17/A XXVI. GP
Eingebracht am 13.12.2017
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Antrag
der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Andreas Schieder, Heinz-Christian Strache, Dr. Matthias Strolz
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre und das Bundesbezügegesetz geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre und das Bundesbezügegesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre
Das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird wie folgt geändert:
Dem § 11 wird folgender Abs. 25 angefügt:
„(25) Die in § 3 Abs. 1 vorgesehene Anpassung entfällt bis 31. Dezember 2018 für Bezüge, die 49 % des am 31. Dezember 2017 geltenden Ausgangsbetrages übersteigen.“
Artikel 2
Änderung des Bundesbezügegesetzes
Das Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015 wird wie folgt geändert:
Dem § 21 wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, entfällt bis 31. Dezember 2018.“
Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss
Begründung
Für die Anpassung von Politikerbezügen sind einerseits der sogenannte Pensionsanpassungsfaktor und auf der anderen Seite die Inflationsrate, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich nach dem System des § 3 Abs. 2 BezBegrBVG festgestellt wird, maßgeblich. Der jeweils niedrigere Anpassungsfaktor ist für die Erhöhung der Politikerbezüge heranzuziehen.
Dies hätte, ohne Gesetzesänderung, zur Folge, dass die Bezüge der Politiker für das Jahr 2018 um 1,5 % (entsprechend der Inflationsrate) angehoben worden wären. Diese Anpassung soll nunmehr für das Kalenderjahr 2018 für jene Bezüge entfallen, die 49 % des Ausgangsbetrages, das sind 4.290,32 Euro monatlich, übersteigen.