103/A(E) XXVI. GP

Eingebracht am 28.02.2018
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Entschließungsantrag

 

 

der Abgeordneten Vogl

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend Inkassobüro

 

Seit Jahren gibt es immer wieder Beschwerden über die Vorgangsweise von Inkassobüros. Inkassobüros sind private Dienstleistungsanbieter, die sich um das Eintreiben ausstehender Geldbeträge kümmern. Die Kosten, die durch ihre Arbeit entstehen, werden zu den Geldforderungen von GläubigerInnen zugerechnet. Allerdings ist wenigen Menschen bewusst, dass sie nicht für sämtliche Inkassokosten aufkommen müssen und diese Verpflichtungen auch gewissen Voraussetzungen unterliegen, wie Konsumentenschützer betonen.

Alleine in Kärnten wurden im Jahre 2016 knapp 3.300 Fälle bearbeitet. In der Kronen Zeitung vom 31. März 2017 ist zu lesen: Oft wird mit der Angst der Klienten gespielt, nachdem sie mit Forderungen von Webshops oder Sexportalen konfrontiert wurden. Achernig (der Leiter der AK-Konsumentenschutzabteilung, d.V.): „Es wird massiver Druck aufgebaut, indem Anbieter mit Inkassobüros oder dem Exekutor drohen“.

Ein besonders krasser Fall ist im Februar dieses Jahres von den Oberösterreichischen Nachrichten berichtet worden. Eine Frau, die mit rund 3.900 € in Mietrückstand gekommen war, vereinbarte zuerst mit dem vom Vermieter engagierten Inkassobüro eine Rückzahlung von monatlich 70 €. Nach elf Jahren (im Oktober 2017), in denen die Summe der Rückzahlungsraten 6.650 € betrug und damit ein Vielfaches des Betrages ausmachte, den die Frau dem Vermieter geschuldet hatte, verlangte das Inkassobüro einen weiteren Betrag in Höhe von 10.290 €.

Michael Kronlachner, von der AK Oberösterreich betont: „Inkassobüros berufen sich in der Regel auf die Inkassogebührenverordnung. Hierbei wird oft übersehen, dass die Verordnung Höchstsätze vorschreibt, die nicht in jedem Fall zu 100 Prozent ausgeschöpft werden dürfen“ (OÖN, 1. Februar 2018).

Die Problematik, in der sich die Konsumentinnen und Konsumenten gegenübersehen, bringt Peter Maly von der Schuldnerberatung Wien bezüglich der im Vorjahr von der Wirtschaftskammer aufgelegten Broschüre „Standes- und Ausübungsregeln für Inkassobüros“ auf den Punkt: " Es ist kein Gesetz, es ist ein bestenfalls ehrenwertes Unterfangen. Was mir fehlt sind so klare Bestimmungen zum Thema Kostentreiberei. Also genau das was im Beitrag angesprochen wurde, das fehlt hier völlig. Es ist besser als nichts, es gilt aber auch nur für inländische Inkassobüros, also für ausländische Inkassobüros gilt das auch nicht. Und wir haben festgestellt, dass zum Beispiel in der Schweiz viel klarere Regelungen vorhanden sind, und die Kostentreiberei über Inkassobüros so gut wie unmöglich ist." (ORF, heute konkret, 27. März 2017).

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachfolgenden

 

 

Entschließungsantrag

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz wird aufgefordert, bis zum 01.Juli 2018 dem Nationalrat einen Bericht vorzulegen, der darstellt, welche Maßnahmen aus der Sicht des Konsumentenschutzes notwendig sind, um Personen, die in Österreich mit Inkassobüros, wie in der Begründung dargestellt, konfrontiert sind, im Sinne des Konsumentenschutzes bestmöglich zu unterstützen. Darüber hinaus braucht es einen Zeitplan wann welche Gesetzesvorschläge zum Schutz der KonsumentInnen durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in Begutachtung geschickt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Konsumentenschutz