470/UEA XXV. GP

Eingebracht am 07.07.2015
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Andreas Zakostelsky, Jan Krainer
Kolleginnen und Kollegen

betreffend elektronische Übermittlung von Spendendaten durch Spendenorganisationen an die Finanzverwaltung für Veranlagungszwecke

eingebracht im Zuge der Debatte zu Tagesordnungspunkt 3 über den Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (684 und Zu 684 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuer­gesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Glücksspielgesetz, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Normverbrauchsab-gabegesetz, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Ausfuhrerstattungsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2008, das FTE-Nationalstiftungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz,                              das               BeamtenKranken-              und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Krankenkassen-Strukturfonds-gesetz geändert werden (Steuerreformgesetz 2015/2016 - StRefG 2015/2016) und über den Antrag 69/A(E) der Abgeordneten Heinz-Christian Strache, Kolleginnen und Kollegen betreffend mehr Einkommen durch Senkung der Lohnsteuer zur Stärkung der Kaufkraft (750 d.B.)

 

Mit dem Steuerreformgesetz 2009 wurde die Möglichkeit der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an Spendenorganisationen geschaffen. Die Geltendmachung erfolgt im Veranlagungsweg auf Basis der Angaben der Steuerpflichtigen. Als Kontrollmöglichkeit für die Finanzverwaltung ist zum einen vorgesehen, dass nur Zahlungen an bestimmte in der Liste der begünstigen Spendenempfänger erfasste Organisationen/Einrichtungen abzugsfähig sind, und andererseits auf Verlangen der Finanzverwaltung Nachweise über die erfolgte Einzahlung von den Steuerpflichtigen, in Form von Zahlungsbelegen und von den Spendenorganisationen an sie ausgestellten Bestätigungen, verlangt werden können.

Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 soll die Erfassung der steuerlich abzugsfähigen Spendenausgaben weitgehend automatisiert und die Geltendmachung im Rahmen der Steuererklärung für die Steuerpflichtigen wesentlich vereinfacht werden. Dafür ist mit den Änderungen zum Einkommensteuergesetz (§ 18 Abs. 8) vorgesehen, dass die Spendenorganisationen der Finanzverwaltung im Wegen von Finanzonline den jährlichen Gesamtbetrag der erhaltenen Zuwendungen durch die Spenderin/den Spender und dessen verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) elektronisch übermitteln. Die Spendenorganisationen sind berechtigt wie Auftraggeber des öffentlichen Bereichs die Ausstattung ihrer Datenanwendungen mit der vbPK SA von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen (§ 18 Abs. 8 Z 2).

Um diese elektronische Weiterentwicklung des Systems der steuerlichen Spendenabzugsfähigkeit bis hin zur automatischen Veranlagung zu ermöglichen, sind die betroffenen staatlichen Behörden, insbesondere das Bundesministerium für Finanzen und die Stammzahlenregisterbehörde, aufgefordert die Spendenorganisationen durch eine einheitliche IT-Schnittstelle zu unterstützen und eine einfache Abwicklung zu ermöglichen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der Bundesminister für Finanzen wird ersucht für die elektronische Datenmeldung der Spendenorganisationen an die Finanzverwaltung über erhaltene Zuwendungen, die steuerlich bei den SpenderInnen berücksichtigt werden sollen, im Einvernehmen mit der Stammzahlenregisterbehörde die notwendigen technischen Voraussetzungen zu schaffen, damit die Ausstattung der Datenanwendungen der Spendenorganisationen mit vbPK SA möglichst zweckmäßig und einfach in einem Online-Verfahren durchgeführt werden kann. Weiters ist dafür Sorge zu tragen, dass vor allem Spendenorganisationen mit einem kleinen Kreis von Unterstützern auf möglich unbürokratische Weise über Finanzonline der Übermittlungsverpflichtung nachkommen können.“