Sehr geehrte Damen und Herren,

 

Bezug nehmend auf den aktuell in Begutachtung befindlichen Gesetzesentwurf mit dem das Tierschutzgesetz (TSchG) geändert wird, nehme ich binnen offener Frist wie folgt Stellung:

 

Zu § 4 Z 14 idF der Z 5 des Entwurfs 280/ME

 

Der Erläuterung zufolge sieht der gegenständliche Entwurf vor, dass eine Zucht auch dann gegeben sei, wenn die zur Deckung verwendeten männlichen Tiere nicht zugeordnet werden können. Dezidiert erwähnt werden in diesem Zusammenhang Tiere mit Freigang.

 

Der Schutzzweck des TSchG wird in §1 mit dem „Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere“ festgelegt. Selbst bei näherer Betrachtung der geplanten Novelle lässt sich allerdings nicht feststellen wie bzw. warum diese Erweiterung des Zuchtbegriffes einen Beitrag zum Wirkungsziel des TSchG leisten kann. Die Tatsache, dass in den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf darauf auch nicht eingegangen wird, lässt den Schluss zu, dass die Verfasser schlichtweg nicht in der Lage waren, diese Begründung zu benennen.

 

Der Hinweis, dass schon bei der Ermöglichung einer Fortpflanzung eine Zucht und somit ein „meldepflichtigen Tatbestand“ vorliegt, soll offensichtlich den Anschein erwecken, dass mit der Meldepflicht eine artgerechte Haltung zum Wohle des Tieres gewährleistet wird. Diese Annahme entbehrt allerdings jeglicher Grundlage.

 

Das Gegenteil wäre der Fall. Bei Katzen würde die Aufweichung des Zuchtbegriffes die Umgehung der Kastrationspflicht ermöglichen und somit eine weiterhin unkontrollierte Katzenpopulation zur Folge haben. Die Kenntnis über den unmittelbaren Zusammenhang zwischen einer unkontrollierten Vermehrung und steigendem Tierleid darf mittlerweile – selbst bei den Verfassern der Gesetzesnovelle – vorausgesetzt werden. Umso unverständlicher erscheint es, dass bei der zwingend vorzunehmenden Folgenabschätzung dieses Gesetzesentwurfs darauf nicht Rücksicht genommen wurde.

 

Ein weiterer Schwachpunkt der Bestimmung liegt in seiner faktischen Umsetzbarkeit. Wenn auch etwas umformuliert so setzt doch auch der neue Entwurf die Kontrolle der Fortpflanzung durch den Halter voraus („Fortpflanzung von Tieren UNTER KONTROLLE des Halters“). Wenn es allerdings – so wie in der Erläuterung angeführt – nicht mehr notwendig sein soll, die Identität des männlichen Tieres zu kennen, wie kann diese de-jure-Forderung de facto gewährleistet werden? Abgesehen von den schwerwiegenden Folgen für die Tiere – das Muttertier würde sich auch mit kranken männlichen Tieren paaren oder auch Inzucht – wäre auch das Rechtschutzbedürfnis der Züchter/-innen nicht zu befriedigen.

 Auf Grund der o.a. Ausführungen lehne ich die geplante Gesetzesänderung (Zu § 4 Z 14 idF der Z 5 des Entwurfs 280/ME) ab und fordere stattdessen eine Definition des Zuchtbegriffes, die dem Staatsziel Tierschutz entspricht.

 Mit freundlichen Grüßen

Sabrina Wurzer

Obfrau Katzenhilfe Graz

http://katzenhilfe-graz.at/

ZVR-Zahl: 617909171