12/A XXVI. GP -
Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Wolfgang Katzian,
Kolleginnen und Kollegen
|
Geltende
Fassung lt. BKA/RIS |
|
Eingearbeiteter
Antrag |
|
|
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeinde Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), JGS 946/1811, sowie das Bundesgesetz über die eingetragenen Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I 135/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2017, geändert wird |
|
|
|
Der Nationalrat hat beschlossen: |
|
|
|
Artikel 1 |
|
|
Das Allgemeinde Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), JGS 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 153/2017, wird wie folgt geändert: |
|
|
|
|
§ 44 lautet : |
|
|
§ 44. Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwey Personen verschiedenen Geschlechtes gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beystand zu leisten. |
§ 44. In einem Ehevertrag erklären zwei Personen ihren Willen, in umfassender partnerschaftlicher Lebensgemeinschaft und Vertrauensbeziehung zu leben, sich gegenseitig mit Respekt zu begegnen und einander auf Dauer beizustehen. |
§ 44. |
|
|
Artikel 2 |
|
|
Das Bundesgesetz über die eingetragenen Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I 135/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2017, wird wie folgt geändert: |
|
|
|
|
§ 1 lautet: |
|
|
Dieses Bundesgesetz regelt die Begründung, die Wirkungen und die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (im Folgenden „eingetragene Partnerschaft“). |
Dieses Bundesgesetz regelt die Begründung, die Wirkungen und die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft. |
Dieses Bundesgesetz regelt die Begründung, die Wirkungen
und die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
|
|
|
§ 2 lautet: |
|
|
Eine eingetragene Partnerschaft können nur zwei Personen gleichen Geschlechts begründen (eingetragene Partner). Sie verbinden sich damit zu einer Lebensgemeinschaft auf Dauer mit gegenseitigen Rechten und Pflichten.
|
Durch eine eingetragene Partnerschaft verbinden sich zwei Personen zu einer Lebensgemeinschaft auf Dauer mit gegenseitigen Rechten und Pflichten. |
|
|
|
§ 5 Absatz 1 lautet: |
|
|
Eine eingetragene Partnerschaft darf nicht begründet werden |
Eine eingetragene Partnerschaft darf nicht begründet werden |
Eine eingetragene Partnerschaft darf nicht begründet werden |
|
1. zwischen Personen verschiedenen Geschlechts;
|
1. mit einer Person, die bereits verheiratet ist oder mit einer anderen Person eine noch aufrechte eingetragene Partnerschaft begründet hat; |
1. mit einer Person, die bereits verheiratet ist oder mit einer anderen Person eine noch aufrechte eingetragene Partnerschaft begründet hat; |
|
2. mit einer Person, die bereits verheiratet ist oder mit einer anderen Person eine noch aufrechte eingetragene Partnerschaft begründet hat;
|
2. zwischen Verwandten in gerader Linie und zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern sowie zwischen einem an Kindesstatt angenommenen Kind und seinen Abkömmlingen einerseits und dem Annehmenden andererseits, solange das durch die Annahme begründete Rechtsverhältnis besteht. |
2. zwischen Verwandten in gerader Linie und zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern sowie zwischen einem an Kindesstatt angenommenen Kind und seinen Abkömmlingen einerseits und dem Annehmenden andererseits, solange das durch die Annahme begründete Rechtsverhältnis besteht. |
|
3. zwischen Verwandten in gerader Linie und zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern sowie zwischen einem an Kindesstatt angenommenen Kind und seinen Abkömmlingen einerseits und dem Annehmenden andererseits, solange das durch die Annahme begründete Rechtsverhältnis besteht.
|
|
|