
V-9 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

Beratungen des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses in Angelegenheiten
der Europäischen Union
(Auszugsweise Darstellung)
Donnerstag, 4. Dezember 2014
Beratungen
des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses in Angelegenheiten
der Europäischen Union
(Auszugsweise Darstellung)
XXV. Gesetzgebungsperiode Donnerstag, 4. Monat 2014
Tagesordnung
1. COM(2013) 917 final
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Annahme der Änderung des Protokolls von 1999 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon
(7670/EU XXV.GP)
2. COM(2013) 919 final
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft
(7682/EU XXV.GP)
3. COM(2013) 920 final
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG
(7999/EU XXV.GP)
4. 14760/14 LIMITE
Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council on organic production and labelling of organic products, amending Regulation (EU) No XXX/XXX of the European Parliament and of the Council [Official controls Regulation] and repealing Council Regulation (EC) No 834/2007 - Presidency compromise text
(43732/EU XXV.GP)
(Wiederaufnahme der am 11. November 2014 vertagten Verhandlungen)
5. 10972/14
Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG betreffend die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, den Anbau von genetisch veränderten Organismen (GVO) auf ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen
(32809/EU XXV.GP)
(Wiederaufnahme der am 11. November 2014 vertagten Verhandlungen)
Luftreinhaltung
Schlechte Luftqualität verursacht in der Europäischen Union mehr vorzeitige Todesfälle als der Straßenverkehr und führt immer öfter zu Asthma oder Atembeschwerden, zeigt die Europäische Kommission auf. Vielfach seien auch Krebs und Herz-Kreislauferkrankungen auf Luftverschmutzung zurückzuführen. Um hier Abhilfe zu leisten, hat die Kommission im Vorjahr ein Maßnahmenpaket für saubere Luft in Europa geschnürt. Dadurch sollen schädliche Emissionen aus Industrie, Verkehr, Energieerzeugung, Landwirtschaft und Haushalten weiter vermindert werden. Der EU-Unterausschuss des Nationalrats diskutierte zwei Richtlinienvorschläge aus dem Maßnahmenkatalog zur Luftqualität: Vorschriften zur Emissionsreduktion bei mittelgroßen Feueranlagen und strengere Begrenzungen der schädlichsten Luftschadstoffe in den Nationalstaaten. Grundlage für die Maßnahmen zur Schadstoffminderung bietet das Göteborger Abkommen zur internationalen Luftreinhaltung.
Umweltminister Andrä Rupprechter betonte im Ausschuss, der strategische Ansatz zur Reduktion der Schadstoffemissionen sei gerade im Sinne der Gesundheit grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings müssten die Reduktionsziele realistisch und sozial vertretbar umzusetzen sein. Rupprechter bezog damit Position zu einem Antrag auf Stellungnahme der Grünen, in dem sie ein klares Auftreten des Ministers für ambitionierte Emissionsgrenzwerte bei den Ratsverhandlungen einfordern. Der Antrag blieb jedoch in der Minderheit, denn SPÖ, ÖVP und Team Stronach meinten ähnlich wie Rupprechter, die Verbesserungen bei der Luftqualität dürften nicht mit drastischen Einschnitten in Arbeitsmarkt und Wirtschaft einhergehen. Karin Kadenbach, die als SPÖ-Mandatarin des EU-Parlaments an der heutigen Ausschusssitzung teilnahm, gab zu bedenken, letztlich müsse das Maßnahmenpaket zur Erhöhung der Luftqualität in allen Mitgliedsländern verwirklicht werden können.
Mit dem "Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung" ("LRTAP-Übereinkommen") wurden 1979 deutliche Schritte zur grenzübergreifenden Luftreinhaltung gesetzt. Dieses völkerrechtliche Protokoll durchlief in der Zwischenzeit mehrmals Änderungen und Verschärfungen, zuletzt 1999 bzw. 2012 in Göteborg. Das aktuelle Protokoll enthält neue nationale Verpflichtungen zur Emissionsreduktion, die ab 2020 (gegenüber 2005) für die Luftschadstoffe Schwefel (vor allem Schwefeldioxid (SO2)), Stickstoffoxide (NOx), Ammoniak (NH3) und flüchtige organische Verbindungen außer Methan (VOC) sowie für Feinstaub (PM2,5) eingehalten werden müssen. Für die Zeit bis 2030 sind weitere Vorgaben inkludiert, die unter anderem Methan (CH4) umfassen. Wert gelegt wird im Protokoll außerdem darauf, dass die Vertragsparteien Technologie und Forschung zur Luftreinhaltung vorantreiben; die Fortschritte in diesem Bereich müssen ebenso gemeldet werden wie jene bei der Minderung von Emissionen. Ziel ist die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung – also der Belastung von Böden durch Schwefel- und Stickstoffeinträge aus der Luft – und bodennahem Ozon. Die Kommission schlägt den Mitgliedsstaaten nun die Annahme des ergänzten Übereinkommens vor (COM (2013) 917), womit auch Österreich dem Abkommen beitreten würde.
Im Licht des LRTAP-Protokolls sind grundsätzlich die zwei Richtlinienentwürfe der Kommission zu sehen. Zum einen will die Kommission damit die Emissionen bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, die etwa zur Stromerzeugung, Beheizung und Kühlung von Haushalten und Dampferzeugung in der Industrie genutzt werden, begrenzen (COM (2013) 919). Neue und bestehende Anlagen dürften demnach nur betrieben werden, wenn sie genehmigt oder registriert sind. Zum anderen sollen restriktivere nationale Höchstmengen von emittierten Schadstoffen die Luftverschmutzung und deren schädigende Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen und die Umwelt in der gesamten Union verringern, wobei den Mitgliedsstaaten überlassen wird, mit welchen Maßnahmen sie die Reduktion verwirklichen (COM (2013) 920). Insgesamt drängt die Kommission auf eine bessere Abstimmung der EU-Mitglieder in Sachen Emissionsreduktionen zur Hebung der Luftqualität.
Für Umweltminister Rupprechter ist die unionsweite Harmonisierung der Emissionsgrenzwerte ein wichtiger Schritt, da immer noch eine große Zahl der UnionsbürgerInnen unter gesundheitsschädlichen Luftschadstoffen leiden. Gesundheitliche Folgen von Luftverschmutzung sollten sich gemäß EU-Plan bis 2030 im Vergleich zu 2005 halbieren, verwies der Bundesminister erneut auf die hohe Sterbeziffer wegen Luftverschmutzung. Einer Schätzung der Kommission zufolge würde sich das auch wirtschaftlich rentieren, weil zum Beispiel weniger für die Gesundheitsfürsorge auszugeben sei, die Produktivität aber ansteige. Zudem würden EU-weit festgelegte Emissionsbegrenzungen für mehr Wettbewerbsgleichheit sorgen, unterstrich Rupprechter. Österreich verfüge bereits über hohe Standards der Luftreinhaltung, ging er näher auf die heimischen Regelungen ein. Zum Betrieb mittelgroßer Feuerungsanlagen benötige man hierzulande eine Genehmigung und in Rechtsvorschriften des Bundes wie der Gewerbeordnung bzw. in den Ländergesetzen für Heizungsanlagen seien überdies Emissionsgrenzwerte für klassische Luftschadstoffe festgelegt. Die bestehenden Gesetze müssten deshalb kaum geändert werden.
Wenig Handlungsbedarf sieht die EU-Kommission ebenfalls bei der Umsetzung des Protokolls in seiner neuen Fassung in der Zeit bis 2020. Die vollständige Einhaltung der Luftqualitätsvorschriften könne kurz- und mittelfristig ohne große Probleme erreicht werden, wenn die Mitgliedsstaaten nicht von ihren Plänen zur Luftreinhaltung abweichen. Bis 2030 müssten aber weitaus strengere Emissionsreduktionsziele greifen, als im LRTAP-Übereinkommen vorgesehen, mahnt die Kommission. Nur so könne das langfristige EU-Ziel zum Schutz von Luftqualität und folglich der Biodiversität in den Ökosystemen Europas verwirklicht werden. Minister Rupprechter sagte dazu, Österreich trete für fortschrittliche Standards der Luftreinhaltung ein, die Zielsetzungen bei der Schadstoffreduktion müssten aber realistisch ein. Immerhin würden fast alle Mitgliedsstaaten mit den geplanten Vorgaben bis 2030 vor große Herausforderungen gestellt.
Für die Grüne Umweltsprecherin Christiane Brunner gehen die Vorschläge der Kommission dagegen nicht weit genug. Besonders in einem Binnenland wie Österreich, das massiv vom grenzüberschreitenden Schadstofftransport betroffen sei, würde auch die vollständige Umsetzung des Saubere-Luft-Pakets keine nachhaltige Verbesserung bewirken. In ihrem gemeinsam mit Wolfgang Pirklhuber (G) verfassten Antrag drängt sie daher den Umweltminister, im Rat für ein ambitionierteres Maßnahmenpaket einzutreten, mit dem sich signifikante negative Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt vermeiden lassen. Unter anderem fordern die Grünen, die Vorgaben aus dem Göteborg-Protokoll und aus den Kommissionsvorschlägen für nationale Emissionshöchstwerte sowie Feuerungsanlagen entgegen aller Widerstände unbedingt einzuhalten und am Ende der Ratsverhandlungen einen festgeschriebenen Ziel-Pfad zur Reduktionsverpflichtung ab 2030 zu haben. Weiters solle das Reduktionsziel für Methan bereits ab 2020 gelten und die Verminderung von Quecksilber wäre zusätzlich in der Richtlinie zu den Emissionshöchstwerten anzuführen. Wichtig ist den AntragestellerInnen die Einbeziehung von NGOs bei der Erstellung nationaler Luftreinhaltprogramme.
Während dieser Antrag bei den NEOS volle Unterstützung fand, sprachen sich die übrigen Fraktionen aus verschiedenen Gründen gegen die Annahme aus. EU-Abgeordnete Karin Kadenbach gab zu bedenken, der Vorschlag der Grünen sei verfrüht, da die Richtlinienentwürfe noch überarbeitet würden; in etwa einem halben Jahr sollte mehr Klarheit über die Berechnungsgrundlagen und Reduktionsmodelle bestehen. Mit den Grünen-Forderungen, die eine maximale Emissionsreduktion vorsehen, hätten Industrie und Landwirtschaft enorme Probleme, weiterzubestehen. Das International Institute for Applied Systems Analysis (IIASA) in Laxenburg unterziehe derzeit den Kommissionsvorschlag für nationale Emissionsgrenzen einer technischen Analyse, fügte Minister Rupprechter an. Erst mit dem Bericht darüber könnten für alle Mitgliedsländer erreichbare Ziele festgelegt werden. Die Abgeordneten Georg Strasser (V) und Rouven Ertlschweiger (T) zogen nach, die Luftreinhaltung in Europa bedürfe eines Konsenses aller Staaten, ansonsten verfehle die Initiative ihre Wirkung. Ertlschweigers Bemerkung, die kurzfristige Realisierung ambitionierter Ziele sei angesichts der prekären Wirtschaftslage realitätsfremd, ließ Rupprechter allerdings so nicht gelten. Investitionen in saubere Luft, Umwelt- und Klimaschutz seien Investitionen in die Zukunft, wie der Anstieg an Green Jobs zeige.
Der Grünen-Antrag sei mehr als berechtigt, befand Michael Pock (N), nicht zuletzt, da mit ambitionierten Zielen zur Luftreinhaltung enorme Einsparungen im Gesundheitsbereich bewirkt würden. Aus volkswirtschaftlicher Sicht sei dies jedenfalls zu unterstützen. Andreas Karlsböck (F) stieß sich indes an dem Appell der Grünen, NGOs bei der Programmausarbeitung zur Luftreinhaltung mitwirken zu lassen. In seinen Augen betreiben zivilgesellschaftliche Organisationen genauso Lobbying wie andere Interessensvertretungen, weswegen ihr Einfluss auf die Gesetzgebung hintangehalten werden müsse.
Barbara Rosenkranz (F) brachte aus aktuellem Anlass die vor kurzem entdeckte Verunreinigung von Milch und Viehfutter in Kärnten durch einen Luftschadstoff zur Sprache. Auf ihre Fragen, wie derartige Vorfälle zukünftig vermieden würden und ob es Entschädigungen für die betroffenen Bäuerinnen und Bauern gebe, antwortete Bundesminister Rupprechter, der Fall sei inzwischen aufgeklärt. Er bestätigte Medienberichte, wonach der Ursprung der Verunreinigung durch die hochtoxische Substanz Hexachlorbenzol (HCB) bei einem Zementwerk liege, das die Produktionsauflagen nicht ausreichend erfüllt habe. Sein Ressort unterstütze die Kärntner Landesregierung bei den Maßnahmen, die gegen solche Zwischenfälle gesetzt werden, so Rupprechter. Schadlos halten könnten sich die Geschädigten beim Verursacher.
EU-Bio-Verordnung
Der italienische EU-Ratsvorsitz hat auf die ablehnende Haltung vieler EU-Mitgliedsländer zur geplanten Bio-Verordnung reagiert. In einem Kompromisstext des Rats wurden nun einige Änderungen am Entwurf der Europäischen Kommission vorgeschlagen. Demnach sei beispielsweise nicht mehr geplant, verpackte Bio-Lebensmittel im Einzelhandel mit zusätzlichen Kontrollen zu belegen, erläuterte im EU-Unterausschuss des Nationalrats Gesundheitsministerin Sabine Oberhauser. Sie repräsentiert in ihrer Zuständigkeit für Lebensmittelsicherheit gemeinsam mit Landwirtschaftsminister Andrä Rupprechter Österreich bei den Ratsverhandlungen über die Vorlage der Kommission. Trotz der Adaptierungen im Verordnungstext sei der Kompromissvorschlag aber nicht gänzlich überzeugend, so Oberhauser. Durch die vielen Änderungen, die in eigenen Durchführungsrechtsakten noch näher definiert werden sollen, gestalte sich der Verordnungstext für die Betroffenen recht unbestimmt, so Rupprechter. Die Bio-Landwirtschaft erfordere auch im unionsrechtlichen Rahmen ein gewisses Maß an nationalen Vorgaben, um zu funktionieren.
Die Ausschussmitglieder sprachen sich genauso dafür aus, den Verordnungsvorschlag für einheitliche Bio-Vorgaben in der EU mit Vorbehalt zu betrachten. In einer Mitteilung an die EU-Kommission, den Rat und das Europäische Parlament hielten SPÖ, ÖVP, Grüne, Team Stronach und NEOS fest, dass neue rechtliche Rahmenbedingungen die Weiterentwicklung der Bio-Landwirtschaft fördern und nicht behindern dürfen. Besonders die Bedeutung regionaler Ausnahmeregelungen wird in dem Schreiben hervorgestrichen, um die biologische Produktion auch im Fall von Versorgungsengpässen etwa bei Saatgut nicht zu gefährden. In eine ähnliche Richtung ging ein Antrag auf Stellungnahme der Grünen, der jedoch keine Mehrheit im Ausschuss fand.
Kern der EU-Verordnung zu Produktion und Kennzeichnung in der Bio-Landwirtschaft sind stringentere Vorgaben, wobei verschiedene Sonderregelungen und Ausnahmen wegfallen. Erreicht werden soll damit ein fairerer Wettbewerb zwischen den Erzeugern, außerdem will die Kommission das Vertrauen der KonsumentInnen in ökologisch produzierte Lebensmittel stärken. Um die Verhandlungen über den Kommissionsvorschlag voranzutreiben, schlug die italienische Ratspräsidentschaft Ende Oktober eine neue Struktur der Verordnung vor, in der einige der delegierten Rechtsakte in Durchführungsrechtsakte umgewandelt oder gestrichen wurden, informierte Gesundheitsministerin Oberhauser. Außerdem seien für verpackte Bio-Waren keine zusätzlichen Kontrollen mehr vorgesehen. Weiters findet sich im Kompromisstext nicht mehr das Verbot von Betrieben mit einer Mischung von biologischer und konventioneller Produktion und die rückwirkende Anerkennung der Umstellungszeit von Landwirtschaftsbetrieben auf Bio ist wieder möglich. Zum maximal zulässigen Rückstandswert für unerlaubte Substanzen in Nahrungsmitteln hat die Ratspräsidentschaft klargestellt, der Höchstwert beziehe sich nur auf Pestizide.
Die neue Bio-Verordnung müsse so praxistauglich wie die bisherige sein und dürfe die nationalen Selbstbestimmungsrechte nicht außer Acht lassen, begründeten die Abgeordneten Franz Eßl (V) und Erwin Preiner (S) das Protestschreiben des Ausschuss, das bereits bei der letzten Ausschusssitzung angekündigt wurde (siehe Parlamentskorrespondenz Nr. 1052). Für die kleinstrukturierte österreichische Landwirtschaft würde mit den neuen Vorgaben der Weiterbetrieb biologischer Produktion unverhältnismäßig erschwert, da die einheitlichen Bestimmungen nicht auf die unterschiedlichen geographischen und wirtschaftlichen Bedingungen im EU-Raum eingingen, so die Kritik. Eßls Hinweis, die Verordnung solle praktikabel für die Bäuerinnen und Bauern sein und den KonsumentInnen Sicherheit beim Einkaufen bieten, wurde von Preiner weitergesponnen: Qualitätsstandards bei Bio-Lebensmittelns seien zwar nötig, doch dürften sie nicht mit überbordender Bürokratie einhergehen. Die beiden bezogen sich dabei unter anderem auf das Kontrollverfahren für ökologisch produzierte Nahrungsmittel, das – so die Forderung in der Ausschussmitteilung – in der jetzigen zweistufigen Form beibehalten werden sollte, wobei Risikobereiche stärker in den Fokus zu rücken seien. Generell wären Produktions- wie Kontrollvorgaben in die Verordnung selbst eizufügen und nicht erst in späteren Rechtsakten der Kommission klarzustellen. Die Mitteilung hält außerdem noch fest, nationale Spielräume bei den Produktionsvorschriften seien nötig, um Zwischenfällen wie Versorgungsengpässen oder Katastrophen angemessen zu begegnen und die Kennzeichnung müsse zu erkennen geben, ob eine Ware aus der EU stammt oder nicht. Da gewisse Rückstände unzulässiger Stoffe in ökologischen Produkten bei den eng aneinandergrenzenden Agrarflächen Österreich kaum vermeidbar seien, dürfe es hier kein gänzliches Verbot geben.
Die Grünen zeigten sich einverstanden mit diesen Forderungen, gingen mit einem eigenen Antrag auf Stellungnahme aber noch einen Schritt weiter. So lehnen Wolfgang Pirklhuber und Christiane Brunner zwar spezielle Grenzwerte von Rückständen nicht biologischer Stoffe in Bio-Lebensmitteln ebenfalls ab, sie sehen jedoch EU-weit harmonisierte Sanktionen bei kontaminierten Bio-Produkten angebracht. Überdies plädieren sie, dass beim Wegfall von Ausnahme- und Sonderregelungen dieser schrittweise, realistisch und differenziert zu erfolgen hat.
Außerordentlich begrüßten die MinisterInnen Sabine Oberhauser und Andrä Rupprechter die Haltung des Ausschusses. Rupprechter wertete konkret die Ausschussmitteilung als weiteres wichtiges Element im gemeinsamen Vorgehen Österreichs gegen überschießende Bio-Regelungen. Immerhin würden auch die Ressorts für Gesundheit und für Landwirtschaft gemeinsam mit heimischen Interessensvertretungen auf einer Linie dagegen mobil machen. 20 Prozent der österreichischen Agrarfläche würden biologisch bewirtschaftet, das große Entwicklungspotential dieses Bereichs solle nicht eingeschränkt werden, hielt er fest. Oberhauser erwartet, dass die erste Lesung des Entwurfs im Europaparlament, angesetzt für April 2015, die Ausrichtung der Verordnung maßgeblich beeinflussen wird. Dem Antrag auf Mitteilung stimmten im Ausschuss alle Fraktionen bis auf die FPÖ zu.
Gentechnisch verändertes Saatgut
Äußerst positiv nahm der Ausschuss den Kommissionsplan auf, den EU-Mitgliedsländern mehr rechtliche Absicherung für ein Verbot von gentechnisch verändertem Saatgut in der Landwirtschaft zu geben. Letzte Nacht haben Vertreter von Rat und EU-Parlament im Trilog mit der Kommission schon vorab eine Einigung darüber erzielt. Geplant ist, die Richtlinie zum Anbau genetisch veränderter Organismen (GVO) dahingehend zu novellieren, dass die Mitgliedsstaaten rechtlich abgesichert selbst bestimmen können, ob GVO auf ihrem Staatsgebiet angebaut werden dürfen oder nicht. Auf deutliches Missfallen stieß bei den Grünen allerdings eine Regelung im Entwurf, wonach Gentechnik-Konzernen ein Zustimmungsrecht zu einer nationalen Entscheidung für gentechnikfreien Anbau eingeräumt wird. Die übrigen Fraktionen sehen darin zwar ebenfalls einen Schönheitsfehler, letztlich plädierten jedoch alle dafür, die Richtlinienänderung als Chance für eine gentechnikfreie Zukunft der Landwirtschaft zu nutzen und den entsprechenden Kommissionsplan auf parlamentarischer Ebene mitzutragen. Die Debatte über die geplante Richtlinienänderung wird kommendes Frühjahr im Plenum des Nationalrats fortgesetzt.
Österreichs Auftreten gegen gentechnisch verändertes Saatgut habe in der EU-Wirkung gezeigt, verkündete Gesundheitsministerin Oberhauser dem Ausschuss zufrieden und verdeutlichte: Hierzulande werde es auch in Zukunft keinen Gen-Mais geben. Diese Schlussfolgerung zog die Ministerin aus dem Trilog über die Änderung der Richtlinie zum Anbau genetisch veränderter Organismen (GVO). Dort seien VertreterInnen von Rat und Parlament übereins gekommen, den Mitgliedsländern mehr Rechtssicherheit bei einem nationalen Verbot von GVO in der Landwirtschaft zu geben. Wenn auch Elisabeth Grossmann (S) darauf hinwies, dass der eigentliche Ratsbeschluss darüber noch nicht gefallen ist, zeigte sie sich wie die anderen Ausschussmitglieder zuversichtlich über den EU-weiten Erfolg für ein Selbstbestimmungsrecht der Mitgliedsländer bei der Entscheidung für oder gegen Gentechnik.
Ihren Ursprung nahm die EU-Initiative zur Stärkung der nationalen Entscheidungskompetenz bei der Nutzung genetisch veränderter Organismen in Forderungen einiger Mitgliedsländer, gemäß Subsidiaritätsprinzip der lokalen Landwirtschaft mehr Flexibilität in der Bodenbewirtschaftung zuzugestehen. Derzeit müssen EU-Mitgliedsländer für ein Verbot von GVO auf ihrem Gebiet aufzeigen, dass das Saatgut Schäden für Mensch und Umwelt verursacht. Durch die neue Richtlinie können auch andere Gründe wie nationale Besonderheiten angeführt werden. Das gemeinsame Zulassungsverfahren mit Risikoprüfung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) beeinträchtige die neue Herangehensweise aber nicht, versichert die Kommission. Zukünftig sollen Genehmigungen in einem zweistufigen Modell ablaufen. Demnach können Firmen einen Antrag auf Zulassung von Saatgut für ganz Europa stellen und die EU-Kommission verhandelt mit dem Konzern über Ausnahmen für einzelne Länder. Stimmt das Unternehmen nicht zu, kann in einem zweiten Verfahren erneut von einem Mitgliedstaat eine Ausnahme beantragt werden.
Die Einbindung von Konzernen in den Entscheidungsprozess kritisierte aber Wolfgang Pirklhuber (G) vehement. Risikoforschung und die Meinung der Bevölkerung sollten für ein Verbot ausreichen, auf dass ein AMA-Gütesiegel eine Ware jedenfalls als GVO-frei ausweise. Wie Michael Ehmann (S), der sich eine gentechikfreie Landwirtschaft in der ganzen EU wünschte, sagte Pirklhuber, es seien nach dem sich abzeichnenden Teilerfolg noch weitere Maßnahmen nötig. Konkret forderte er vom Minister mehr Unterstützung für die Risikoforschung auf diesem Gebiet ein, denn immer noch könne man die erste Stufe der Zulassung nur mit Umweltargumenten blockieren. Zustimmend äußerten sich dazu Rouven Ertlschweiger (T), Erwin Preiner (S) und Michael Pock (N), wobei der NEOS-Mandatar eine klarere Kennzeichnung von Futtermitteln einmahnte, damit nicht über den Weltmarkt genetisch veränderte Bestandteile im heimischen Tierfutter auftauchen. Immerhin gebe es Initiativen wie das Donausoja-Projekt, in dem länderübergreifend gentechnikfreies Futtersoja produziert wird, replizierte Bundesminister Rupprechter zur Frage der Futtermittel. Hinsichtlich der Zulassungsvorschriften für Saatgut räumte er allerdings ein, hier bedürfe der aktuelle Entwurf noch einer Überarbeitung durch die neue EU-Kommission. ÖVP-Mandatar Georg Strasser brach schließlich eine Lanze für die hohe Qualität heimischer Produkte, sowohl aus ökologischer als auch aus konventioneller Landwirtschaft.
Folgendem Antrag auf Mitteilung von SPÖ, ÖVP, Grünen, Team Stronach und NEOS stimmten außer der FPÖ alle Fraktionen zu.
Antrag
der Abgeordneten Preiner, Essl, Pirklhuber, Ertlschweiger, Pock
RAT: 14760/14 LIMITE Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on organic production and labelling of organic products, amending Regulation (EU) No XXX/XXX of the European Parliament and of the Council [Official controls Regulation] and repealing Council Regulation (EC) No 834/2007 - Presidency compromise text (43732/EU XXV.GP)
eingebracht in der Sitzung des Ständigen Unterausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union am 4. Dezember 2014 zu TOP 4
Der Ständige Unterausschuss in Angelegenheit der Europäischen Union wolle beschließen:
Mitteilung gemäß Art. 23f Abs 4 B-VG
Biolandbau und der Konsum biologischer Anbauprodukte haben in den vergangenen Jahren in der EU einen rasanten Anstieg erlebt. Die biologische Anbaufläche hat sich laut Europäischer Kommission in den Jahren von 2006 bis 2011 um 38% vergrößert. Der Markt für biologische Produkte wuchs sogar um 56%. Die bestehenden Kennzeichnungs- und Kontrollverfahren haben mit der dynamischen Entwicklung vielfach nicht mithalten können. Sie behindern insbesondere kleinere landwirtschaftliche Betriebe auf dem Markt für biologische Produkte Fuß zu fassen. Das starke wirtschaftliche Wachstum hat aber auch zu einem Anstieg betrügerischer Aktivitäten auf diesem Gebiet geführt.
Am 25. März 2014 hat die Kommission der Europäischen Union (Kommission) daher einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates [Verordnung über amtliche Kontrollen] und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vorgelegt.
Der Vorschlag soll laut Kommission die bestehenden Rechtsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion verbessern, indem er dazu beiträgt:
Hindernisse zu beseitigen die der nachhaltigen Entwicklung der ökologischen/biologischen Produktion in der Europäischen Union (EU) im Wege stehen,
einen fairen Wettbewerb für Landwirte und Unternehmer zu gewährleisten und ein effizienteres Funktionieren des Binnenmarktes zu ermöglichen,
Qualitätsstandards zu verbessern,
das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher in ökologische/biologische Erzeugnisse zu erhalten bzw. zu stärken.
Mit einem Anteil von 20% an der Landwirtschaft ist der österreichische Biolandbau EU-weit führend. Österreichs VerbraucherInnen liegen bei der Investition in biologische Produkte mit bis zu 150€ pro Kopf an zweiter Stelle innerhalb der EU. Österreich besitzt daher aus ökologischen, wirtschaftlichen und Verbraucherschutzgründen ein großes Interesse daran, dass die biologische Landwirtschaft nachhaltig und mit gleichbleibend hoher Qualität weiter expandieren kann und die bestehenden Kennzeichnungs- und Kontrollregelungen für die ökologisch/biologischen Produktion und ihrer Erzeugnisse verbessert werden.
Der österreichische Nationalrat begrüßt darum grundsätzlich Initiativen der Europäischen Kommission, die bestehenden europäischen Regelungen auf diesem Gebiet an die Entwicklung anzupassen und zu ergänzen. Eine Totalrevision der europäischen Öko-Verordnung wird jedoch nicht als notwendig erachtet und hinsichtlich der gewünschten Weiterentwicklung des Bio-Landbaus sogar als bedenklich betrachtet. Der vorliegende Entwurf der Kommission enthält jedoch einige Vorschläge die entweder unnötig, nicht zielführend oder unverhältnismäßig sind. In der vorliegenden Form kann ihm daher nicht zugestimmt werden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Antrag auf Mitteilung
an die Europäische Kommission, den Rat und das Europäische Parlament
gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG
· Die rechtlichen Rahmenbedingungen müssen die gewünschte Weiterentwicklung der Bio-Landwirtschaft fördern und nicht behindern. Der Bürokratie und Verwaltungsaufwand darf nicht ausgeweitet, sondern sollte reduziert werden. Das Grundprinzip der Prozessorientierung muss daher beibehalten werden.
· Produktionsregeln und Kontrolle müssen eine Einheit bleiben. Die speziellen Vorgaben zu den Kontrollen in der ökologischen Landwirtschaft müssen auch weiterhin in der EU-Bio-Verordnung verbleiben und dürfen nicht in die horizontale Kontrollverordnung verlagert werden.
· Bei den Ausnahmeregelungen von Produktionsvorschriften muss aus Gründen der Flexibilität ein ausreichender nationaler Spielraum vorgesehen werden. Dieser ist notwendig, um bei Versorgungsengpässen und Katastrophenfällen auf die EU-weit recht heterogenen geographischen und strukturellen Bedingungen angemessen reagieren zu können, ohne die biologische Produktion zu gefährden.
· Das verpflichtende EU-Bio-Logo ist so zu differenzieren, dass auf einen Blick zwischen EU und nicht EU-Herkunft unterschieden werden kann. Dies sollte insbesondere durch die Farbgestaltung erfolgen (beispielsweise die Verwendung des grünen Logos nur für EU-Bio-Produkte).
· Das bewährte zweistufige Kontroll-Verfahren mit Kontrollstellen und überwachenden Behörden muss grundsätzlich beibehalten werden. Gleichzeitig sind eine stärkere Fokussierung auf Risikobereiche (unter Beibehaltung der jährlichen Vorort-Kontrolle), eine angemessene Sanktionierung und eine Verbesserung der grenzüberschreitenden Kommunikation notwendig.
· Artikel 20 des VO-Vorschlags, der das Vorhandensein nicht zugelassener Erzeugnisse und Stoffe behandelt ist in dieser Form zu streichen. Er wäre für die kleinstrukturierte österreichische Landwirtschaft mit erheblichen Nachteilen verbunden, weil aufgrund der vielen angrenzenden Grundstücke eine Kontamination und somit ein Nachweis von nicht zugelassenen Erzeugnissen oder Stoffen nicht zur Gänze bzw. zu einem gewissen Grenzwert ausgeschlossen werden kann.
· Der Vorschlag ist um Übergangsfrist für bestehende und anerkannte Biobetriebe zu ergänzen, um diesen eine Rechts- und Planungssicherheit für die im Jahr 2017 bereits laufende ÖPUL-Periode bis 2020 gewährleisten zu können.
· Die aktuelle Regelung in Art. 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (u.a. bezüglich der Genehmigung durch die Mitgliedstaaten) soll beibehalten werden. Die Möglichkeit einer zeitlich begrenzten Genehmigung für die Zulassung von „nicht-biologischen Zutaten“ für verarbeitete Lebensmittel durch die einzelnen Mitgliedsstaaten muss in den Fällen erhalten bleiben, in denen einzelne Zutaten vorübergehend nicht in biologischer Qualität im jeweiligen Mitgliedsland verfügbar sind.
· Auch die Zulassung von konventionellem Saatgut bei Nichtvorhandensein von biologischem Saatgut von speziellen regionalen, für die Vermarktung notwendigen Sorten soll nach wie vor ermöglicht werden.
· Es ist im Revisionsentwurf keine Ausnahme von der Kontrollpflicht für Unternehmen vorgesehen, die beispielsweise verpackte Bio-Waren an den Endverbraucher abgeben. Dies würde jedoch bewirken, dass es für kleine LebensmittelhändlerInnen und UnternehmerInnen unrentabel würde, Bio-Produkte zu listen und das Angebot damit deutlich sinken würde. Die bisherige Regelung, (EG) Nr. 834/2007, Art. 27, soll voll inhaltlich beibehalten werden.
· Aus Gründen der Transparenz ist die Zahl der delegierten Rechtsakte auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu reduzieren. Ebenso sind bei den gleichfalls auf das absolute Minimum zu beschränkenden Befugnisübertragungen Ziel, Inhalt und Geltungsbereich ausdrücklich und eindeutig festzulegen.
· Allgemein festgehalten wird, dass der Vorschlag in der Fassung des Kommissionsentwurfs nicht mit den Prinzipien der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit vereinbar ist. Anpassungen im Sinne der oben genannten Punkte werden daher jedenfalls erforderlich sein, um den Rechtsakt in Einklang mit den Bestimmungen der Verträge zu bringen.
II.
Der Ständige Unterausschuss in Angelegenheiten der Europäischen Union beschließt, die Mitteilung unter Pkt. I des Weiteren an
· die österreichische Bundesregierung,
· den Bundesrat,
· die Verbindungsstelle der Bundesländer,
· den Ausschuss der Regionen und
· die COSAC bzw. IPEX
zu übermitteln.
Folgende Anträge der Grünen wurde nur von den NEOS unterstützt und blieben somit in der Minderheit.
Antrag auf Stellungnahme
gemäß Art. 23e B-VG
der Abgeordneten Christiane Brunner, Wolfgang Pirklhuber, Freundinnen und Freunde
betreffend Saubere Luft für Europa
eingebracht in der Sitzung des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union am 04.12.2014, TOP 1-3
Die Luftverschmutzung ist das größte gesundheitsrelevante Umweltproblem in Europa. Jährlich sterben über 400.000 EU-BürgerInnen vorzeitig aufgrund von Luftschadstoffen wie Feinstaub, Ozon oder Stickstoffdioxid. Damit fordert die Luftverschmutzung zehn Mal mehr Todesopfer als der Straßenverkehr. Die Gesundheitsschäden durch Luftverschmutzung kosten Österreich laut EU-Kommission jedes Jahr zwischen 4,39 und 13,17 Milliarden Euro. Für die gesamte EU betragen die Kosten 330 bis 940 Milliarden Euro pro Jahr. Darüber hinaus verursachen die EU-weiten Ernteverluste durch Luftverschmutzung Kosten in der Höhe von drei Milliarden Euro pro Jahr. Schäden für Ökosysteme oder Hausfassaden verursachen weitere Kosten in Milliardenhöhe.
Am 18. Dezember 2013 präsentierte die EU-Kommission ihre legislativen Vorschläge für Maßnahmen zur Bekämpfung der Luftverschmutzung (Saubere-Luft-Paket). Es besteht aus einem Vorschlag der EU-Kommission [COM (2013) 917] für einen Beschluss des Rates zur Annahme der Änderung des Göteborg-Protokolls über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigungen betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahmen Ozon sowie einem Vorschlag [COM (2013) 919] für eine EU-Richtlinie zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft. Herzstück des Pakets ist ein zusätzlicher Vorschlag [COM (2013) 920] für die Novelle der EU-Richtlinie über die Verringerung der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffstoffe (NEC-RL).
Kern des Kommissionsvorschlags zur Novelle der NEC-RL sind nationale Emissions-Grenzwerte für Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide (NOx), Ammoniak (NH4) und flüchtigen organischen Verbindungen außer Methan (NMVOC) sowie nun auch für Feinstaub (PM2.5) und Methan (CH4), die von der aktuellen Richtlinie nicht umfasst sind.
Der Vorschlag der Kommission soll zu einer Verringerung der vorzeitigen Todesfälle auf 340.000 und einer Reduktion der Kosten auf 243 bis 775 Milliarden Euro bis zum Jahr 2020 führen. Die Luftqualität würde sich durch die vorgeschlagenen Maßnahmen zwar deutlich verbessern, 65% aller Luftqualitätszonen der EU würden allerdings immer noch die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlenen Werte für Ultrafeinstaub (PM2,5) überschreiten. Die Luftqualitätsprobleme der EU wären somit auch nach vollständiger Implementation des von der Kommission vorgeschlagenen Pakets nicht gelöst.
Die Reduktionsverpflichtungen des Kommissionsvorschlags ab dem Jahr 2020 entsprechen den jeweiligen Verpflichtungen zur Emissionsverringerung des im Jahr 2012 beschlossenen Göteborg Protokolls von 1999 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon.
Demnach wird Österreich zu folgender Emissionsreduktion (im Vergleich zum Basisjahr 2005) verpflichtet:
|
NOX |
VOC |
SO2 |
NH3 |
PM2,5 |
CH4 |
|
-37% |
-21% |
-26% |
-1% |
-20% |
- |
Ausgehend von diesen Verpflichtungen soll eine lineare Reduktionskurve ermittelt werden, um ab dem Jahr 2030 folgende Emissionsreduktionen zu erreichen. (wieder im Vgl. zu 2005):
|
|
NOX |
VOC |
SO2 |
NH3 |
PM2,5 |
CH4 |
|
Österreich |
-72% |
-48% |
-50% |
-19% |
-55% |
-20% |
|
EU-28 |
-69% |
-50% |
-81% |
-27% |
-51% |
-33% |
Die Verpflichtungen für Österreich liegen für NOx und Feinstaub leicht über dem EU-Durchschnitt, für die anderen Schadstoffe zum Teil deutlich darunter. Ausgangspunkt für die Vorschläge der Kommission für neue Reduktionsverpflichtungen sind Berechnungen des International Institute für Applied Systems Analysis (IIASA). Demnach kommt es schon alleine durch die Implementierung der bereits bestehenden gesetzlichen Europäischen und nationalen Vorgaben zu erheblichen Reduktionen. So wären die österreichischen Höchstmengen für NOx und CH4 ohne zusätzliche Reduktionsmaßnahmen zu erreichen, der zusätzliche Reduktionsbedarf für SO2 betrüge 3%. Insgesamt liegen die vorgeschlagenen Verpflichtungen 33% über einem äußerst vorsichtig gerechneten Szenario für die maximal technisch machbaren Reduktion (maximum technically feasible reductions scenario oder MTFR). Dieses Szenario beinhaltet ausschließlich technische Möglichkeiten zur Reduktion von Luftschadstoffen, die bereits angewandt und erprobt sind. Ökonomische Instrumente, Verhaltens- und Strukturveränderungen im Verkehrsbereich, Erhöhung des Anteils der Biolandwirtschaft, Änderung des Brennstoffmixes und andere Maßnahmen wie vorzeitige Stilllegungen von Betriebsanlagen sind in diesem Szenario nicht einberechnet. Die theoretischen Reduktionsmöglichkeiten liegen somit deutlich unter dem „technisch maximal machbaren“ Szenario der EU-Kommission.
Während das Baseline Szenario der IIASA in der Kritik einiger Mitgliedsstaaten steht und als zu optimistisch angesehen wird, sind die vorgeschlagenen Grenzwerte mit zusätzlichen Maßnahmen (lt. MTFR Szenario) auf jeden Fall machbar. Durch weitere Maßnahmen, die von der IIASA nicht in das MTFR-Szenario aufgenommen wurden, sind noch viel deutlichere Emissionsreduktionen möglich.
Der Vorschlag der Kommission zielt explizit nicht auf die maximale Emissionsreduktion sondern auf eine kosteneffiziente Reduktion der Emissionen ab. Verbleibende massive Probleme durch Luftverschmutzung auch bei vollständiger Implementierung des Saubere-Luft-Pakets werden daher bewusst in Kauf genommen. Als zentraleuropäisches Binnenland ist Österreich überdurchschnittlich stark von grenzüberschreitendem Schadstofftransport betroffen und profitiert daher außerordentlich von verbindlichen und ambitionierten EU-weiten Emissionsbegrenzungen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Antrag auf Stellungnahme
gemäß Art 23e B-VG
Der Ausschuss wolle beschließen:
Die Bundesregierung, insbesondere der Minister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, ist aufgefordert, sich im Rahmen der Verhandlungen über das Saubere-Luft-Paket auf Europäischer Ebene für ein ambitioniertes Ergebnis einzusetzen. Das oberste Verhandlungsziel ist die Erreichung eines Luftqualitätsniveaus, das nicht zu signifikanten negativen Auswirkungen auf und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt führt. Um dieses Ziel zu erreichen, sind verbindliche Reduktionsverpflichtungen und Maßnahmen zu beschließen.
Die Bundesregierung, insbesondere der Minister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, ist daher aufgefordert, in den Verhandlungen folgende Anliegen einzubringen und sich für deren rasche Implementierung einzusetzen:
· Aufnahme des folgenden übergeordneten Ziels für die NEC-RL: „Das Ziel dieser Richtlinie ist es, ein Luftqualitätsniveau zu erreichen, das nicht zu signifikanten negativen Auswirkungen auf und Risiken für die menschlichen Gesundheit und die Umwelt führt“.
· Die Reduktionsverpflichtungen in der NEC-RL ab 2020 sind zumindest auf dem Niveau der Emissionsreduktionsverpflichtungen des Göteborg Protokolls von 1999 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon festzulegen.
· Ziel der Verhandlungen sollte die Festschreibung eines gleichmäßig sinkenden Ziel-Pfads sein, um die Reduktionsverpflichtungen ab 2030 einhalten zu können. Österreich begrüßt die von der Kommission vorgeschlagenen Emissionshöchstmengen für NOX und alle anderen Schadstoffe ab dem Jahr 2030 und akzeptiert diese Vorschläge.
· Die im Kommissionvorschlags der NEC-RL (COM (2013) 920) vorgeschlagenen akkumulierten Reduktionsverpflichtungen für die EU-28 ab dem Jahr 2030 dürfen nicht unterschritten werden. Angesichts der prognostizierten schwerwiegenden negativen Auswirkungen auch bei vollständiger Implementation des Kommissionsvorschlags stellen die vorgeschlagenen Emissionshöchstwerte ohnehin ein minimales Erfordernis im Sinne der Luftreinhaltepolitik dar.
· Das vorgeschlagene Reduktionsziel für Methan (CH4) soll schon ab 2020 und nicht erst ab 2030 gelten.
· Für Quecksilber (Hg) soll ein eigenes, zusätzliches Reduktionsziel aufgenommen werden.
· EU-weite Grenzwerte im Rahmen der Richtlinie zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft müssen auf einem strengeren, zumindest aber auf dem gleichen Niveau festgelegt werden wie die bestehenden österreichischen Grenzwerte.
· Die Vorschläge der Kommission für Nationale Luftreinhalteprogramme (NLPs) werden unterstützt und sollen in folgenden Punkten verbessert werden:
o Beteiligung von BürgerInnen und NGOs an der Erstellung der NLPs,
o Explizite Festlegung des Rechts für BürgerInnen und NGOs, sich in Bezug auf die Einhaltung sowie die Überarbeitung von NLPs an Gerichte wenden zu können.
Das gegenständliche Vorhaben ist auf die Erlassung eines verbindlichen Rechtsaktes gerichtet, der sich auf die Erlassung von Bundes(verfassungs)gesetzen auf dem im Rechtsakt geregelten Gebiet auswirken würde.
Antrag auf Stellungnahme
gemäß Art. 23e B-VG
der Abgeordneten Wolfgang Pirklhuber, Christiane Brunner, Freundinnen und Freunde
betreffend EU-Bio-VO, COM(2014) 180 final
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates [Verordnung über amtliche Kontrollen] und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates, TOP 4
eingebracht in der Sitzung des Unterausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union am 04.12.2014.
Das Ziel der Europäischen Kommission, die Bio-Landwirtschaft weiterzuentwickeln und auszubauen und das Vertrauen der KonsumentInnen in Bio-Lebensmittel zu stärken, ist grundsätzlich zu begrüßen. Die biologische Landwirtschaft arbeitet nach Kriterien, die auf Nachhaltigkeit ausgerichtet sind. Ihre systemeigenen Leistungen für den Schutz von Boden, Wasser, Klima und Artenvielfalt sind wissenschaftlich ebenso belegt wie ihre Potentiale zur bedarfsgerechten Versorgung einer wachsenden Weltbevölkerung. Durch den Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel und mineralische Stickstoffdünger, den sie insbesondere durch Anbau von Leguminosen ersetzt, verbraucht die biologische Landwirtschaft auch deutlich weniger fossile Energieträger als die konventionelle Landwirtschaft.
Produkte aus biologischer Landwirtschaft haben sich am Markt etabliert. Rechtsvorschriften für Produkte aus biologischem Landbau sollten dazu dienen, Hindernisse für die Produktion und den Marktzugang zu reduzieren, den KonsumentInnenerwartungen Rechnung zu tragen und Qualitätsstandards zu halten oder zu verbessern.
Der vorgestellte Entwurf der Verordnung ist in seiner jetzigen Form nicht geeignet, die positive Weiterentwicklung der ökologischen Lebensmittelwirtschaft in Österreich und Europa zu unterstützen. Im Gegenteil: Bei einer Umsetzung dieser Verordnung könnte genau das eintreten, was die EU-Kommission in der von ihr selbst in Auftrag gegebenen Folgenabschätzung beschreibt: Der Anteil europäischer Bio-Urproduktion würde sich dramatisch reduzieren.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Antrag auf Stellungnahme
gemäß Art 23e B-VG
Der Ausschuss wolle beschließen:
Die Bundesregierung, insbesondere die Ministerin für Gesundheit und der Minister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, ist aufgefordert, sich im Rahmen der Verhandlungen auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass die bestehenden Verordnungen (EG) Nr. 834/2007, (EG) Nr. 889/2008 und (EG) Nr. 1235/2008 fokussiert weiterentwickelt werden. Horizontale Politikfelder wie Forschung & Entwicklung und Gemeinsame Agrarpolitik müssen die primären Instrumente der Weiterentwicklung der Bio-Landwirtschaft sein.
Eine Totalrevision der europäischen Öko-Verordnung wird daher nicht als notwendig erachtet und hinsichtlich der gewünschten Weiterentwicklung des Bio-Landbaus sogar als bedenklich betrachtet. Der Revisionsentwurf hat deutliche Mängel und kann in dieser Form nicht akzeptiert werden.
Die zuständigen MinisterInnen sind daher gefordert insbesondere folgende wesentlichen Belange in den Verhandlungen durchzusetzen, ansonsten ist der Vorschlag abzulehnen:
· Die rechtlichen Rahmenbedingungen müssen die gewünschte Weiterentwicklung der Bio-Landwirtschaft fördern und nicht behindern.
· Der Bürokratie- und Verwaltungsaufwand darf nicht ausgeweitet, sondern sollte reduziert werden.
· Das Grundprinzip der Prozessorientierung muss beibehalten werden.
· Allgemein gültige Höchstwerte für Rückstände müssen für alle Lebensmittel gleichermaßen gelten. Spezielle Grenzwerte für Rückstände für Bio-Produkte sind abzulehnen, EU-weit harmonisierte Maßnahmen gegen Kontaminationen von Bio-Produkten sind jedoch erforderlich.
· Festgestellte Verunreinigungen müssen gegebenenfalls im Rahmen der prozessbasierten Kontrolle ausgewertet und sanktioniert werden.
· Produktionsregeln und Kontrolle müssen eine Einheit bleiben.
Die speziellen Vorgaben zu den Kontrollen in der ökologischen Landwirtschaft müssen auch weiterhin in der EU-Bio-Verordnung verbleiben und dürfen nicht in die horizontale Kontrollverordnung verlagert werden.
· Die Abschaffung von Ausnahme- und Sonderregelungen muss schrittweise, realistisch und differenziert erfolgen. Dahinterstehende Versorgungsengpässe müssen zuerst mit Hilfe von Forschungs- und Markt-Initiativen für Bio-Eiweiß-Futtermittel, Bio-Saat- und Pflanzgut und Bio-Jungtiere überwunden werden, damit die Regelungen in der EU-Bio-Verordnung sukzessive enger gefasst werden können. Unabhängig von Übergangsbestimmungen ist dauerhaft Flexibilität notwendig, um kulturelle, geographische und klimatische Bedingungen sowie den Entwicklungsstand der biologischen Landwirtschaft im jeweiligen Mitgliedsstaat berücksichtigen zu können.
· Das bewährte zweistufige Kontroll-Verfahren mit Kontrollstellen und überwachenden Behörden muss grundsätzlich beibehalten werden. Gleichzeitig sind eine stärkere Fokussierung auf Risikobereiche (unter Beibehaltung der jährlichen Vorort-Kontrolle), eine angemessene Sanktionierung und eine Verbesserung der grenzüberschreitenden Kommunikation notwendig.
· Die aktuellen Regelungen in Art. 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (u.a. bezüglich der Genehmigung durch die Mitgliedstaaten) soll beibehalten werden. Die Möglichkeit einer zeitlich begrenzten Genehmigung für die Zulassung von „nicht-biologischen Zutaten“ für verarbeitete Lebensmittel durch die einzelnen Mitgliedsstaaten muss in den Fällen erhalten bleiben, in denen einzelne Zutaten vorübergehend nicht in biologischer Qualität im jeweiligen Mitgliedsland verfügbar sind.
· Der Vorschlag ist um Übergangsfristen für bestehende und anerkannte Biobetriebe zu ergänzen, um diesen eine Rechts- und Planungssicherheit für die im Jahr 2017 bereits laufende ÖPUL-Periode bis 2020 gewährleisten zu können.
· Es ist im Revisionsentwurf keine Ausnahme von der Kontrollpflicht für Unternehmen vorgesehen, die beispielsweise verpackte Bio-Waren an den Endverbraucher abgeben. Dies würde jedoch bewirken, dass es für kleine LebensmittelhändlerInnen und UnternehmerInnen unrentabel würde, Bio-Produkte zu listen und das Angebot damit deutlich sinken würde. Die bisherige Regelung der (EG) Nr. 834/2007, Art. 27, soll vollständig beibehalten werden, da beim Handel mit fertig verpackter Ware, ein geringes Risiko für Verwechslung oder Betrug besteht.
· Die im Verordnungsvorschlag vorgesehene Anzahl von delegierten Rechtsakten ist zu reduzieren und durch klare Vorgaben in ihrem Gestaltungsspielraum einzugrenzen. Essentielle Regelungen der Verordnung müssen dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren vorbehalten bleiben bzw., wo laufender Anpassungsbedarf absehbar ist, in Durchführungs-Rechtsakten festgelegt werden.
· Importregeln müssen einen fairen Wettbewerb garantieren, indem sie sicherstellen, dass die anerkannten Standards in Drittländern jenen der EU entsprechen oder gleichwertig sind. Wenn die Anerkennung im Rahmen von Handelsabkommen erfolgt, so ist das Verhandlungsmandat entsprechend eng zu fassen und für größtmögliche Transparenz zu sorgen.
· Das verpflichtende EU-Bio-Logo ist so zu differenzieren, dass auf einen Blick zwischen EU und nicht EU-Herkunft unterschieden werden kann. Dies sollte insbesondere durch die Farbgestaltung erfolgen (beispielsweise die Verwendung des grünen Logos nur für EU-Bio-Produkte).
Das gegenständliche Vorhaben ist auf die Erlassung eines verbindlichen Rechts¬aktes gerichtet, der sich auf die Erlassung von Bundes(verfassungs)gesetzen auf dem im Rechtsakt geregelten Gebiet auswirken würde.