1027/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Alfred J. Noll,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 25.09.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 25.09.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft, BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 61/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1) § 10 Abs. 3 lautet:

 

(3) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er

 

„(3) Einem Fremden, der eine andere Staatsangehörigkeit als eine solche eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der EFTA besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er

(3) Einem Fremden, der eine fremdeandere Staatsangehörigkeit als eine solche eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der EFTA besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er

           1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder

 

           1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder

           1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder

           2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.

           2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.“

           2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.

 

 

2) In § 10 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

 

 

„(3a) Abs. 3 dieses Paragrafen ist auch auf Staatsangehörige der Niederlanden anzuwenden.“

(3a) Abs. 3 dieses Paragrafen ist auch auf Staatsangehörige der Niederlanden anzuwenden.

 

3) Bei § 27 Abs. 1 wird folgender zweiter Satz eingefügt:

 

 

„Dies gilt nicht, wenn es sich um die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der EFTA handelt.“

 

§ 27. (1) Die Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.

 

 

§ 27. (1) Die Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist. Dies gilt nicht, wenn es sich um die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der EFTA handelt.

 

 

4) In § 27 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

 

 

„(1a) Der zweite Satz des Abs. 1 dieses Paragrafen ist nicht auf Staatsangehörige der Niederlanden anzuwenden.“

(1a) Der zweite Satz des Abs. 1 dieses Paragrafen ist nicht auf Staatsangehörige der Niederlanden anzuwenden.

 

 

5) Der erste Satz des § 30 Abs. 1 hat zu lauten:

 

§ 30. (1) Strebt ein Staatsbürger eine fremde Staatsangehörigkeit an und ist ihm die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft nicht bewilligt worden, so hat ihm die Behörde auf seinen Antrag zu bestätigen, daß er im Falle des Erwerbes der fremden Staatsangehörigkeit aus dem österreichischen Staatsverband ausscheidet. In dieser Bestätigung sind auf seinen Antrag gegebenenfalls auch die minderjährigen Kinder anzuführen, auf die sich der Verlust der Staatsbürgerschaft nach § 29 erstreckt. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 23)

 

„Strebt ein Staatsbürger eine fremde Staatsangehörigkeit an, bei der es sich nicht um die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der EFTA handelt, und ist ihm die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft nicht bewilligt worden, so hat ihm die Behörde auf seinen Antrag zu bestätigen, daß er im Falle des Erwerbes der fremden Staatsangehörigkeit aus dem österreichischen Staatsverband ausscheidet.“

§ 30. (1) Strebt ein Staatsbürger eine fremde Staatsangehörigkeit an, bei der es sich nicht um die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der EFTA handelt, und ist ihm die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft nicht bewilligt worden, so hat ihm die Behörde auf seinen Antrag zu bestätigen, daß er im Falle des Erwerbes der fremden Staatsangehörigkeit aus dem österreichischen Staatsverband ausscheidet. In dieser Bestätigung sind auf seinen Antrag gegebenenfalls auch die minderjährigen Kinder anzuführen, auf die sich der Verlust der Staatsbürgerschaft nach § 29 erstreckt. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 23)

 

6) In § 30 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

 

 

„(1a) Abs. 1 dieses Paragrafen ist auch auf den angestrebten Erwerb der niederländischen Staatsbürgerschaft anzuwenden.“

(1a) Abs. 1 dieses Paragrafen ist auch auf den angestrebten Erwerb der niederländischen Staatsbürgerschaft anzuwenden.

 

 

7) In § 30 Abs. 2 wird nach den Worten „Für einen nicht voll handlungsfähigen Staatsbürger darf die Bestätigung nach Abs. 1“ die Wortfolge eingefügt:

 

 

„und Abs. 1a“

 

(2) Für einen nicht voll handlungsfähigen Staatsbürger darf die Bestätigung nach Abs. 1 nur ausgestellt oder er in dieser nur angeführt werden, wenn die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und des Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, und gegebenenfalls die Genehmigung des Gerichtes (§ 27 Abs. 2 und § 29 Abs. 2) bereits vorliegen. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 17)

 

 

(2) Für einen nicht voll handlungsfähigen Staatsbürger darf die Bestätigung nach Abs. 1 und Abs. 1a nur ausgestellt oder er in dieser nur angeführt werden, wenn die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und des Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, und gegebenenfalls die Genehmigung des Gerichtes (§ 27 Abs. 2 und § 29 Abs. 2) bereits vorliegen. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 17)

 

 

8) § 34 Abs 1 Z 3 hat zu lauten:

 

§ 34. (1) Einem Staatsbürger ist die Staatsbürgerschaft ferner zu entziehen, wenn

           1. …

 

§ 34. (1) Einem Staatsbürger ist die Staatsbürgerschaft ferner zu entziehen, wenn

           1. …

           3. er trotz des Erwerbes der Staatsbürgerschaft seither aus Gründen, die er zu vertreten hat, eine fremde Staatsangehörigkeit beibehalten hat.

 

         „3. er trotz des Erwerbes der Staatsbürgerschaft seither aus Gründen, die er zu vertreten hat, eine fremde Staatsangehörigkeit beibehalten hat, es sei denn, es handelt sich dabei um die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der EFTA.“

           3. er trotz des Erwerbes der Staatsbürgerschaft seither aus Gründen, die er zu vertreten hat, eine fremde Staatsangehörigkeit beibehalten hat., es sei denn, es handelt sich dabei um die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der EFTA.

 

9) Nach § 34 Abs 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

 

 

„(1a) Abs. 1 dieses Paragrafen ist auch anzuwenden, wenn die niederländische Staatsbürgerschaft erworben und beibehalten wurde.“

(1a) Abs. 1 dieses Paragrafen ist auch anzuwenden, wenn die niederländische Staatsbürgerschaft erworben und beibehalten wurde.

Hinweis der ParlDion: Das Inkraft- sowie das Außerkrafttreten wären als als eigenständige NovAo und in Bezug auf den zugrundeliegenden Gesetzestext mittels Abänderungsantrag neu zu formulieren.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten:

 

 

„Die Z 1 bis 9 dieses Bundesgesetzes treten am 1.12.2019 in Kraft.“

Die Z 1 bis 9 dieses Bundesgesetzes treten am 1.12.2019 in Kraft.