Sehr geehrte Damen und Herren!
Im vorliegenden Entwurf zur Novelle der Gewerbeordnung 1994 ist im § 356b. beabsichtigt, bei genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen u.a. auch die gesonderten Genehmigungen nach den BAUTECHNISCHEN Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes entfallen zu lassen.
Diese beabsichtigte Gesetzesänderung wirft folgende Probleme und Fragen auf:
1. Sind nach dieser Textierung ausschließlich bauTECHNISCHE oder auch bauRECHTLICHE Landesbestimmungen betroffen? Wenn ja, müsste diese Unterscheidung klar im Gesetzestext zum Ausdruck kommen und weiters eine Regelung getroffen werden, worauf konkret sich ein rein bauRECHTLICHER Bescheid der BAUBEHÖRDE beziehen müsste. Aus Sicht des bestehenden Landesgesetzes (NÖ Bauordnung) ist in diesem keine derartige Regelung getroffen.
2. Ein gänzlicher Entfall der baubehördlichen Bewilligung würde massive Ungleichbehandlungen von Betriebsanlagen gegenüber anderen Bauprojekten hervorrufen, weil die baubehördliche Bescheiderlassung einerseits auf der rechtsgültigen Flächenwidmung (Bauland, Grünland oder andere) und auf Bebaubarkeitsbestimmungen (Bauplatzerklärung, Bebauungshöhe, -dichte, -weise etc.) fußt und andererseits sehr oft Gemeindeabgaben auslöst (z.B. Aufschließungsabgabe, KFZ-Abstellplatzausgleichsabgabe und vieles mehr). Die Berücksichtigung derartiger Rechtsgrundlagen wird bislang nur von der zuständigen Baubehörde – in NÖ die Standortgemeinde – gewährleistet.
3. Somit ist im Sinne der Gleichbehandlung wie auch der Rechtssicherheit eine klare Abgrenzung zwischen den gewerbebehördlichen und den baubehördlichen Kompetenzen unerlässlich oder im gewerbebehördlichen Verfahren werden die gesamten raumordnungsrechtlichen, baubehördlichen und abgabenrechtlichen Bestimmungen der jeweiligen Länder für die Gemeinden vollzogen.
Für die Stadtgemeinde Amstetten:
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Ing. Manfred Heigl
Stadt-Baudirektor
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