Bundesministerium
für Landesverteidigung und Sport

  Abteilung Fremdlegislative und
          internationales Recht

 

 

Sachbearbeiter:

MinR Mag. iur. Michael HENKEL

Rossauer Lände 1

1090 WIEN

Tel:          050201-1021620
FAX:         050201-1017206
E‑mail:    
fleg@bmlvs.gv.at

                 michael.henkel@bmlvs.gv.at

GZ S91039/5-FLeg/2017

 

 

Entwurf einer Gefahrgutbeförderungsgesetz-Novelle 2017;

Stellungnahme

 

 

An das

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Abteilung ST 3

Radetzkystrasse 2

1030 Wienst3@bmvit.gv.at

 

 

Zu dem mit der do. Note vom 5. Jänner 2017, GZ BMVIT‑151.126/0003‑IV/ST3/2017, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gefahrgutbeförderungsgesetz geändert wird (GGBG‑Novelle 2017), nimmt das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport wie folgt Stellung:

 

 

1. Zum Entwurf:

 

Aus Sicht der ho. Ressortinteressen bestehen gegen den vorliegenden Entwurf keine Einwände.

 

2. Novellierungsersuchen über den Entwurf hinaus:

 

§ 31 Abs. 1 GGBG regelt als einzige besondere Bestimmung für die Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr die besondere Ausbildung von an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligter.

Auf Grund des verstärkten internationalen Engagements des Bundesheers kommt es vermehrt zur Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr, wobei Angehörige des Bundesheeres gefährliche Güter für den Seetransport verpacken, kennzeichnen und verladen sowie die Beförderungsdokumente für diese Güter erstellen müssen. Gemäß Kapitel 1.3 des International Maritime Code for Dangerous Goods (IMDG‑Code) ist dieses Personal entsprechend zu unterweisen. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit aber auch der Handlungsfreiheit bei der Reaktion auf Personalengpässe liegt es im Interesse des ho. Ressorts, das an Seetransporten beteiligte Personal – ebenso wie dies gemäß § 14 Abs. 6 GGBG bei Transporten auf der Straße der Fall ist – durch entsprechend geschultes Personal selbst auszubilden.

 

Deshalb sollte dem § 31 GGBG folgender Absatz 4 angefügt werden:

 

„(4) Bei Schulungsveranstaltern im Bereich des Bundesheeres und der Heeresverwaltung, bei denen ausschließlich Angehörige des Aktiv- und Milizstandes entsprechend den Bestimmungen der gemäß § 2 Z 4 lit. a in Betracht kommenden Vorschriften über die besondere Ausbildung der an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 1. Von diesen Schulungsveranstaltern ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktiv- und Milizstand der genannten Institutionen ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Abs. 1 Berechtigte erfolgen.“

 

 

Für Rücksprachen steht der ho. Sachbearbeiter jederzeit zur Verfügung.

 

Dem Präsidium des Nationalrates wurde eine Ausfertigung dieser Stellungnahme auf elektronischem Wege übermittelt.

 

 

 

15.03.2017

Für den Bundesminister:
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