79/SPET XXV. GP

Eingebracht am 28.12.2015
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Petition

An die

Parlamentsdirektion Per E-Mail:

NR-AUS-

PETBI.Stellungnahme@parlament.gv.at                Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

Ausschussfeststellung betreffend die Petition 40/PET „Stimmrecht für Pensionisten in den Organen der Selbstverwaltung im Bereich der Krankenversicherung“

Einholung einer Stellungnahme

Zu den in der Ausschussfeststellung gestellten Fragen nimmt das Bundeskanzleramt- Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

Frage 1: Ist der Ausschluss der Mitbestimmung von einem Teil der Mitglieder der Selbstverwaltungskörper, die Leistungsempfänger und Beitragszahler sind, in den Organen der Krankenversicherungen verfassungswidrig?

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst hat diese Frage in seiner Stellungnahme BKA-600.076/0013-V/5/2015 (68/SPETXXV. GP) dahingehend beantwortet, dass die in § 420 ASVG vorgesehene Bildung der Organe der Selbstverwaltungskörper als „demokratischen Grundsätzen“ (Art. 120c Abs. 1 B-VG) entsprechend anzusehen ist. Es wird daher auf diese Stellungnahme verwiesen.


Frage 2: Sind die Bundesministerien zur Einleitung eines Gesetzgebungsverfahrens verpflichtet, wenn Gesetzesbestimmungen offensichtlich verfassungswidrig sind?

Gemäß Art. 41 Abs. 1 B-VG gelangen die Gesetzesvorschläge an den Nationalrat als Anträge seiner Mitglieder (Initiativanträge oder Ausschussanträge), des Bundesrates, eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates oder als Vorlagen der Bundesregierung. Keines der in dieser Bestimmung genannten initiativberechtigten Organe und daher auch nicht die Bundesregierung ist verpflichtet, einen Gesetzesvorschlag zu beantragen bzw. zu beschließen.

Die Entscheidung, ob ein Gesetz verfassungswidrig ist, obliegt ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof.

Frage 3: Sind die zuständigen Bundesminister bereit, eine Regierungsvorlage im Sinne der Petition vorzulegen?

Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Krankenversicherung im Besonderen fallen nicht in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes.

28. Dezember 2015
Für den Bundesminister für
Kunst und Kultur, Verfassung und Medien:
HESSE

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