VKG (§ 2 Abs 1) zur Betreuung seines Sohnes in Karenz. Der Beamte ist als Sachbearbeiter eingeteilt (E 2a/FGr 2). Während seiner Abwesenheit ist eine E 2b-Beamtin (Vollzeit 100 %) mit den Agenden eines SB betraut.

 

Der Beamte beansprucht nach der Väterkarenz danach gemäß § 50b BDG Teilzeit im Ausmaß von 50 % (= 20 WoStd).

Wenn die oa. Beamtin (Vollzeit), die bisher als Sachbearbeiterin (SB) betraut ist, ab diesem Zeitpunkt weiterhin mit den Agenden eines SB betraut bleibt, besteht kein Anspruch auf Verwendungs- und Funktionszulage nach § 80 Abs. 3 GehG, weil nicht möglich - arg. „einem Beamten“.

Gibt es eine weitere teilbeschäftigte E 2b-Beamtin, die ebenfalls 50 % leistet, würde auch diese Beamtin nichts bekommen, wenn diese Beamtin mit den Agenden einer Sachbearbeiterin betraut werden sollte (es wäre dann der zurückgekehrte Beamte mit 50 % SB, die 50 %-leistende E 2b-Beamtin wäre dann auch mit den Agenden eines SB betraut), obwohl ihre Arbeitskraft zur Gänze E2a-wertige Tätigkeit versieht. Dieser (2.) Fall lässt sich schwer erklären und erschwert Ersatz für Teilzeitkräfte.

 

2. Eine Bedienstete kehrt nach der Karenz auf Teilzeit 10 Stunden zurück (z.B. V2/A2). Die Bedienstete A3/4, die ihre Aufgaben bisher vertretungsweise wahrgenommen hat (inkl. Verwendungs- und Ergänzungszulage), nimmt die Vertretung für 30 Stunden weiterhin wahr. Auf Grund des § 39 Abs. 4 GehG kann dieser Bediensteten die Verwendungs- und Ergänzungszulage nicht mehr weitergezahlt werden (auch nicht mehr aliquot), obwohl sie diese Aufgaben wahrnimmt.

 

Es wird vorgeschlagen, zu regeln, dass die Verwendungs- und Ergänzungszulage aliquot gebührt oder eine Klarstellung vorzunehmen, dass unter „einem Beamten“ ein Vollzeitbeamter gemeint ist.

§ 82 Abs. 4 GehG

Derzeit ist eine Reduktion der Vergütung für die besondere Gefährdung für Mehrdienstleistungen, die die durch Freizeit ausgeglichen werde, vorgesehen. Die Abrechnungsergebnisse der im Bereich der Exekutive in Verwendung stehenden Dienstplanungs- und Abrechnungsapplikation (ePEP) sind nur schwer nachvollziehbar und führen immer wieder zu nur mit großem zeitlichen Aufwand beantwortbaren Nachfragen von betroffenen Bediensteten. Weiters ist bei Teilbeschäftigung der Bediensteten eine automationsunterstützte Anweisung überhaupt nicht möglich, sodass in solchen Fällen der zustehende Vergütungssatz stets manuell zur Anweisung zu bringen ist.

 

Der finanzielle Mehraufwand bei Entfall des reduzierten Stundensatzes ist vernachlässigbar, da monatlich österreichweit nur wenige Hundert durch Freizeit ausgeglichene Mehrdienstleistungsstunden, für die eine Gefahrenzulage zusteht, anfallen.

 

Folgendes wird vorgeschlagen: Die Reduktion des für Mehrdienstleistungen gebührenden Stundenwertes der Vergütung für besondere Gefährdung im Falle eines Ausgleiches der Mehrdienstleistung durch Freizeit sollte durch eine einfachere Regelung ersetzt werden oder ersatzlos entfallen.

 

§ 82b GehG:

Die Zielrichtung der Regelung des § 82b GehG als Ausgleichsmaßnahme für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst besteht darin, Bediensteten, die regelmäßig zu Nachtdiensten herangezogen werden, entsprechende Regenerationszeiten zuzubilligen. Anstelle der Regenerationszeit ist auch die Zuerkennung einer Erschwerniszulage möglich. Der Anspruch ist auf Bedienstete der Besoldungsgruppen Exekutivdienst (Wachebeamte) beschränkt. Als anspruchsbegründender Nachtdienst wird jede Art von Dienstleistung im Zeitraum 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr in der Mindestdauer von 4 Stunden definiert. Da keine weiteren Voraussetzungen gefordert sind, treffen die genannten Voraussetzungen auch auf eine Reihe von Nachtdiensten zu, die von Verwaltungsbediensteten geleistet werden. Dennoch fallen diese jedoch nicht unter die Regelung des § 82b GehG.

 

Im Hinblick auf diese sachlich nicht rechtfertigbare Ungleichbehandlung wird vorgeschlagen, in die Regelung des § 82b GehG auch „Verwaltungsbedienstete“ einzubeziehen, die vergleichbare Nachtdienste leisten.

 

 

§ 83b GehG:

 

Weiters wird ein Zeitausgleichssystem mit Altersteilzeitkomponenten angeregt:

 

Aufgeschobener Freizeitausgleich

§ 83b (1) Die Beamtin oder der Beamte des Exekutivdienstes oder der Besoldungsgruppe der Wachebeamte im Bundesministerium für Inneres sowie die Beamtin oder der Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder der Allgemeinen Verwaltung im Bundesministerium für Inneres, der oder dem eine Exekutivdienstzulage nach § 40a Abs. 1 Z 1 oder Z 2 für exekutivdienstliche oder wirtschaftspolizeiliche Aufgaben gebührt, kann aufgeschobenen Freizeitausgleich nach Maßgabe der Abs. 2 bis 14 in Anspruch nehmen.

(2) Die Beamtin oder der Beamte im Sinne des Abs. 1 kann durch schriftliche Erklärung bewirken, dass ein Freizeitausgleich abweichend von § 49 Abs. 8 BDG 1979 für einen späteren Verbrauch aufgeschoben wird und eine von ihr oder ihm in der Erklärung zu bestimmende Anzahl dieser Zeitausgleichsstunden ihrem oder seinem Zeitausgleichskonto gutgeschrieben wird (Teilgutschrift).

(3) Die Beamtin oder der Beamte im Sinne des Abs. 1 kann weiters durch schriftliche Erklärung bewirken, dass Zeitguthaben nach § 82b Abs. 1 abweichend von § 82b Abs. 3 und 4 nicht als Zeitguthaben verbraucht oder ausbezahlt werden, sondern eine von ihr oder ihm in der Erklärung zu bestimmenden Anzahl der Zeitguthabenstunden ihrem oder seinem Zeitausgleichskonto gutgeschrieben wird (Teilgutschrift).

(4) Die Erklärungen gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 beziehen sich jeweils auf ein Kalenderjahr. Sie sind bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres abzugeben und unwiderruflich. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.

(5) Die von Erklärungen gemäß Abs. 2 und 3 erfassten Kalenderjahre bilden die Aufschubphase. Die Summe der während der Aufschubphase je Kalenderjahr erworbenen Teilgutschriften bildet die Gesamtgutschrift.

(6) Der Verbrauch von gutgeschriebenen Stunden (aufgeschobener Freizeitausgleich) ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

        1. Die Beamtin oder der Beamte muss zum Zeitpunkt des Beginns des Verbrauchs eine Aufschubphase von 5 Kalenderjahren haben.

        2. Der Verbrauch ist in einem Ausmaß von mindestens 1 bis höchstens 6 Monaten möglich.

        3. Der Verbrauch kann auf Antrag bewilligt werden, wenn dem Verbrauch keine dienstlichen Interessen entgegenstehen. Der Antrag ist spätestens drei Monate vor Antritt der beabsichtigten Zeitwertfreistellung zu stellen.

        4. Der Verbrauch hat in Form eines gänzlichen Freizeitausgleichs zu erfolgen.

        5. Eine Urlaubsaliquotierung nach § 66 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die Dauer des Freizeitausgleichs tritt nicht ein.

        6. Während eines gänzlichen aufgeschobenen Freizeitausgleichs gebührt weiterhin der Monatsbezug unter Ausschluss der Wachdienstzulage und der Exekutivdienstzulage. Es besteht – abgesehen von einem Kinderzuschuss und einer allfälligen Jubiläumszuwendung – kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen. Der Verbrauch von gutgeschriebenen Stunden ist nur tageweise zulässig. Der Beamtin oder dem Beamten sind für die Dauer des aufgeschobenen Freizeitausgleichs so viele gutgeschriebene Stunden als verbraucht anzurechnen, als sie oder er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienststunden zu leisten hätte.

        7. Während eines gänzlich aufgeschobenen Freizeitausgleichs darf die Beamtin oder der Beamte nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

(7) Ein neuerlicher aufgeschobener Freizeitausgleich nach Abs. 6 ist dann zulässig, wenn nach dem Ende des letzten aufgeschobenen Freizeitausgleichs und dem Beginn des nächsten aufgeschobenen Freizeitausgleichs zumindest eine Aufschubphase von 5 Kalenderjahren liegt, wobei ein Kalenderjahr, in dem ein aufgeschobenen Freizeitausgleich in Anspruch genommen wird, nicht zu berücksichtigen ist.

(8) Ungeachtet der Abs. 6 und 7 ist ein einmaliger Verbrauch von gutgeschriebenen Stunden als aufgeschobener Freizeitausgleich (50+) unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

        1. Die Beamtin oder der Beamte muss zum Zeitpunkt des Beginns des Verbrauchs eine Aufschubphase von 5 Kalenderjahren haben und das 50. Lebensjahr vollendet haben.

        2. Der Verbrauch ist in einem Ausmaß von mindestens einem Monat möglich und kann in Form eines gänzlichen oder anteiligen aufgeschobenen Freizeitausgleichs erfolgen.

        3. Der Verbrauch kann auf Antrag bewilligt werden, wenn dem Verbrauch keine zwingenden dienstlichen Notwendigkeiten entgegenstehen. Der Antrag ist spätestens drei Monate vor Antritt des beabsichtigten aufgeschobenen Freizeitausgleichs zu stellen.

        4. Erfolgt der Verbrauch in Form eines gänzlich aufgeschobenen Freizeitausgleichs gilt Folgendes:

a.    das Ausmaß des aufgeschobenen Freizeitausgleichs darf 6 Monate nicht übersteigen und

b.    Abs. 6 Z 5 bis 7 gelten sinngemäß.

        5. Erfolgt der Verbrauch in Form eines anteilig aufgeschobenen Freizeitausgleichs, gilt Folgendes:

a.    die Inanspruchnahme muss in vollen Monaten erfolgen

b.    der aufgeschobene Freizeitausgleich kann soweit in Anspruch genommen werden, dass die neben dem aufgeschobenen Freizeitausgleich zu leistende regelmäßige Wochendienstzeit der Beamtin oder des Beamten zumindest die Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes erreicht,

c.    der aufgeschobenen Freizeitausgleich gilt dienst- und besoldungsrechtlich als Teilbeschäftigung (§ 50a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979), und

d.    der Beamtin oder dem Beamten sind für die Dauer des aufgeschobenen Freizeitausgleichs so viele gutgeschriebene Stunden als verbraucht anzurechnen, die der Differenz zwischen der dienstplanmäßigen Anzahl der Dienststunden auf Grund der Teilbeschäftigung und der dienstplanmäßigen Anzahl der Dienststunden auf Grund der Vollbeschäftigung während des Zeitraumes des aufgeschobenen Freizeitausgleichs entsprechen.

(9) Ungeachtet der Abs. 6 bis 8 ist ein einmaliger Verbrauch von gutgeschriebenen Stunden als aufgeschobener Freizeitausgleich (55+) unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

        1. Die Beamtin oder der Beamte muss zum Zeitpunkt des Beginns des Verbrauchs eine Aufschubphase von 5 Kalenderjahren haben und das 55. Lebensjahr vollendet haben.

        2. Der Verbrauch ist in einem Ausmaß von mindestens einem Monat möglich und kann in Form eines gänzlich oder anteilig aufgeschobenen Freizeitausgleichs erfolgen.

        3. Der Verbrauch ist auf Antrag zu bewilligen. Der Antrag ist spätestens drei Monate vor Antritt des beabsichtigten aufgeschobenen Freizeitausgleichs zu stellen.

        4. Erfolgt der Verbrauch in Form eines gänzlich aufgeschobenen Freizeitausgleichs, gilt Abs. 6 Z 5 bis 7 sinngemäß.

        5. Erfolgt der Verbrauch in Form eines anteilig aufgeschobenen Freizeitausgleichs, gilt Abs. 8 Z 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der aufgeschobene Freizeitausgleich auch die Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes übersteigen kann.

(10) Durch aufgeschobenen Freizeitausgleich nicht verbrauchte gutgeschriebene Stunden sind

        1. auf Antrag, wobei sich dieser nur auf die nicht verbrauchte Gesamtgutschrift beziehen und er frühestens nach Vollendung des 50. Lebensjahr der Beamtin oder des Beamten sowie nach einer Mindestdauer der Aufschubphase von fünf Jahren gestellt werden kann,

        2. im Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis oder

        3. im Fall der Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe

nach folgender Maßgabe zu vergüten:

a.   Die Auszahlung hat entsprechend der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten sowie der Rechtslage im Zeitpunkt des Anfalls des Anspruchs auf Überstundenvergütung oder auf Vergütung gemäß § 82b Abs. 4 GehG zu erfolgen, wobei der mit den Aufwertungsfaktoren gemäß  den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufgewertete Betrag auszuzahlen ist.

b.   im Falle einer Vergütung auf Grund eines Antrags nach Z. 1 ist eine neuerliche Antragstellung nach Z 1 nur dann möglich, wenn der Antrag aus einer unabdingbaren unverschuldeten Notlage heraus erfolgte.

(11) Beamtinnen und Beamten im Sinne des Abs. 1 gelten als eine Besoldungsgruppe im Sinne des Abs. 10 Z 3.

(12) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 3 gelten nicht für Beamtinnen oder Beamte, deren zeitliche und mengenmäßige Mehrleistungen durch eine Zulage oder ein Fixgehalt als abgegolten gelten. Soweit derartige Beamtinnen oder Beamte einen aufgeschobenen Freizeitausgleich in Anspruch nehmen, gilt Abs. 6 Z. 6 mit der Maßgabe, dass anstelle des Monatsbezugs der um den in der Funktionszulage oder im Fixgehalt enthaltenen Mehrleistungsanteil gekürzte Monatsbezug gebührt.

(13) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 3 gelten nicht für Beamtinnen oder Beamte, deren Gesamtgutschrift 5040 Stunden erreicht hat. Eine Gesamtgutschrift von 5040 darf auch während eines Kalenderjahres nicht überschritten werden.

(14) Wird eine Bedienstete oder ein Bediensteter aus einem Bundesdienstverhältnis, auf das die Bestimmung des § 78 letzter Satz des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden war, eine Beamtin oder ein Beamter im Sinne des Abs. 1, so ist sie oder er vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob sie oder er schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Beamtin oder Beamter nach diesem Bundesgesetz gewesen wäre.

Dem § 175 wird folgender Abs. XXX angefügt:

„(XXX) § 83b in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Erklärungen für das Kalenderjahr 2017 können bis zum 31. März 2017 abgegeben werden. Im Falle einer bestehenden Pauschalierung von Überstunden wird die Erklärung erst mit dem auf das Einlangen bei der für die dienstbehördlichen Aufgaben zuständigen Organisationseinheit nächstfolgenden Monatsersten wirksam.

 

VBG

 

§ 78 wird folgendes Satz angefügt:

§ 83b des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf entsprechend verwendete Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas v mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Vergütung nach § 83b Abs. 10 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 nur dann erfolgt, wenn das Dienstverhältnis endet, ohne dass gleichzeitig ein Dienstverhältnis nach § 83b Abs. 1 GehG begründet wird.

Dem § 100 wird folgender Abs. XXX angefügt:

„(XXX) § 78 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Erklärungen für das Kalenderjahr 2017 können bis zum 31. März 2017 abgegeben werden. Im Falle einer bestehenden Pauschalierung von Überstunden wird die Erklärung erst mit dem auf das Einlangen bei der für die dienstrechtlichen Aufgaben zuständigen Organisationseinheit nächstfolgenden Monatsersten wirksam.“

 

Begründet wird dieser Vorschlag, dass zur Erzielung längerer Zeitausgleichsphasen sowie einer dem Exekutivdienst entsprechenden Möglichkeit einer altersadäquaten Teilzeit die Möglichkeit von Freizeitausgleich über § 49 Abs. 8 BDG hinaus erweitert und damit ein Zeitausgleichssystem mit Altersteilzeitkomponenten geschaffen werden soll.

 

Ein derartiges System soll allen Exekutivbeamtinnen und Exekutivbeamten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres sowie allen Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamten mit exekutivdienstlichen Aufgaben bei den Sicherheitsbehörden (Bundesministerium für Inneres, Landespolizeidirektionen), die eine Zulage nach § 40a Abs. 1 GehG (Z 1 und 2) beziehen, bis zu einer Maximalgrenze von 5040 Stunden möglich sein. Abs. 1 enthält eine Definition der Bediensteten, die ein derartiges Zeitausgleichsystem in Anspruch nehmen können.

Durch aufgeschobenen Freizeitausgleich wird eine geblockte Konsumation von Zeitausgleich ermöglicht. Im Sinne eines geblockten Zeitausgleiches sind daher Überstunden und Zeitguthaben nach § 82b GehG aufschubfähig. Im Hinblick auf die Besonderheit sind Sonn- und Feiertagsmehrdienstleistungen nicht aufschubfähig, ebenso nicht Journaldienste oder Bereitschaftszeiten. Die Höchstgrenze entspricht einer Dienstzeit von 3 Jahren.

Die Konsumation ist in verschiedenen Formen möglich:

o   volle Abwesenheit bis zu einem Ausmaß von 6 Monaten - sofern dienstlich möglich - bereits nach 5 Jahren ab Ansparung; ein nochmaliger Verbrauch im Ausmaß von bis zu 6 Monate soll erst wieder nach 5 Jahren möglich sein.

o   ab dem vollendeten 50. Lebensjahr ist neben der Vollzeitkomsumation (gänzliche Abwesenheit – bis zu 6 Monate) auch eine Teilzeitinanspruchnahme – soweit nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen – möglich.

o   ab dem vollendeten 55. Lebensjahr besteht ein Rechtsanspruch für Teilzeitkonsumation und Vollzeitkonsumation, nur in Ausnahmefällen (entgegenstehender wichtiger dienstlicher Grund) ist eine Versagung zulässig.

 

Als Anreiz für die Konsumation läuft der aktuelle Monatsbezug entsprechend des dem Beamten (besoldungsrechtlich) dauernd zugewiesenen Arbeitsplatzes weiter, d.h. neben Gehalt und Funktionszulage gebührt auch eine allfällige Verwendungszulage nach § 75 GehG), und tritt keine Urlaubsaliquotierung ein. Die Berechnung der Konsumation erfolgt wie beim Urlaubsverbrauch. Ergibt sich nach Abzug der verbrauchten gutgeschriebenen Stunden ein Rest an gutgeschriebenen Stunden, der das Ausmaß eines dienstplanmäßigen Arbeitstages nicht übersteigt und der nicht tageweise verbraucht werden kann, verbleibt dieser am Konto über aufgeschobenen Freizeitausgleich für einen allfälligen späteren Verbrauch oder einer Auszahlung nach Abs. 10, der die Vergütung einzelner Stunden ermöglicht.

Da primär eine Konsumation erfolgen soll, ist ein Auszahlung nur in Ausnahmefällen möglich, wobei die ursprünglichen Vergütungssätze entsprechend zu valorisieren (vgl. § 4 Abs. 1 Z 2 PG) sind, um einen Wertverlust zu vermeiden (Abs. 10). Da die Auszahlung entsprechend der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten sowie der Rechtslage im Zeitpunkt des Anfalles erfolgt, sind auch entsprechende Pensionsbeiträge zu leisten und entstehen dem Beamten dadurch auch entsprechende Nebengebührenwerte. Eine Auszahlung nach Z. 1 (Auszahlung auf Antrag) ist an ein Mindestalter (50) und eine Wartefrist gebunden. Die Wartefrist knüpft an die Aufschubphase an und setzt somit voraus, dass für zumindest fünf Kalenderjahre eine Aufschuberklärung erfolgt ist.

Die Teilkonsumierung der angesparten Zeitausgleichszeiten gilt als Teilbeschäftigung, somit gelten zur Vermeidung von Benachteiligungen auch die entsprechenden Regelungen betreffend sonstiger Ansprüche (z.B. Nebengebühren) wie bei Teilbeschäftigten. Bei Vollzeitkonsumation ist die Regelung des aufgeschobenen Freizeitausgleichs der Freistellungsphase beim Sabbatical (§ 12g Abs. 2 GehG) nachgebildet.

Exekutivbedienstete, deren zeitliche und mengenmäßige Mehrleistungen bereits pauschal abgegolten sind, können ein Freitzeitausgleichskonto nicht befüllen, ein bereits bestehendes Freizeitausgleichskonto bleibt allerdings aufrecht und ist auch eine Inanspruchnahme von Freizeitausgleich nach Maßgabe ihrer besoldungsrechtlichen Sonderstellung möglich (Abs. 12).

Die Grenze von 5040 Stunden tritt auch während eines laufenden Kalenderjahres ein und verhindert ab sofort ein weiteres Aufschieben neu entstehenden Freizeitausgleichs. Für die Folgejahre ist ein Ansparen bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Gesamtgutschrift, z.B. auf Grund eines aufgeschobenen Freizeitausgleichs, wieder unter 5040 sinkt, nicht möglich (Abs. 13).

Da das Freizeitausgleichskonto auch im Vertragsbedienstetenverhältnis bereits befüllt und (teilweise) verbraucht werden kann, wird in Abs. 14 sichergestellt, dass dieses Freizeitausgleichskonto nahtlos weitergeführt werden kann.

 

Die Erklärung ist grundsätzlich für das folgende Kalenderjahr im Vorhinein abzugeben. Für 2017 wird eine rückwirkende Erklärung ermöglicht. Da die Inanspruchnahme eines Freizeitausgleichskontos bezüglich eines allfälligen Einzelpauschales von Überstunden die Wirkung hat, dass dieses von der Dienstbehörde zu beheben ist, ist eine entsprechende Übergangsregelung vorzunehmen.

 

III.   RGV:

Die Einreihung der Bediensteten in die verschiedenen Gebührenstufen, die für die Berechnung der Gebührenansprüche bei Auslandsdienstreisen relevant ist, richtet sich bisher gem. § 25c Abs.1 RGV nach § 3 Abs.1 in der bis zum 31. Dez. 2010 geltenden Fassung (d.h. Abstellen auf das Erreichen einer bestimmten Gehaltsstufe einer nach § 169d Abs.1 überzuleitenden VGr.).

Infolge der Dienstrechts-Novelle 2015 erscheint es nunmehr angebracht, die in der RGV normierten Gebührenstufen iSd Rechtsprechung des EuGH auf das Besoldungsdienstalter umzustellen.

 

IV.  PVG:

§ 11 PVG:

 

Zur Klarstellung, dass bei mehreren DA die Zuständigkeit für übergreifende Angelegenheiten bei einer LPD durch den ZA wahrgenommen wird, sollte in Abs. 1 eine Z 3a eingefügt werden.

Vorschlag wäre:

3a. bei den Landespolizeidirektionen ausgenommen der Landespolizeidirektion Wien hat hinsichtlich der im § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b genannten Bediensteten, sofern nicht gemäß § 4 für den gesamten Zuständigkeitsbereich der nachgeordneten Dienstbehörde ein einziger gemeinsamer Dienststellenausschuss bei dieser nachgeordneten Dienstbehörde gebildet wird, der nach § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b eingerichtete Zentralausschuss auch die Aufgaben eines Fachausschusses wahrzunehmen,

 

 

 

 

 

Für den Bundesminister:

 

Dr. Andreas Grad

 

 

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