2/SPET XXV. GP

Eingebracht am 30.04.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Petition

Ressortstellungnahme zur Petition Nr. 3

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) nimmt zur Petition Nr. 3 betreffend „Österreich/Wien-Ost/geplante S-1-Spange- Stadtstraße“ wie folgt Stellung:

1.    Das Vorhaben „S 1 Wiener Außenring Schnellstraße, Spange Seestadt“ stellt ein Bundesstraßenvorhaben dar, für das ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren (UVP- Verfahren) nach dem 3. Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes i.d.g.F (UVP- G 2000) durchzuführen ist, wobei zuständige Behörde die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ist (bzw. sein wird). Recherchen im BMVIT haben ergeben, dass zu diesem Vorhaben von Seiten der Projektwerberin (Asfinag) noch gar kein Projektantrag an die Behörde übergeben wurde.

Sollte der Projektantrag bei der Behörde einlangen und ein Antrag auf Genehmigung des Projektes gestellt werden, dann hätten in einem entsprechenden UVP-Verfahren nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 (d.i. ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren inklusive Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wobei sich die Genehmigungen nur auf die seitens des Bundes zu vollziehenden Materiengesetze bzw. deren Genehmigungsbestimmungen beziehen) die in § 24f Abs. 8 UVP-G 2000 benannten Personen und Rechtssubjekte Parteistellung mit der Möglichkeit, entsprechend den Parteirechten am Verfahren mitzuwirken.

 

2.    Für das Vorhaben „S 1 Wiener Außenring Schnellstraße Schwechat ‑ Süßenbrunn, Abschnitt Süd (inklusive Donauquerung / Lobau-Tunnel)“ ‑ ebenso ein Bundesstraßenvorhaben nach 3. Abschnitt UVP-G 2000 ‑ wurde bei der zuständigen Behörde, BMVIT, bereits ein UVP- und teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 durchgeführt bzw. ist sich dieses immer noch anhängig, da zwar bereits das gemäß UVP-G 2000 vorgesehene UVP-Gutachten erstellt und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen kundgemacht und öffentlich aufgelegt wurde, jedoch noch kein verfahrensabschließender Genehmigungsbescheid erlassen wurde. An diesem Verfahren konnte die betroffene Öffentlichkeit (s. wiederum § 24 f Abs. 8 UVP-G 2000) unter Inanspruchnahme ihrer Parteirechte mitwirken und entsprechende Stellungnahmen einbringen (wie dies auch im öffentlich zugänglichen und auch im Internet einsehbaren UVP- GA dokumentiert wurde).

3.   Betreffend das Vorhaben „Stadtstraße Hirschstetten ‑ Aspern“ wird angemerkt, dass es sich hierbei um ein Infrastrukturvorhaben gemäß Z 9 Anhang 1 UVP-G 2000 handelt, dessen verfahrenszuständige Behörde die Wiener Landesregierung als UVP-Behörde 1. Instanz ist. Auch hier haben Recherchen ‑ in der Homepage der Stadt Wien ‑ ergeben, dass für dieses Vorhaben seitens der Projektwerberin noch keine Antragsunterlagen an die Behörde übergeben wurden. In einer auf der Homepage befindlichen Information (Online-Version einer Mitteilung „an alle Haushalte“) heißt es vielmehr, dass „im 1. Halbjahr 2014 (...) der Abschluss für die Einreichplanung für das Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren zur Stadtstraße As­pern vorgesehen (ist).“ Noch gibt es hierzu offensichtlich kein UVP-Verfahren. In einem künftigen Verfahren haben aber alle jene Personen und Rechtssubjekte Parteistellung, die ‑ bei Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen ‑ in § 19 UVP-G 2000 benannt sind.

Für keines dieser bereits anhängigen bzw. noch durchzuführenden UVP- und Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 liegt aber eine Verfahrensführungs- oder Entscheidungszuständigkeit des BMLFUW vor.

Etwaige Stellungnahmen und Anmerkungen zu den Vorhaben waren bzw. sind entsprechend den einschlägigen Bestimmungen im AVG und UVP-G 2000 im Zuge der Verfahren bei den zuständigen Behörden einzubringen. Letztlich wären diese zuständigen Behörden (ad 1., 2.: BMVIT, ad 3. Wiener Landesregierung) auch Anlaufstellen für entsprechende Auskünfte und Informationen zu den jeweiligen Verfahren.

Für den Bundesminister:

Mag. Katharina Kaiser

Elektronisch gefertigt.