Sehr geehrte Damen und Herren,

 

ich wünsche Ihnen einen schönen guten Tag.

Zum Entwurf eines GesbR-Reformgesetzes darf ich wie folgt kurz Stellung nehmen:

 

1.      Die Rechtsfähigkeit verstanden als Teilrechtsfähigkeit und nicht als Qualität einer juristischen Person hat sich bei OG und KG bewährt. Was sich im Unternehmensrecht bestens bewährt hat, kann auch für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts von großem Nutzen sein. In diesem Sinn schlage ich folgende Neuregelung in § 1175 Abs 2 ABGB vor: „Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist zwar keine juristische Person, jedoch wie eine OG oder KG rechtsfähig.“

2.      Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtsfähig, wird sie auch zur tauglichen Normadressatin der Rechnungslegungsvorschriften nach §§ 189 ff UGB, soweit sie ein Unternehmen betreibt und die Umsatzschwelle nach § 189 UGB überschreitet. Die Pflicht einer unternehmerisch tätigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sich nach § 8 Abs 3 UGB als OG oder KG im Firmenbuch eintragen zu lassen, kann somit entfallen. Damit entfallen auch die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen einen solchen schwerwiegenden Eingriff in die Privatautonomie der Gesellschafter wie sie in der FS für Günter H. Roth (2011), in meinem Beitrag zur „Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Unternehmer im Sinne des UGB? – Rechnungslegung, Gewinnermittlung, Rechtsfähigkeit?“, Seiten 53 ff aufgezeigt worden sind.

3.      § 8 Abs 3 UGB kann dann für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die unternehmerisch tätig sind und durch Überschreiten der Umsatzschwelle der Rechnungslegungspflicht nach § 189 ff UGB unterliegen, eine Pflicht zur Eintragung im Firmenbuch vorsehen. In diesem Sinn wird folgende Neufassung des § 8 Abs 3 UGB vorgeschlagen: „Unternehmerisch tätige Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die der Pflicht zur Rechnungslegung nach § 189 UGB unterliegen, sind zur Eintragung im Firmenbuch verpflichtet.“

4.      Eine solche Firmenbucheintragung dient der Publizität und Rechtssicherheit. Einzutragen sind die GesellschafterInnen (Name, Geburtsdatum, Anschrift),  die Vertreter der Gesellschaft und der Unternehmensgegenstand. Diese Verpflichtung ist im Firmenbuchgesetz (FBG) zu verankern.

 

Mit freundlichen Grüßen

Univ.-Prof. Dr. Reinhold Beiser

Institut für Unternehmens- und Steuerrecht

Universität Innsbruck

Innrain 36

6020 Innsbruck

 

'               +43/512/507-83300

e-mail       reinhold.beiser@uibk.ac.at

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