1016/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Alois Stöger, diplômé,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 19.09.2019 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG), BGBl. I Nr. 109/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2019, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 1 wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 5 eingefügt: |
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„(5) Der Landeshauptmann kann für bestimmte Streckenabschnitte von Straßen, die keine Bundesstraßen sind, eine fahrleistungsabhängige und zeitabhängige Bemautung im Sinne dieses Bundesgesetzes durch Verordnung festlegen, um Maut-Umgehungsverkehre zu verhindern. Mit der Abwicklung der Bemautung dieser Streckenabschnitte hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Autobahnen – und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft des Bundes zu betrauen.“ |
(5) Der Landeshauptmann kann für bestimmte Streckenabschnitte von Straßen, die keine Bundesstraßen sind, eine fahrleistungsabhängige und zeitabhängige Bemautung im Sinne dieses Bundesgesetzes durch Verordnung festlegen, um Maut-Umgehungsverkehre zu verhindern. Mit der Abwicklung der Bemautung dieser Streckenabschnitte hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Autobahnen – und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft des Bundes zu betrauen.
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