96/UEA XXV. GP

Eingebracht am 27.03.2014
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Entschließungsantrag

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

§ 55 GOG-NR

der Abgeordneten Dr. Belakowitsch-Jenewein, Königsberger-Ludwig, Dr. Huainigg,

Mag. Jarmer, Ing. Dietrich, Mag. Loacker

und weiterer Abgeordneter

betreffend Zutritt für Assistenzhunde von Menschen mit Behinderungen

eingebracht im Zuge der Debatte über den Tagesordnungspunkt 4, Bericht des Gesundheitsausschusses über den Antrag 171/A(E) der Abgeordneten Dr. Marcus Franz, Kolleginnen und Kollegen betreffend „Anerkennung von Blindenführhunden als medizinische Rehabilitationsbehelfe“ (85 d.B.), in der 17. Sitzung des Nationalrates, XXV. GP, am 26.03.2014.

Assistenzhunde (Blindenführhunde, Signalhunde, Servicehunde) spielen eine wesentliche Rolle, wenn es um die vollwertige, gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht.

Derzeit gibt es allein ca. 120 registrierte Blindenführhunde in Österreich. Pro Jahr werden etwa zehn Hunde als Blindenführhunde registriert.

Menschen mit Behinderungen, wie z.B. blinde Menschen, gehörlose Menschen, Rollstuhlfahrer, Diabetiker oder Epileptiker sind in Österreich leider oftmals mit dem Problem konfrontiert, dass die Mitnahme des Hundes nicht überall möglich ist. Die Mitnahme des Hundes muss nicht gestattet werden. Es ist derzeit möglich, dem Assistenzhund den Zutritt z.B. zum Arbeitsplatz des Besitzers oder zu einem Restaurant zu verweigern, ohne dass das rechtliche Folgen hat.

Der derzeitige Zustand stellt im Sinne der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen eine klare Diskriminierung dar. Es muss eine Selbstverständlichkeit werden, dass Assistenzhunde in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens mitgeführt werden dürfen, sofern kein unmittelbares Gesundheits- oder Sicherheitsrisiko dadurch entsteht.

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigenden Abgeordneten folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass Assistenzhunde von Menschen mit Behinderungen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens mitgeführt werden dürfen, sofern kein unmittelbares Gesundheits- oder Sicherheitsrisiko dadurch entsteht.“