Tierschutzverein Klosterneuburg Wien-Umgebung

Tierschutzverein Rettungsring Tierhilfe Österreich

 

Betr.: Kommentare zur VO mit der die 1.Tierhalteverordnung geändert werden soll

Sehr geehrter Herr Bundesminister,

Im Namen der beiden Tierschutzvereine möchten wir folgende Stellungnahme zu den Änderungsvorschlägen zur 1. Tierhalteverordnung vorlegen:

1.   Zu Punkt 1:

Neu eingefügten §2 (2a) streichen:

Begründung:

Von den in den geltenden Regelungen festgelegten Mindestmaßen soll nicht mittels Gutachten abgewichen werden können, da die betroffenen seit 2005 Zeit genug Zeit gehabt hätten, die Anlagen an die neue Rechtslage anzupassen. Wie in der Begründung angeführt Frist zu erfüllen.

Abweichungen den geltenden Regelungen und dürfen daher auch nicht mittels Begutachtung legalisiert werden.

 

2.   Zu Punkt 2: Nach § 2 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

a.    Abs. 3a:“….oder der Landwirtschaftskammer…“ streichen.

„(3a) Wurden bei Anlagen gemäß Abs. 2 die Abweichungen nicht zeitgerecht im Sinne von Z 4 leg. cit. gemeldet, so kann diese Meldung nachgeholt werden, wenn der Tierhalter glaubhaft machen kann, dass er auf Grund einer behördlichen Auskunft oder einer allgemeinen Information oder Interpretation der zuständigen Behörde, der zuständigen Landesregierung oder der Landwirtschaftskammer Landesregierung davon ausgehen konnte, dass seine Anlagen am 1. 1. 2005 den Anforderungen der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft oder den landesrechtlichen Anforderungen entsprochen haben.

Begründung:

Wie in den Erläuterungen festgehalten erfolgten die Information durch die Behörden, daher sollte auch diese Meldung auch von der Behörden unterstützt werden, die wie in den Erläuterungen angeführt, die betroffenen in diese Richtung informiert hatte.“

 

b.    Abs. 3a zweiter Satz, Fristsetzung notwendig:

„Die Meldung ist zum ehesten Zeitpunkt bis zum 31.12.2017 nachzuholen…

Begründung: Es ist schon bedenklich, dass für Voraussetzungen, die die am 1.1.2005 nicht erfüllt wurden, 2017 noch immer Ausnahmeregelungen verordnet werden müssen.

 

3.   Zu Punkt 3. § 2a Abs. 2

§2a (2) ändern:

…….Vertreter des Lebensmittelhandels, von Tierschutzvereinen  die im TschG § 42 (2) festgelegte Vertretung des Tierschutzes,….

Begründung:

Anstelle von „von Tierschutzvereinen“ ist die im TschG § 42 (2) definierte – Vertretung des Tierschutzes anzuführen.

Kontinuität in der Gesetzgebung.

 

Anlage 1: Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen (Equiden)

 

4.   2.11. Eingriffe

Die Kennzeichnung durch Brand ist zu verbieten.

 

Begründung:

Dies ist weder tierschutzkonform noch zeitgemäß. Da es sich um einen schmerzhaften Eingriff handelt, ist überdies im Falle einer Übergangsfrist bis zum Inkrafttreten des Verbots eine wirksame Betäubung und postoperative wirksame Schmerzausschaltung durch den Tierarzt für den Eingriff zwingend vorzuschreiben.

 

Anlage 2 Mindestanforderungen für die Haltung von Rindern

 

5.   Zu Punkt 6. Punkt 2.2 der Anlage 2

Anlage 2 Mindestanforderungen für die Haltung von Rindern 2.2 Bewegungsfreiheit:

 

a.    Sämtliche Ausnahmen vom Verbot der dauernden Anbindehaltung müssen ersatzlos gestrichen werden.

Begründung:

Die dauernde Anbindehaltung von Rindern ist auch nach dem neuen Entwurf der 1. Tierhaltungsverordnung de facto nicht verboten, obwohl sie nicht mit dem Tierschutzgesetz zu vereinbaren ist. Die Volksanwaltschaft hat bereits 2015 festgestellt, dass die Ausnahmen aus der Regelung, dass den Tieren an mindestens 90 Tagen im Jahr eine Bewegungsfreiheit zustehen muss, klar gesetzwidrig sind. Nach der Änderung der 1. Tierhaltungsverordnung ändert sich daran jedoch nichts.

Zusätzlich ist zu Bedenken, dass diese Ausnahme

„Nicht-Vorhandensein von geeigneten Weideflächen oder Auslaufflächen“

auf Kleinbetriebe einzuschränken wäre, da Nutztierhaltung für Betriebe ab einer bestimmten Größe, ohne geeignete Flächen nicht   erlaubt sein sollte. Damit werden nur unerwünschte landwirtschaftliche Tierfabriken gefördert.

 

6.   Zu Punkt 9. Punkt 2.8.3 der Anlage 2

Hinzufügen: „durch einen Tierarzt“

 

„3. Die Kastration männlicher Rinder, wenn der Eingriff durch einen Tierarzt oder einen Viehschneider, der dieses Gewerbe auf Grund der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 50/2016, rechtmäßig ausübt nach wirksamer Betäubung und postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung durch einen Tierarzt durchgeführt wird.“

Begründung:

Es muss sichergestellt sein, dass die Betäubung und Schmerzbehandlung vom Tierarzt durchgeführt bzw angeordnet wird. Medikamente dürfen nur nach Untersuchung und nach Ausstellung eines Rezeptes durch den Tierarzt vertrieben werden (Tierärztegesetz und Apothekengesetz).

 

7.   2.8. Eingriffe der Anlage 2 ergänzen:

Bei Punkt 4 – dem Einziehen von Nasenringen bei Zuchtstieren – nur nach wirksamer Betäubung und postoperative wirksamer Schmerzbehandlung durch einen Tierarzt vorgenommen wird.

 Begründung:

Auch hier handelt es sich um einen schmerzhaften Eingriff, für den zwingend eine wirksame Betäubung und postoperative wirksame Schmerzbehandlung durch den Tierarzt vorzusehen ist. Sh auch Punkt 6.

 

Anlage 3 Mindestanforderungen für die Haltung von Schafen

 

8.   Zu Punkt 13. Punkt 22.11.1 der Anlage 3 lit 1

Hinzufügen: „durch den Tierarzt“ und „nicht älter als drei Tage“ streichen„

1. Das Kupieren des Schwanzes, wenn

       - die Lämmer nicht älter als drei Tage sind mit wirksamer Schmerzbehandlung durch den Tierarzt, welche auch postoperativ wirkt, oder der Eingriff durch einen Tierarzt nach wirksamer Betäubung und anschließender Verwendung schmerzstillender Mittel durchgeführt wird und

Begründung:

Es muss sichergestellt sein, dass die Schmerzbehandlung vom Tierarzt durchgeführt bzw angeordnet wird. Sh auch Punkt 6.

 

 

 

9.   Zu Punkt 14. Punkt 2.11.2. der Anlage 3

Hinzufügen: „durch den Tierarzt“

„2. Die Kastration…….Schmerzbehandlung durch den Tierarzt durchgeführt wird.

Begründung:

Es muss auch hier sichergestellt sein, dass die Betäubung und Schmerzbehandlung vom Tierarzt durchgeführt bzw angeordnet wird. Sh auch Punkt 6.

 

Anlage 4 Mindestanforderungen für die Haltung von Ziegen

 

10.       Zu Punkt 17. Punkt 2.11 Eingriffe der Anlage 4

a.    Zulässige Eingriffe lit 1:

Ergänzen: „..Schmerzbehandlung durch den Tierarzt…“

 

Begründung:

Es muss auch hier sichergestellt sein, dass die Betäubung und Schmerzbehandlung vom Tierarzt durchgeführt bzw angeordnet wird.

 

b.    Das Enthornen sollte ausnahmslos weiterhin verboten sein.

Begründung:

Das Enthornen von Ziegen ist hochgradig tierschutzrelevant und daher ausnahmslos auch weiterhin zu verbieten. Die angeführte 4-Wochen-Frist für eine Enthornung von Kitzen sollte nicht so verstanden werden, dass dieser Eingriff innerhalb der Frist ohne Betäubung durchgeführt werden darf. ohne Betäubung und postoperative Schmerzbehandlung entbehrt jeglicher fachlichen Grundlage und ist daher abzulehnen.

 

Anlage 5 Mindestanforderungen für die Haltung von Schweinen

 

11.        Generelle Kommentare:

a.    2.1. Grundlegende Anforderungen an Schweineställe

Vollspaltenböden entsprechen nicht den Anforderungen an tierschutzkonforme Haltung und sind daher generell zu verbieten, sie stehen auch im Widerspruch zur EU-Richtlinie, die einen “physisch angenehmen Liegebereich” fordert.

Die Anforderungen sind daher so umzuformulieren, dass sie Mehrflächenbuchten mit planbefestigtem Boden und tiefer Stroheinstreu vorsehen.

 

b.    2.7. Beschäftigungsmaterial

Es fehlen eine genauere Definition, was als “regelmäßig” und als “ausreichend” gelten kann.

c.    2.10. Eingriffe

Punkt 1: 

Die Verkleinerung der Eckzähne ist ausnahmslos nur unter wirksamer Betäubung und mit postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung zulässig.  Diese muss vom Tierarzt erfolgen.

12.       Punkt 3 und 4:

Das Kopieren des Schwanzes und die Kastration männlicher Schweine ist ausnahmslos nur unter wirksamer Betäubung und mit postoperative wirksamer Schmerzbehandlung durch den Tierarzt zulässig.

a.    Zu Punkt 21. Punkt 2.10.4 Anlage 5 lit 3 und 4

-       Streichen „nicht älter als sieben Tage“

-       Ergänzen im erster Unterpunkt Punkt: „.. wirksamer Betäubung und wirksamer Schmerzbehandlung durch den Tierarzt die auch……“

Begründung:

Es hier muss sichergestellt sein, dass die Betäubung und Schmerzbehandlung vom Tierarzt durchgeführt bzw angeordnet wird.

Ferkel bis zu sieben Tagen benötigen nun zwar eine Schmerzbehandlung, welche auch postoperativ wirkt, eine tatsächliche Schmerzausschaltung oder Betäubung wird allerdings nach wie vor nicht gefordert. Die Altersgrenze von sieben Tagen ist völlig willkürlich festgelegt und entbehrt jeder wissenschaftlichen Grundlage. Auch diese Tiere haben das volle Schmerzempfinden. Die Ausnahme von Ferkeln unter sieben Tagen muss ersatzlos gestrichen werden.

Allgemeines zur Betäubung und Schmerzbehandlung:

Die Ergänzungen, dass Betäubung und auch die Schmerzbehandlung durch den Tierarzt erfolgen bzw überwacht werden soll, ist eine Folgerung der Zielfestlegung zur Änderung zum Tierschutzgesetz.

, dass Betäubung- Klarstellung, dass im Nutztierbereich auch eine Regelung möglich ist, bei der zwar die notwendige Betäubung durch den Tierarzt erfolgt, der Eingriff selbst aber durch eine sachkundige Person vorgenommen wird.

 

Medikamente dürfen nur nach Untersuchung und nach Ausstellung eines Rezeptes durch den Tierarzt vertrieben werden Sh auch Tierärztegesetz und Apothekengesetz

 

13.       3.3.2 Abferkelsysteme ab 01.01.2033

Die Ausnahmeregelung für Abferkelbuchten “bis zum Ende der kritischen Lebensphase” ist unspezifiert, fachlich unbegründet und daher ersatzlos zu streichen.

 

Anlage 6 Mindestanforderungen für die Haltung von Hausgeflügel

14. Allgemeine Kommentare:

a. 2.7. Eingriffe

Das Kürzen des Schnabels muss als schmerzhafter Eingriff gewertet und generell verboten werden. Es ist daher hier als zulässiger Eingriff zu streichen.

Das Kürzen des nach innen gerichteten Zehenendgliedes bei Eintagesküken, die als Zuchthähne vorgesehen sind, stellt einen schmerzhaften Eingriff dar und darf daher nur vom Tierarzt unter wirksamer Betäubung und mit postoperativer Schmerzbehandlung vorgenommen werden. Mit entsprechendem Management ließe sich der Eingriff ganz vermeiden.

b.   3.1 Stalleinrichtungen

Eine Reduktion des Platzangebotes stellt eine deutliche Verschlechterung für die Tiere dar und ist daher abzulehnen.

c.   5.1 Stalleinrichtungen

Eine Reduktion des Platzangebotes stellt auch hier eine deutliche Verschlechterung dar und ist daher abzulehnen. Begrüßenswert ist lediglich die Konkretisierung in Bezug auf Wasser und erhöhte Flächen.

 

6. Besondere Haltungsvorschriften für Gänse und Enten

Ein Auslauf ist auch für Enten weiterhin zwingend vorzusehen.

Klosterneuburg, am 31.1.2017

Lucie Loubé

Präsidentin des Tierschutzvereines Klosterneuburg Wien-Umgebung

Christine Schiller

Präsidentin des Tierschutzvereines Rettungsring Tierhilfe Österreich